[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5803":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Umsatzsteuer: Ansässigkeit im Inland","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5803","Thu, 30 Apr 2026 05:00:00 +0100","5803","https://cdn.informanagement.com/imglib/aa489432-2a70-4799-aa89-43824651dd20.png?width=800","","\u003Cp>Ist es f&uuml;r den Leistungsempf&auml;nger \u003Cstrong>ungewiss\u003C/strong>, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ans&auml;ssig ist, schuldet der Leistungsempf&auml;nger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des &sect; 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (&sect; 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Bescheinigung des Finanzamts handeln, dass nach den abgabenrechtlichen Vorschriften f&uuml;r die Besteuerung seiner Ums&auml;tze zust&auml;ndig ist. Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung &uuml;ber die Ans&auml;ssigkeit im Inland nach &sect; 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) \u003Cstrong>neu bekannt gegeben\u003C/strong>. Der leistende Unternehmer hat diese Bescheinigung bei dem f&uuml;r ihn zust&auml;ndigen Finanzamt zu beantragen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>&Auml;nderungen im Vordruckmuster:\u003C/strong> Die &Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes f&uuml;r das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes &quot;Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift g&uuml;ltig&quot;.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>G&uuml;ltigkeitsdauer und Herstellung:\u003C/strong> Die G&uuml;ltigkeitsdauer der Bescheinigung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschr&auml;nken. Ist nicht auszuschlie&szlig;en, dass der leistende Unternehmer nur f&uuml;r eine k&uuml;rzere Dauer als ein Jahr im Inland ans&auml;ssig bleibt, hat das Finanzamt die G&uuml;ltigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.\u003C/p>\n","Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Es muss sich um eine Bescheinigung des Finanzamts handeln, dass nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständig ist. Das BMF hat das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS) neu bekannt gegeben. Der leistende Unternehmer hat diese Bescheinigung bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen.\nÄnderungen im Vordruckmuster: Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes \"Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig\".\nGültigkeitsdauer und Herstellung: Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist nach den BMF-Schreiben auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.",[14],"Umsatzsteuer","2026-04-30T04:00:00.000Z",1777626372376]