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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels

Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Grundlage:
Der BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu klären, ob und welche zusätzlichen Hotelleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C 409/24 bis C 411/24), in diesen Themenbereichen. Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) noch dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer unterlagen.

Die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –). Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen (einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften) und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Besonders interessant sind folgende Punkte:
•    Frühstücksleistungen an Hotelgäste sind Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. (Hinweis: Es ist zu beachten, dass zwischenzeitlich die Steuersätze für die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) mehrfach geändert wurde.).
•    Parkraumüberlassung: Bei der Überlassung von Parkplätzen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren. Es liegt dann insoweit keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor. In einem zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht somit zunächst diese Frage klären müssen. Es kommt also darauf an, ob die Parkplätze nur von Hotelgästen genutzt werden konnten oder ob diese auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren, sodass von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist. Der BFH hob das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
•    Fitness- und Wellnesseinrichtungen: Auch wenn die Hotelgäste hierfür kein gesondertes Entgelt bezahlen, handelt es sich um Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21). 
•    Zugang zum WLAN: Bei der WLAN-Nutzung stellt sich ebenfalls die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Es ist von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist, wenn das WLAN nicht nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

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