[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5853":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Abrechnung am Ende eines Leasingvertrags","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5853","Fri, 05 Jun 2026 05:00:00 +0100","5853","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F077d98af-686b-459a-8cd1-ade0d8da5024.png?width=800","","\u003Cp>Leasingvertr&auml;ge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen k&ouml;nnen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>vorzeitig zur&uuml;ckgegeben wird oder\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>wenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgem&auml;&szlig;en Zustand zur&uuml;ckgegeben wird.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Bei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zus&auml;tzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Unternehmer hat mit seinem geleasten Firmenwagen einen Totalschaden erlitten. Seine Versicherung deckt die Sch&auml;den bzw. die Wertminderung ab, die am Fahrzeug entstanden sind. Allerdings muss der Unternehmer eine Entsch&auml;digung daf&uuml;r zahlen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird. Das hei&szlig;t, er zahlt an die Leasinggesellschaft zus&auml;tzlich als Ersatz f&uuml;r k&uuml;nftige Leasingraten einen Betrag, der als echter Schadensersatz anzusehen ist und daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.&nbsp;\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter K&uuml;ndigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingvertr&auml;ge f&uuml;r derartige F&auml;lle Zahlungen als Ersatz f&uuml;r k&uuml;nftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grunds&auml;tzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Sch&auml;den am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die K&uuml;ndigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungs&uuml;berlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich f&uuml;r k&uuml;nftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverh&auml;ltnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Zahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen \u003Cstrong>Sch&auml;den am Leasingfahrzeug\u003C\u002Fstrong>, handelt es sich nicht um ein Entgelt f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer&nbsp;muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen f&uuml;r den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer\u002FVorsteuer anf&auml;llt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Leasingvertr&auml;ge legen h&auml;ufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. j&auml;hrliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die H&ouml;he der Leasingrate. F&uuml;r Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen &uuml;ber die Verg&uuml;tung f&uuml;r Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Anspr&uuml;che aus dem Leasingverh&auml;ltnis an die tats&auml;chliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Zahlungen des Leasingnehmers f&uuml;r Mehrkilometer ein zus&auml;tzliches Entgelt und\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Zahlungen des Leasinggebers f&uuml;r Minderkilometer eine Entgeltminderung f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung darstellen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Das gilt entsprechend auch f&uuml;r Verg&uuml;tungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingvertr&auml;gen mit Restwertausgleich. Nutzungsentsch&auml;digungen wegen versp&auml;teter R&uuml;ckgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt f&uuml;r die Nutzungs&uuml;berlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tats&auml;chlicher R&uuml;ckgabe des Fahrzeugs.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n","Leasingverträge enthalten in der Regel Vereinbarungen, wonach am Ende eines Leasingvertrags vertraglich festgelegte Zahlungen anfallen können. Das ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug \nvorzeitig zurückgegeben wird oder\nwenn das Fahrzeug in einem nicht vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird.\nBei den Zahlungen, die zu leisten sind, kann es sich somit um nicht steuerbaren Schadensersatz oder um ein zusätzliches Nutzungsentgelt oder um eine Minderung des Nutzungsentgelts handeln. \nPraxis-Beispiel:\n\n\nEin Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte vorzeitig beendet werden. Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Zahlungen sind grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden. Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor.\nZahlt der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich wegen Schäden am Leasingfahrzeug, handelt es sich nicht um ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung. Es handelt sich somit nicht um einen Leistungsaustausch, der der Umsatzsteuer unterliegt. Der Leasingnehmer muss vielmehr aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen für den Schaden und seine Folgen einstehen. Es handelt sich um einen Betrag, den der Unternehmer als echten Schadensersatz zahlen muss, sodass keine Umsatzsteuer\u002FVorsteuer anfällt.\nLeasingverträge legen häufig den Umfang der Nutzung fest, z. B. jährliche Nutzung von 15.000 km. Auf dieser Basis ermittelt der Leasinggeber die Höhe der Leasingrate. Für Abweichungen von der vereinbarten Kilometerleistung sind vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Vereinbarungen über die Vergütung für Mehr- und Minderkilometer sind also darauf gerichtet, die Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer anzupassen. Konsequenz ist, dass\nZahlungen des Leasingnehmers für Mehrkilometer ein zusätzliches Entgelt und\nZahlungen des Leasinggebers für Minderkilometer eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung darstellen.\nDas gilt entsprechend auch für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich. Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellen keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Fahrzeugs.",[14],"Umsatzsteuer","2026-06-05T04:00:00.000Z",1780656832657]