[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6055":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Umsatzsteuer bei Krankentransporten","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6055","Fri, 14 Aug 2026 05:00:00 +0100","6055","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F1af9f11d-0ea0-49e9-9794-4be8973ce9ae.jpg?width=800","","\u003Cp>Die Bef&ouml;rderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (&sect; 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug f&uuml;r Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regul&auml;ren Fahrzeug h&auml;tten bef&ouml;rdert werden k&ouml;nnen. Entscheidend ist eine &auml;rztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Bef&ouml;rderung mit einem herk&ouml;mmlichen Taxi oder Mietwagen nicht m&ouml;glich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Einheitliche Bef&ouml;rderungsleistung bei Hin- und R&uuml;ckfahrt?\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nBei Taxibef&ouml;rderungen gilt bei Strecken bis 50 km der erm&auml;&szlig;igte Umsatzsteuersatz (&sect; 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, h&auml;ngt davon ab, ob Hin- und R&uuml;ckfahrt als einheitliche Bef&ouml;rderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Taxifahrten eines \u003Cstrong>Fahrgastes zum Bestimmungsort\u003C\u002Fstrong> und zur&uuml;ck liegt nach BFH-Rechtsprechung regelm&auml;&szlig;ig eine \u003Cstrong>getrennte Bef&ouml;rderungsleistung\u003C\u002Fstrong> vor und zwar unabh&auml;ngig davon, ob das Taxi vereinbarungsgem&auml;&szlig; wartet oder f&uuml;r die R&uuml;ckfahrt neu beauftragt wird. Bei \u003Cstrong>Fahrten zum Krankenhaus\u003C\u002Fstrong> gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgem&auml;&szlig; auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. &Auml;hnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137\u002F99).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Mietwagen\u003C\u002Fstrong> sind grunds&auml;tzlich \u003Cstrong>nicht\u003C\u002Fstrong> beg&uuml;nstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf \u003Cstrong>Sondervereinbarungen mit Krankenkassen\u003C\u002Fstrong> beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den f&uuml;r Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben r&auml;umlichen Geltungsbereich t&auml;tig sind. Die Finanzverwaltung \u003Cstrong>unterstellt die Gleichartigkeit\u003C\u002Fstrong> aus Vereinfachungsgr&uuml;nden, wenn ein Nachweis praktisch nicht m&ouml;glich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell f&uuml;r Mietwagenunternehmer vor, \u003Cstrong>muss der Unternehmer nachweisen\u003C\u002Fstrong>, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung f&uuml;r Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem \u003Cstrong>Regelsteuersatz\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fp>\n","Die Beförderung kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine echte medizinische Notwendigkeit vorliegt und die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG). Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein Spezialfahrzeug für Patienten eingesetzt wird, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten befördert werden können. Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.\nEinheitliche Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt?\nBei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestimmungsort und zurück liegt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig eine getrennte Beförderungsleistung vor und zwar unabhängig davon, ob das Taxi vereinbarungsgemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird. Bei Fahrten zum Krankenhaus gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor. Ähnlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zu Dialysefahrten entschieden (Urteil vom 25.9.2001, 2 K 137\u002F99).\nMietwagen sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den für Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben räumlichen Geltungsbereich tätig sind. Die Finanzverwaltung unterstellt die Gleichartigkeit aus Vereinfachungsgründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.\nLiegt nur eine Sondervereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem Regelsteuersatz.",[14],"Umsatzsteuer","2026-08-14T04:00:00.000Z",1786866167649]