[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6044":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Sicherungseinbehalt: Umsatzsteuer-Änderung wegen Uneinbringlichkeit ","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6044","Fri, 07 Aug 2026 05:00:00 +0100","6044","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F094492c3-5026-440a-bd45-c9a27a78e8ac.png?width=800","","\u003Cp>Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31\u002F12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits f&uuml;r den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach &sect; 17 UStG\u003Cstrong> wegen Uneinbringlichkeit\u003C\u002Fstrong> berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;chen \u003Cstrong>&uuml;ber einen Zeitraum von zwei bis f&uuml;nf Jahren\u003C\u002Fstrong> nicht verwirklichen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Bankb&uuml;rgschaft:\u003C\u002Fstrong> Soweit der Unternehmer jedoch eine vollst&auml;ndige Entgeltzahlung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung beanspruchen kann, weil er die Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che seiner Leistungsempf&auml;nger\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>durch eine Bankb&uuml;rgschaft gesichert hat oder\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>ihm die Gestellung eine derartige B&uuml;rgschaft m&ouml;glich war,\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>liegt hingegen \u003Cstrong>keine Uneinbringlichkeit\u003C\u002Fstrong> vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen f&uuml;r eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Nachweispflicht:\u003C\u002Fstrong> Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass f&uuml;r jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gew&auml;hrleistungsb&uuml;rgschaften beantragt und abgelehnt wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Soweit der Unternehmer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Entgeltanspr&uuml;che zul&auml;ssig als uneinbringlich behandelt, hat der \u003Cstrong>Leistungsempf&auml;nger\u003C\u002Fstrong> die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbez&uuml;gen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempf&auml;nger die Behandlung seiner Anspr&uuml;che mitzuteilen. Das \u003Cstrong>Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt\u003C\u002Fstrong>, das Finanzamt des Leistungsempf&auml;ngers auf die Behandlung der offenen Entgeltanspr&uuml;che als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 S&auml;tze 9 und 10 UStAE).\u003C\u002Fp>\n","Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 24.10.2013 - V R 31\u002F12) ist ein Unternehmer, der der Sollbesteuerung unterliegt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 UStG wegen Uneinbringlichkeit berechtigt, soweit er seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.\nBankbürgschaft: Soweit der Unternehmer jedoch eine vollständige Entgeltzahlung bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung beanspruchen kann, weil er die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger\ndurch eine Bankbürgschaft gesichert hat oder\nihm die Gestellung eine derartige Bürgschaft möglich war,\nliegt hingegen keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit nachzuweisen. \nNachweispflicht: Aus den Nachweisen muss sich leicht und einwandfrei ergeben, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.\nFazit: Soweit der Unternehmer unter den vorgenannten Voraussetzungen die Entgeltansprüche zulässig als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist jedoch berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen (Abschn. 17.1 Abs. 5 Sätze 9 und 10 UStAE).",[14],"Umsatzsteuer","2026-08-07T04:00:00.000Z",1786175843646]