[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6193":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Umsatzsteuer: Verkäufe bei Kita- und Schulveranstaltungen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6193","Fri, 23 Oct 2026 05:00:00 +0100","6193","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F133195bd-7c8d-493e-9c33-e612c3550e1c.png?width=800","","\u003Cp>Das Landesamt Niedersachsen hat klargestellt, wie Verk&auml;ufe auf Schul- und Kitaveranstaltungen sowie Ums&auml;tze von Sch&uuml;lerfirmen unter &sect; 2b UStG umsatzsteuerlich zu behandeln sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausgangspunkt der Verf&uuml;gung ist die Frage, wem die Leistung zuzurechnen ist. Nach Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE ist die Leistung demjenigen zuzurechnen, der sie \u003Cstrong>im eigenen Namen\u003C\u002Fstrong> erbringt und gegen&uuml;ber dem Leistungsempf&auml;nger als \u003Cstrong>Schuldner\u003C\u002Fstrong> auftritt. Eine pauschale Zuordnung zur Schule oder zum Schultr&auml;ger scheidet damit aus. Als Leistungserbringer kommen zudem das Land, ein F&ouml;rderverein, eine Schulklasse, Einzelpersonen oder sonstige Zusammenschl&uuml;sse in Betracht. Die Steuerpflicht h&auml;ngt davon ab, wer im eigenen Namen handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Verk&auml;ufe durch den Schultr&auml;ger oder das Land sind umsatzsteuerpflichtig:\u003C\u002Fstrong> Tritt der Schultr&auml;ger oder das Land bei Verk&auml;ufen auf Schulfesten oder &auml;hnlichen Veranstaltungen als Leistungsschuldner auf, ist unter nach &sect; 2b UStG regelm&auml;&szlig;ig \u003Cstrong>Umsatzsteuerpflicht\u003C\u002Fstrong> anzunehmen. Die Verk&auml;ufe gegen Entgelt, die Vielzahl der Vorgange und typisch unternehmerisches Verhalten begr&uuml;nden die erforderliche Nachhaltigkeit im Sinne von Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE. Eine Ausnahme nach &sect; 2b UStG greift nicht, da die Verk&auml;ufe privatrechtlich ausgestaltet sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Regelm&auml;&szlig;ig keine Umsatzsteuer beim Verkauf durch Dritte\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nHandelt hingegen ein Dritter (etwa ein \u003Cstrong>F&ouml;rderverein\u003C\u002Fstrong>, eine Klasse oder ein sonstiger Zusammenschluss) im eigenen Namen, f&uuml;hren die Ums&auml;tze nach abgestimmter Auffassung von Bund und L&auml;ndern nicht zur Umsatzbesteuerung. Grund ist entweder die \u003Cstrong>fehlende Nachhaltigkeit\u003C\u002Fstrong> oder die Anwendbarkeit der \u003Cstrong>Kleinunternehmerregelung\u003C\u002Fstrong> nach &sect; 19 UStG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Sch&uuml;lerfirmen ohne eigene Rechtspers&ouml;nlichkeit fallen unter &sect; 2b UStG\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nRechtlich unselbst&auml;ndige Sch&uuml;lerfirmen und Sch&uuml;lergenossenschaften, die organisatorisch in die Schulstruktur eingebunden sind, fallen in den Anwendungsbereich des &sect; 2b UStG. Ihre Ums&auml;tze k&ouml;nnen als eng mit einer Bildungsleistung verbundene Leistungen einzustufen sein, wenn das Projekt dem Erlernen &ouml;konomischen Handelns oder der Berufsorientierung dient und die Leistung von einer anerkannten Einrichtung nach &sect; 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG erbracht wird (Abschn. 4.21.1 Abs. 16 Nr. 4 UStAE). In diesem Fall kommt die \u003Cstrong>Steuerbefreiung\u003C\u002Fstrong> nach &sect; 4 Nr. 21 Buchst. a UStG in Betracht. Die Kleinunternehmerregelung des &sect; 19 UStG scheidet bei unselbst&auml;ndigen Sch&uuml;lerfirmen dagegen regelm&auml;&szlig;ig aus, da umsatzsteuerlich auf den Unternehmer (z. B. Schultr&auml;ger) abzustellen ist und dessen Umsatzgrenzen stets &uuml;berschritten sein werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Eigenst&auml;ndige Sch&uuml;lerfirmen\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nSch&uuml;lerfirmen, die als eigenst&auml;ndige Rechtssubjekte (z. B. Verein, GbR) organisiert sind, fallen nicht unter &sect; 2b UStG. Ihre umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach der \u003Cstrong>jeweiligen Ausgestaltung\u003C\u002Fstrong>. Regelm&auml;&szlig;ig wird jedoch die Kleinunternehmerregelung nach &sect; 19 UStG anwendbar sein.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Keine hohen Anforderungen an Dokumentation\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Verf&uuml;gung stellt keine erh&ouml;hten Dokumentationsanforderungen auf. Schulen sind insbesondere \u003Cstrong>nicht verpflichtet nachzuhalten\u003C\u002Fstrong>, durch wen Verk&auml;ufe konkret erfolgten, sofern diese nicht der Schule zuzurechnen sind. Das reduziert den administrativen Aufwand f&uuml;r Schulen und Schultr&auml;ger.\u003C\u002Fp>\n","Das Landesamt Niedersachsen hat klargestellt, wie Verkäufe auf Schul- und Kitaveranstaltungen sowie Umsätze von Schülerfirmen unter § 2b UStG umsatzsteuerlich zu behandeln sind.\nAusgangspunkt der Verfügung ist die Frage, wem die Leistung zuzurechnen ist. Nach Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE ist die Leistung demjenigen zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt und gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner auftritt. Eine pauschale Zuordnung zur Schule oder zum Schulträger scheidet damit aus. Als Leistungserbringer kommen zudem das Land, ein Förderverein, eine Schulklasse, Einzelpersonen oder sonstige Zusammenschlüsse in Betracht. Die Steuerpflicht hängt davon ab, wer im eigenen Namen handelt.\nVerkäufe durch den Schulträger oder das Land sind umsatzsteuerpflichtig: Tritt der Schulträger oder das Land bei Verkäufen auf Schulfesten oder ähnlichen Veranstaltungen als Leistungsschuldner auf, ist unter nach § 2b UStG regelmäßig Umsatzsteuerpflicht anzunehmen. Die Verkäufe gegen Entgelt, die Vielzahl der Vorgange und typisch unternehmerisches Verhalten begründen die erforderliche Nachhaltigkeit im Sinne von Abschn. 2.3 Abs. 6 UStAE. Eine Ausnahme nach § 2b UStG greift nicht, da die Verkäufe privatrechtlich ausgestaltet sind.\nRegelmäßig keine Umsatzsteuer beim Verkauf durch Dritte\nFörderverein, eine Klasse oder ein sonstiger Zusammenschluss) im eigenen Namen, führen die Umsätze nach abgestimmter Auffassung von Bund und Ländern nicht zur Umsatzbesteuerung. Grund ist entweder die fehlende Nachhaltigkeit oder die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.\nSchülerfirmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit fallen unter § 2b UStG\nSteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG in Betracht. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG scheidet bei unselbständigen Schülerfirmen dagegen regelmäßig aus, da umsatzsteuerlich auf den Unternehmer (z. B. Schulträger) abzustellen ist und dessen Umsatzgrenzen stets überschritten sein werden.\nEigenständige Schülerfirmen\njeweiligen Ausgestaltung. Regelmäßig wird jedoch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendbar sein.\nKeine hohen Anforderungen an Dokumentation\nnicht verpflichtet nachzuhalten, durch wen Verkäufe konkret erfolgten, sofern diese nicht der Schule zuzurechnen sind. Das reduziert den administrativen Aufwand für Schulen und Schulträger.",[14],"Umsatzsteuer","2026-10-23T04:00:00.000Z",1792758939173]