[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6135":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","E-Rechnung im B2B-Bereich: Was ab 1.1.2027 gilt","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6135","Fri, 25 Sep 2026 05:00:00 +0100","6135","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F97ceb8b0-8f6e-4be6-8177-c1e82167a23c.png?width=800","","\u003Cp>Seit 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen \u003Cstrong>erhalten und verarbeiten\u003C\u002Fstrong> zu k&ouml;nnen. \u003Cstrong>Ausnahme: Steuerfreie\u003C\u002Fstrong> Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschlie&szlig;en, sowie \u003Cstrong>Kleinbetragsrechnungen\u003C\u002Fstrong> bis 250 &euro; und \u003Cstrong>Fahrausweise\u003C\u002Fstrong> sind von dieser Pflicht ausgenommen.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich \u003Cstrong>zu versenden\u003C\u002Fstrong> (&sect; 14 Abs. 1 UStG) ist aufgrund von &Uuml;bergangsregelungen stufenweise eingef&uuml;hrt worden. \u003Cstrong>Wichtig:\u003C\u002Fstrong> Ab dem \u003Cstrong>01.01.2027\u003C\u002Fstrong> ist das Ausstellen von \u003Cstrong>E-Rechnungen Pflicht\u003C\u002Fstrong>, wenn der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2026) den \u003Cstrong>Grenzwert von 800.000 &euro;\u003C\u002Fstrong> &uuml;berschritten hat.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Konsequenz:\u003C\u002Fstrong> Wenn absehbar ist, dass der Grenzwert von 800.000 &euro; im Jahr 2026 &uuml;berschritten wird, sollte die Umstellung auf E-Rechnungen jetzt so vorbereitet werden, dass die Erstellung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.\u003C\u002Fp>\n","Seit 1.1.2025 muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen erhalten und verarbeiten zu können. Ausnahme: Steuerfreie Lieferungen und Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise sind von dieser Pflicht ausgenommen. \nDie Pflicht, E-Rechnungen im B2B-Bereich zu versenden (§ 14 Abs. 1 UStG) ist aufgrund von Übergangsregelungen stufenweise eingeführt worden. Wichtig: Ab dem 01.01.2027 ist das Ausstellen von E-Rechnungen Pflicht, wenn der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2026) den Grenzwert von 800.000 € überschritten hat.\nKonsequenz: Wenn absehbar ist, dass der Grenzwert von 800.000 € im Jahr 2026 überschritten wird, sollte die Umstellung auf E-Rechnungen jetzt so vorbereitet werden, dass die Erstellung und der Versand ab dem 1.1.2027 keine Probleme mit sich bringt.",[14],"Umsatzsteuer","2026-09-25T04:00:00.000Z",1790340279406]