[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6101":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6101","Fri, 04 Sep 2026 05:00:00 +0100","6101","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F7e8c86b9-c1bf-4c0b-a863-4f4abd7a054d.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Angeh&ouml;rige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermitteln, keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem&auml;&szlig; &sect; 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht darin, den Verwaltungsaufwand f&uuml;r Steuerpflichtige zu reduzieren, indem die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts synchron behandelt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig eine komplexe Buchf&uuml;hrung f&uuml;hrt und seinen Gewinn durch einen Betriebsverm&ouml;gensvergleich ermittelt, entf&auml;llt somit die Notwendigkeit vereinfachter verwaltungstechnischer Regelungen. \u003Cstrong>Konsequenz:\u003C\u002Fstrong> Die Ist-Besteuerung ist nicht anwendbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die M&ouml;glichkeit der Ist-Besteuerung nur f&uuml;r Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn auf Grundlage einer einfachen Einnahmen-&Uuml;berschuss-Rechnung (E&Uuml;R) ermitteln, und nicht f&uuml;r Steuerpflichtige, die freiwillig einen Betriebsverm&ouml;gensvergleich gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 1 EStG anwenden.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Praxis der Finanzverwaltung ist rechtm&auml;&szlig;ig und bedeutet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen. Zudem k&ouml;nnen sich Steuerpflichtige aus den Grundrechten keine zus&auml;tzlichen Anspr&uuml;che auf eine Ausweitung m&ouml;glicherweise rechtswidriger Verwaltungspraktiken ableiten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong>&nbsp;Angeh&ouml;rige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind verpflichtet, bei der Umsatzsteuer die regul&auml;re Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden.\u003C\u002Fp>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Angehörige eines freien Berufs, die ihren Gewinn freiwillig durch Bilanzierung ermitteln, keinen Anspruch auf die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG haben. Der Zweck der Ist-Besteuerung besteht darin, den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige zu reduzieren, indem die Anforderungen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts synchron behandelt werden. Wenn ein Steuerpflichtiger freiwillig eine komplexe Buchführung führt und seinen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt, entfällt somit die Notwendigkeit vereinfachter verwaltungstechnischer Regelungen. Konsequenz: Die Ist-Besteuerung ist nicht anwendbar.\nDieses Urteil des BFH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die Möglichkeit der Ist-Besteuerung nur für Steuerpflichtige gilt, die ihren Gewinn auf Grundlage einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, und nicht für Steuerpflichtige, die freiwillig einen Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG anwenden. \nDiese Praxis der Finanzverwaltung ist rechtmäßig und bedeutet keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen. Zudem können sich Steuerpflichtige aus den Grundrechten keine zusätzlichen Ansprüche auf eine Ausweitung möglicherweise rechtswidriger Verwaltungspraktiken ableiten.\nFazit: Angehörige freier Berufe, die freiwillig ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, sind verpflichtet, bei der Umsatzsteuer die reguläre Soll-Besteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden.",[14],"Umsatzsteuer","2026-09-04T04:00:00.000Z",1788523584811]