[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6150":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Umsatzsteuer: Steuersätze für Hotels","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6150","Fri, 09 Oct 2026 05:00:00 +0100","6150","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F5e024b75-05c8-4403-b336-54a1cba4b7bf.png?width=800","","\u003Cp>&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fr&uuml;hst&uuml;cksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelg&auml;ste nicht dem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz unterliegen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Grundlage:\u003Cbr \u002F>\nDer BFH hatte am 10.1.2024 den EuGH angerufen, um zu kl&auml;ren, ob und welche zus&auml;tzlichen Hotelleistungen dem erm&auml;&szlig;igten Umsatzsteuersatz unterliegen. Bei den nunmehr vorliegenden BFH-Urteilern handelt sich hier um Nachfolgeentscheidungen zu dem Urteil des EuGH vom 05.03.2026 (C 409\u002F24 bis C 411\u002F24), in diesen Themenbereichen. Die Urteile betreffen Streitzeitr&auml;ume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getr&auml;nken) noch dem Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer unterlagen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Umsatzsteuer erm&auml;&szlig;igt sich auf 7% f&uuml;r die Vermietung von Wohn- und Schlafr&auml;umen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereith&auml;lt, sowie f&uuml;r die kurzfristige Vermietung von Campingfl&auml;chen. Der erm&auml;&szlig;igte Steuersatz gilt nicht f&uuml;r Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt f&uuml;r die Vermietung abgegolten sind (Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates vom 28.11.2006 &uuml;ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &ndash; MwStSystRL &ndash;). Mitgliedstaaten k&ouml;nnen einen oder zwei erm&auml;&szlig;igte Steuers&auml;tze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenst&auml;nden und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL geh&ouml;ren hierzu die Beherbergung in Hotels und &auml;hnlichen Einrichtungen (einschlie&szlig;lich der Beherbergung in Ferienunterk&uuml;nften) und Vermietung von Campingpl&auml;tzen und Pl&auml;tzen f&uuml;r das Abstellen von Wohnwagen. Besonders interessant sind folgende Punkte:\u003Cbr \u002F>\n&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Fr&uuml;hst&uuml;cksleistungen an Hotelg&auml;ste sind Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. (Hinweis: Es ist zu beachten, dass zwischenzeitlich die Steuers&auml;tze f&uuml;r die Abgabe von Speisen (ohne Getr&auml;nke) mehrfach ge&auml;ndert wurde.).\u003Cbr \u002F>\n&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Parkraum&uuml;berlassung: Bei der &Uuml;berlassung von Parkpl&auml;tzen stellt sich die Frage, ob &uuml;berhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Parkpl&auml;tze nicht nur den &Uuml;bernachtungs- und Restaurantg&auml;sten zur Verf&uuml;gung standen, sondern dar&uuml;ber hinaus auch f&uuml;r die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zug&auml;nglich waren. Es liegt dann insoweit keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor. In einem zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht somit zun&auml;chst diese Frage kl&auml;ren m&uuml;ssen. Es kommt also darauf an, ob die Parkpl&auml;tze nur von Hotelg&auml;sten genutzt werden konnten oder ob diese auch f&uuml;r die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zug&auml;nglich waren, sodass von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist. Der BFH hob das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur&uuml;ck.\u003Cbr \u002F>\n&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Fitness- und Wellnesseinrichtungen: Auch wenn die Hotelg&auml;ste hierf&uuml;r kein gesondertes Entgelt bezahlen, handelt es sich um Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 11\u002F26 (XI R 14\u002F23; XI R 22\u002F21).&nbsp;\u003Cbr \u002F>\n&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Zugang zum WLAN: Bei der WLAN-Nutzung stellt sich ebenfalls die Frage, ob &uuml;berhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Es ist von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist, wenn das WLAN nicht nur von Hotelg&auml;sten genutzt werden konnte. Der BFH das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zur&uuml;ck.\u003C\u002Fp>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Frühstücksleistungen, der Zugang zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.\nGrundlage:\nDie Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 7% für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL –). Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen (einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften) und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Besonders interessant sind folgende Punkte:\n•    Frühstücksleistungen an Hotelgäste sind Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen. (Hinweis: Es ist zu beachten, dass zwischenzeitlich die Steuersätze für die Abgabe von Speisen (ohne Getränke) mehrfach geändert wurde.).\n•    Parkraumüberlassung: Bei der Überlassung von Parkplätzen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn die Parkplätze nicht nur den Übernachtungs- und Restaurantgästen zur Verfügung standen, sondern darüber hinaus auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren. Es liegt dann insoweit keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung vor. In einem zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht somit zunächst diese Frage klären müssen. Es kommt also darauf an, ob die Parkplätze nur von Hotelgästen genutzt werden konnten oder ob diese auch für die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren, sodass von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist. Der BFH hob das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.\n•    Fitness- und Wellnesseinrichtungen: Auch wenn die Hotelgäste hierfür kein gesondertes Entgelt bezahlen, handelt es sich um Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen (V R 11\u002F26 (XI R 14\u002F23; XI R 22\u002F21). \n•    Zugang zum WLAN: Bei der WLAN-Nutzung stellt sich ebenfalls die Frage, ob überhaupt eine steuerbare gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt. Es ist von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist, wenn das WLAN nicht nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH das klageabweisende Finanzgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.",[14],"Umsatzsteuer","2026-10-09T04:00:00.000Z",1791555634480]