[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6120":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuer-Registrierung","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6120","Fri, 18 Sep 2026 05:00:00 +0100","6120","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F70fe655c-6f96-4806-bf66-593b4c84faac.png?width=800","","\u003Cp>Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich versp&auml;tet f&uuml;r die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenst&auml;nde nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verst&ouml;&szlig;t gegen EU-Recht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEine britische Firma hatte Maschinen in Bulgarien gekauft und diese direkt an Kunden in anderen EU-L&auml;ndern verkauft, bevor sie sich in Bulgarien f&uuml;r die Mehrwertsteuer registrieren lie&szlig;. Die Registrierung erfolgte damit versp&auml;tet. Zum Zeitpunkt der Registrierung waren die Maschinen bereits weiterverkauft und physisch nicht mehr vorhanden. Die bulgarische Steuerbeh&ouml;rde verweigerte daraufhin den Vorsteuerabzug f&uuml;r die zuvor gekauften Maschinen mit Verweis auf nationale Vorschriften, die dies bei fehlender physischer Anwesenheit der Gegenst&auml;nde zum Registrierungszeitpunkt untersagen.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die \u003Cstrong>formale H&uuml;rde\u003C\u002Fstrong> einer nationalen Regelung, die den ma&szlig;geblichen Vorschriften der MwStSystRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) entgegensteht, \u003Cstrong>verst&ouml;&szlig;t gegen EU-Recht\u003C\u002Fstrong>. Es ist europarechtswidrig, den Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die eingekauften Waren zum Zeitpunkt der &ndash; wenn auch versp&auml;teten &ndash; Registrierung physisch nicht mehr vorhanden waren, sofern die betreffenden Ums&auml;tze \u003Cstrong>unmittelbar nach der Registrierung\u003C\u002Fstrong> ordnungsgem&auml;&szlig; angemeldet wurden. Das Gericht st&uuml;tzt sich bei der Argumentation auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Danach gilt:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Vorsteuerabzug ist ein Grundprinzip\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDas Recht auf Vorsteuerabzug ist ein Kernbestandteil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und darf nur in den ausdr&uuml;cklich von der MwStSystRL vorgesehenen F&auml;llen eingeschr&auml;nkt werden. Es darf nicht systematisch aus rein formalen Gr&uuml;nden versagt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Registrierungspflichten sind Formsache &ndash; keine materielle Bedingung\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nZwar verpflichtet Art. 213 MwStSystRL Unternehmer, die Aufnahme ihrer T&auml;tigkeit anzuzeigen, und die Mitgliedstaaten d&uuml;rfen die Einhaltung von Registrierungspflichten einfordern. Diese Pflichten berechtigen aber nicht dazu, den Vorsteuerabzug allein wegen deren Verletzung dauerhaft zu verweigern, ohne die tats&auml;chlichen materiellen Voraussetzungen zu pr&uuml;fen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Sanktionen ja &ndash; aber verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nMitgliedstaaten d&uuml;rfen nach Art. 273 MwStSystRL Ma&szlig;nahmen ergreifen, um Steuerhinterziehung zu bek&auml;mpfen und ihre finanziellen Interessen zu sch&uuml;tzen. Diese Ma&szlig;nahmen d&uuml;rfen aber nicht &uuml;ber das hinausgehen, was daf&uuml;r erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer die Ums&auml;tze vollst&auml;ndig und zeitnah gemeldet, Mehrwertsteuer auf die Weiterverk&auml;ufe berechnet und bereits eine Geldstrafe f&uuml;r die Versp&auml;tung erhalten. Eine zus&auml;tzliche pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs w&auml;re unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Physische Anwesenheit der Waren kein taugliches Kriterium\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nOb Waren zum Zeitpunkt der Registrierung noch physisch vorhanden sind, ist kein sachgerechtes Kriterium f&uuml;r den Vorsteuerabzug. Entscheidend ist, ob die Waren f&uuml;r steuerpflichtige Ums&auml;tze verwendet wurden. Das war hier unstreitig der Fall.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Bedeutung der EuGH-Entscheidung:\u003C\u002Fstrong> Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt die verworfene formale Voraussetzung nicht, sodass deutsche Unternehmen im Inland nicht unmittelbar betroffen sind. Relevant ist die Entscheidung aber f&uuml;r alle deutschen Unternehmen, die Ums&auml;tze oder Wareneink&auml;ufe in osteurop&auml;ischen EU-Mitgliedstaaten t&auml;tigen und dort mit strengen formalen Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung konfrontiert werden. \u003Cstrong>Die Kernaussage ist klar:\u003C\u002Fstrong> Wer sich zwar versp&auml;tet, aber innerhalb angemessener Frist registriert und alle Ums&auml;tze ordnungsgem&auml;&szlig; meldet, darf den Vorsteuerabzug nicht pauschal verlieren. Das gilt unabh&auml;ngig davon, ob die eingekauften Waren zum Registrierungszeitpunkt noch vorhanden sind.\u003C\u002Fp>\n","Der EuGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, das sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert, den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren darf, weil die vor der Registrierung erworbenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Eine nationale Regelung, die den Vorsteuerabzug allein aus diesem formalen Grund versagt, verstößt gegen EU-Recht.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDie formale Hürde einer nationalen Regelung, die den maßgeblichen Vorschriften der MwStSystRL (Art. 167, 168 Buchst. a, 178 und 273) entgegensteht, verstößt gegen EU-Recht. Es ist europarechtswidrig, den Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die eingekauften Waren zum Zeitpunkt der – wenn auch verspäteten – Registrierung physisch nicht mehr vorhanden waren, sofern die betreffenden Umsätze unmittelbar nach der Registrierung ordnungsgemäß angemeldet wurden. Das Gericht stützt sich bei der Argumentation auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH.\nDanach gilt:\nVorsteuerabzug ist ein Grundprinzip\nRegistrierungspflichten sind Formsache – keine materielle Bedingung\nSanktionen ja – aber verhältnismäßig\nPhysische Anwesenheit der Waren kein taugliches Kriterium\nBedeutung der EuGH-Entscheidung: Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt die verworfene formale Voraussetzung nicht, sodass deutsche Unternehmen im Inland nicht unmittelbar betroffen sind. Relevant ist die Entscheidung aber für alle deutschen Unternehmen, die Umsätze oder Wareneinkäufe in osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten tätigen und dort mit strengen formalen Anforderungen an die Mehrwertsteuerregistrierung konfrontiert werden. Die Kernaussage ist klar: Wer sich zwar verspätet, aber innerhalb angemessener Frist registriert und alle Umsätze ordnungsgemäß meldet, darf den Vorsteuerabzug nicht pauschal verlieren. Das gilt unabhängig davon, ob die eingekauften Waren zum Registrierungszeitpunkt noch vorhanden sind.",[14],"Umsatzsteuer","2026-09-18T04:00:00.000Z",1792758939660]