[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6045":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Umsatzsteuer: Änderung der Bemessungsgrundlage","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6045","Fri, 07 Aug 2026 05:00:00 +0100","6045","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F8c68da97-cba1-4465-8b68-c03ebc2f3d37.png?width=800","","\u003Cp>Hat sich die Bemessungsgrundlage f&uuml;r einen steuerpflichtigen Umsatz ge&auml;ndert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgef&uuml;hrt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die &Auml;nderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht beg&uuml;nstigt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Wird in diesen F&auml;llen ein anderer Unternehmer durch die &Auml;nderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich beg&uuml;nstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachl&auml;ssen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind f&uuml;r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die &Auml;nderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist f&uuml;r den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich beg&uuml;nstigt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dies gilt sinngem&auml;&szlig;, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Col>\n\t\u003Cli>das vereinbarte Entgelt f&uuml;r eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachtr&auml;glich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>f&uuml;r eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgef&uuml;hrt worden ist;\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht worden ist;\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>der Erwerber den Nachweis im Sinne des &sect; 3d Satz 2 UStG f&uuml;hrt;\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Aufwendungen im Sinne des &sect; 15 Abs. 1a get&auml;tigt werden.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\n\u003Cp>Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte f&uuml;r unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam ge&auml;ndert (z. B. Jahresboni, Jahresr&uuml;ckverg&uuml;tungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempf&auml;nger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die &Auml;nderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Ums&auml;tze verteilt.\u003C\u002Fp>\n","Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der Unternehmer den Steuerbetrag in seiner Rechnung berichtigen. Konsequenz ist, dass ebenfalls der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen ist. Das gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird.\nWird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist.\nDie Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.\nDies gilt sinngemäß, wenn\ndas vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;\nfür eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;\neine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;\nder Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 UStG führt;\nAufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.\nIst Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.",[14],"Umsatzsteuer","2026-08-07T04:00:00.000Z",1786175843773]