[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6189":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","E-Rechnung: Vorsicht bei Ausweis von Anzahlungs- und Endrechnungen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6189","Fri, 23 Oct 2026 05:00:00 +0100","6189","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F851b3767-2de0-4491-a3a0-2eeb2ea4b3b1.png?width=800","","\u003Cp>Ein Unternehmer, der \u003Cstrong>Anzahlungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagsrechnungen\u003C\u002Fstrong> mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, muss beachten, dass die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in der Endrechnung nicht noch einmal gesondert ausgewiesen wird beziehungsweise dort offen abgesetzt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Tipp:\u003C\u002Fstrong> Die unterschiedlichen Darstellungsm&ouml;glichkeiten in der Endrechnung hat die Finanzverwaltung in Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE aufgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Da die offene Absetzung der in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer \u003Cstrong>nicht in jedem Fall in dem strukturierten Teil der E-Rechnung umgesetzt\u003C\u002Fstrong> werden kann, beanstandet es die Finanzverwaltung \u003Cstrong>bis zum 30.6.2030\u003C\u002Fstrong> nicht, wenn wie folgt vorgegangen wird:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Der Unternehmer kann die Absetzung der bereits vereinnahmten Teilentgelte (&sect;14 Abs. 5 UStG) innerhalb des \u003Cstrong>strukturierten\u003C\u002Fstrong> Teils als Summe (&uuml;ber das Feld BT-113 \u002F&quot;Paid amount&quot;) vornehmen und Angaben hinsichtlich der erforderlichen Details zu den Teilentgelten (vgl. dazu Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE) &uuml;ber das Freitextfeld (BT-22 &quot;Invoice note&quot;) aufnehmen.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Alternativ\u003C\u002Fstrong> kann der Unternehmer in einer Endrechnung in Form einer E-Rechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem eingebetteten, \u003Cstrong>unstrukturierten\u003C\u002Fstrong> Anhang vornehmen, der die Anforderungen nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE erf&uuml;llt, wenn \u003Cstrong>im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdr&uuml;cklich auf diese Anlage\u003C\u002Fstrong> hingewiesen wird. Diese M&ouml;glichkeit hatte die Finanzverwaltung schon im BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rz. 48 aufgenommen, allerdings dort nur mit einer Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2027.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n","Ein Unternehmer, der Anzahlungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagsrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, muss beachten, dass die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in der Endrechnung nicht noch einmal gesondert ausgewiesen wird beziehungsweise dort offen abgesetzt wird.\nTipp: Die unterschiedlichen Darstellungsmöglichkeiten in der Endrechnung hat die Finanzverwaltung in Abschn. 14.8 Abs. 8 UStAE aufgenommen.\nDa die offene Absetzung der in den Anzahlungsrechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht in jedem Fall in dem strukturierten Teil der E-Rechnung umgesetzt werden kann, beanstandet es die Finanzverwaltung bis zum 30.6.2030 nicht, wenn wie folgt vorgegangen wird:\nDer Unternehmer kann die Absetzung der bereits vereinnahmten Teilentgelte (§14 Abs. 5 UStG) innerhalb des strukturierten Teils als Summe (über das Feld BT-113 \u002F\"Paid amount\") vornehmen und Angaben hinsichtlich der erforderlichen Details zu den Teilentgelten (vgl. dazu Abschn. 14.8 Abs. 7 und 8 UStAE) über das Freitextfeld (BT-22 \"Invoice note\") aufnehmen.\nAlternativ kann der Unternehmer in einer Endrechnung in Form einer E-Rechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte in einem eingebetteten, unstrukturierten Anhang vornehmen, der die Anforderungen nach Abschn. 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE erfüllt, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen wird. Diese Möglichkeit hatte die Finanzverwaltung schon im BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rz. 48 aufgenommen, allerdings dort nur mit einer Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2027.",[14],"Umsatzsteuer","2026-10-23T04:00:00.000Z",1792758938316]