Hier finden Sie unsere kostenlosen Themenblätter. Darin informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entscheidungen in der Gesetzgebung und im Steuerrecht.
Ab dem 1.1.2025 ist jeder Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden. Konsequenz ist, dass jedes Unternehmen im B2B-Bereich ab dem 1.1.2025 auch in der Lage sein muss, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ausnahme: Nur steuerfreie Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen. | |
Der nachfolgende Überblick zeigt die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 108). Die Zusammenstellung ist nach Steuerarten sortiert. Ein vorweggestelltes Stichwort unter Angabe der gesetzlichen Regelung erleichtert das Auffinden der entsprechenden Regelung. | |
Nachdem das BVerG die bisherige Grundstücksbewertung für Zwecke der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt hat, ist das Bewertungsgesetz um einen siebten Abschnitt erweitert worden. Hier wird das Feststellungsverfahren, die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bewertung des Grundvermögens geregelt. | |
Abschreibung bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verteilt über die Nutzungsdauer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Abschreibungen, die nur steuerlich zulässig sind, dürfen handelsrechtlich nicht übernommen werden. Je nach Situation werden Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter in Handels- und Steuerbilanz mit unterschiedlichen Werten ausgewiesen. | |
Betriebsveranstaltungen sollen das Betriebsklima fördern. Ob die Zuwendungen als Arbeitslohn zu erfassen sind, hängt u.a. davon ab, ob der Betrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird. Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind grundsätzlich alle Kosten einzubeziehen, die dem Unternehmer für die Veranstaltung berechnet werden. | |
Eine Bewirtung liegt vor, wenn jemand auf Kosten des Unternehmers/Freiberuflers Speisen, Getränke und Genussmittel verzehrt. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn ein betrieblicher bzw. geschäftlicher Anlass vorliegt. Die Höhe des Abzugs variiert je nach Art der Bewirtung. | |
Worauf ist bei der Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer zu achten? Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen ausschließlich für betriebliche Fahrten zur Verfügung stellen. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten müssen Konsequenzen beachtet werden. | |
Vor der Anschaffung eines PKW muss geklärt werden, ob das Fahrzeug ausschließlich betrieblich oder vom Unternehmer sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird. Bei einer gemischten Nutzung ist von Bedeutung, ob die betriebliche Nutzung überwiegt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% kann der PKW dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. | |
Es liegt ein Minijob vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn im Jahr 2024 im Monat nicht mehr als 538 € beträgt. Die Dauer der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit spielt grundsätzlich keine Rolle. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. | |
Ein Geschenk ist eine Zuwendung, die jemand aus dem eigenen Vermögen an einen anderen vornimmt, der dadurch objektiv bereichert wird. Die Zuwendung muss ohne rechtliche Verpflichtung erfolgen. Es darf kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers bestehen und beide müssen sich einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich ist. | |
Führt ein Unternehmer eine sonstige Dienstleistung für einen Unternehmer aus einem anderen EU-Land aus, dann befindet sich der Ort der Dienstleistung da, wo der Leistungsempfänger seinen Betrieb bzw. Sitz hat. Davon gibt es allerdings einige Ausnahmen, z. B. wenn eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken ausgeführt wird. In diesem Zusammenhang muss auch immer geprüft werden, ob das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist. | |
Die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag sind durch das Jahressteuergesetz 2020 geändert worden. Die meisten Änderungen gelten bereits für Jahresabschlüsse 2020. Unabhängig von der Rechtsform besteht nunmehr die Möglichkeit, 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Investitionen gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn die Anschaffung bzw. Herstellung in den nächsten 3 Jahren geplant ist. | |
Kurzfristige Beschäftigungen gibt es zum einen als abgabenfreie Teilzeitbeschäftigung im Sozialversicherungsrecht und zum anderen als pauschal versteuerten Arbeitslohn. Dabei wird die Lohnsteuer pauschal mit 25% ermittelt. Wenn der Unternehmer bei einer kurzfristigen Beschäftigung die Lohnsteuer pauschal ermittelt und abführt, ist damit die Besteuerung abgeschlossen. Die Voraussetzungen bei der Sozialversicherung und der Lohnsteuer sind allerdings nicht deckungsgleich. | |
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson mit Sitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in einem anderen EU-Land, befindet sich der Leistungsort für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und andere elektronische Dienstleistungen in dem Land, in dem diese Privatperson ihren Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. | |
Ein Unternehmer bzw. Freiberufler unternimmt eine Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise), wenn er sich aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen vorübergehend von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte entfernt. Auf die Entfernung und Zeitdauer kommt es nicht an. Entscheidend ist somit, ob der Unternehmer bzw. Freiberufler eine erste Betriebsstätte hat. | |
Rückstellungen müssen in der Handelsbilanz in der Regel anders ausgewiesen werden als in der Steuerbilanz. Nur in wenigen Fällen ist ein einheitlicher Ansatz von Rückstellungen, die eine Laufzeit von 12 bzw. mehr als 12 Monaten haben, möglich. | |
Bei der Umsatzsteuer gilt das Prinzip, dass der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer ist. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, und zwar dann, wenn der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer wird. Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und muss diese an das Finanzamt abführen. | |
Ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist als Kleinunternehmer einzustufen, wenn sein Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird. Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Die Kehrseite ist, dass auch der Vorsteuerabzug entfällt. Wer dies nicht will, kann seine Umsätze freiwillig der Umsatzsteuer unterwerfen (= Option zur Umsatzsteuer). An diese Wahl ist der Unternehmer für insgesamt 5 Jahre gebunden. | |
Wer seine betriebliche und berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise zu Hause ausübt, sollte prüfen, ob und welche Kosten er steuerlich geltend machen kann. Grundsätzlich gilt zwar, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern dürfen. Aber! Das Abzugsverbot gilt nicht uneingeschränkt. | |
Bei einer Tätigkeit, die zuhause ausgeübt wird, kann die Homeoffice-Pauschale von 6 € für jeden Kalendertag (höchstens 1.260 € im Jahr) in Anspruch genommen werden. Worauf es dabei ankommt und welche Bedingungen erfüllt werden müssen wird hier im Detail erläutert. | |
Die Behandlung von kleineren Photovoltaikanlagen ist gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für die Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Seit dem 1.1.2023 ermäßigt sich außerdem die Umsatzsteuer für die Lieferung einschließlich der Installation von Photovoltaikanlagen auf 0%. | |
Grundsteuer - Bewertung von Betrieben der Land- und ForstwirtschaftVeröffentlicht am 27.06.2024 | Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die sich überwiegend nach einem Reinertragsverfahren vollzieht (§§ 232-242 BewG), ist im Rahmen der Grundsteuerreform neu geregelt worden, obwohl dies nach der Entscheidung des BVerG nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre. |
Mit dem PRISMA Newsletters erhalten Sie regelmäßig eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Urteilen und Entscheidungen der letzten 4 Wochen.
Der Newsletter erscheint einmal im Monat und informiert Sie über aktuelle Themen.
Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse nur für den Versand des Newsletters. Sie können sich jederzeit vom Newsletter abmelden.