[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5798":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Vorsteuerabzug aus nicht erstatteter Anzahlung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5798","Thu, 30 Apr 2026 05:00:00 +0100","5798","https://cdn.informanagement.com/imglib/0267db8b-3ce8-428a-8a65-6bedc768a381.png?width=800","","\u003Cp>Der BFH hat entschieden, dass eine Anzahlungsrechnung auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, wenn sie nicht ausdr&uuml;cklich Begriffe wie &bdquo;Anzahlung&ldquo; oder &bdquo;Vorauszahlung&ldquo; enth&auml;lt. Es reicht aus, wenn aus den Umst&auml;nden erkennbar ist, dass die Rechnung sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht.&nbsp;\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nEin Unternehmer machte von seinem Recht auf Vorsteuerabzug f&uuml;r eine Anzahlung Gebrauch, die er f&uuml;r eine zuk&uuml;nftige Lieferung einer Photovoltaikanlage geleistet hatte. Die Photovoltaikanlage wurde allerdings nie realisiert. Da die Lieferung letztlich nicht erfolgte, ging es darum, ob der Unternehmer ein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Die zentrale Frage war, ob dem Unternehmer trotz des betr&uuml;gerischen Kontexts ein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>F&uuml;r eine der betroffenen Rechnungen erkannte der BFH das Recht auf Vorsteuerabzug an, weil sie als Anzahlungsrechnung qualifiziert wurde. F&uuml;r die zweite Rechnung entschied der BFH jedoch, dass weitere Sachaufkl&auml;rung notwendig ist, um festzustellen, ob diese Rechnung als Anzahlungsrechnung angesehen werden kann.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der Fall wurde hinsichtlich der zweiten Rechnung an die Vorinstanz zur&uuml;ckverwiesen, um weitere Untersuchungen durchzuf&uuml;hren. Dabei muss insbesondere gepr&uuml;ft werden, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung gutgl&auml;ubig davon ausgehen konnte, dass die Leistung tats&auml;chlich erbracht wird. Wesentlich ist hierbei, dass das Recht auf Vorsteuerabzug f&uuml;r Anzahlungen nur gilt, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, eine Zahlung f&uuml;r eine zuk&uuml;nftige Leistung zu leisten, was in betrugs&auml;hnlichen Situationen infrage gestellt werden kann.\u003C/p>\n","Der BFH hat entschieden, dass eine Anzahlungsrechnung auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung sich auf eine noch zu erbringende Leistung bezieht. \nPraxis-Beispiel:\n\n\nFür eine der betroffenen Rechnungen erkannte der BFH das Recht auf Vorsteuerabzug an, weil sie als Anzahlungsrechnung qualifiziert wurde. Für die zweite Rechnung entschied der BFH jedoch, dass weitere Sachaufklärung notwendig ist, um festzustellen, ob diese Rechnung als Anzahlungsrechnung angesehen werden kann.\nDer Fall wurde hinsichtlich der zweiten Rechnung an die Vorinstanz zurückverwiesen, um weitere Untersuchungen durchzuführen. Dabei muss insbesondere geprüft werden, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Leistung tatsächlich erbracht wird. Wesentlich ist hierbei, dass das Recht auf Vorsteuerabzug für Anzahlungen nur gilt, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, eine Zahlung für eine zukünftige Leistung zu leisten, was in betrugsähnlichen Situationen infrage gestellt werden kann.",[14],"Umsatzsteuer","2026-04-30T04:00:00.000Z",1777626372370]