[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5725":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Umsatzsteuer-Sonderprüfung: Wer geprüft wird und warum","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5725","Fri, 10 Apr 2026 05:00:00 +0100","5725","https://cdn.informanagement.com/imglib/e4862057-8270-40f8-ac80-14fb7a75d635.jpg?width=800","","\u003Cp>Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbeh&ouml;rden der L&auml;nder das Vordruckmuster &bdquo;USt 7 A&ldquo; zur &bdquo;Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung &uuml;berarbeitet und neu bekanntgegeben. Daraus ergibt sich Folgendes:\u003C/p>\n\n\u003Cp>Sonderpr&uuml;fungen sind abgabenrechtlich wie regul&auml;re Au&szlig;enpr&uuml;fungen einzuordnen. Eine Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung ist somit bei Steuerpflichtigen zul&auml;ssig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich t&auml;tig sind. Die Betriebspr&uuml;fungsordnung (BPO) ist eine Verwaltungsvorschrift f&uuml;r Au&szlig;enpr&uuml;fungen der Landesfinanzbeh&ouml;rden und des Bundesamtes f&uuml;r Finanzen. F&uuml;r besondere Au&szlig;enpr&uuml;fungen der Landesfinanzbeh&ouml;rden und des Bundesamtes f&uuml;r Finanzen (z. B. Lohnsteuerau&szlig;enpr&uuml;fung und Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung) sind die Regelungen der Betriebspr&uuml;fungsordnung sinngem&auml;&szlig; anzuwenden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Durch die Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuerverg&uuml;nstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbetr&auml;ge unberechtigt abgezogen oder verg&uuml;tet werden. Die Pr&uuml;fung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachverhalte beschr&auml;nken. Das l&auml;sst sich bereits aus den Aufz&auml;hlungen im Vordruck f&uuml;r die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung erkennen. Hier werden folgende Besteuerungsverfahren einzeln aufgef&uuml;hrt:\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>One-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach &sect; 18j UStG\u003C/li>\n\t\u003Cli>One-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung &sect; 18i UStG\u003C/li>\n\t\u003Cli>Import- One-Stop-Shop (IOSS) nach &sect; 18k UStG\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Nach dem Vordruck der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung kann die Pr&uuml;fung auch auf einzelne \u003Cstrong>Bereiche\u003C/strong> beschr&auml;nkt werden, wie z. B. auf\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>steuerpflichtige/steuerfreie Ums&auml;tze\u003C/li>\n\t\u003Cli>Vorsteuerabzug\u003C/li>\n\t\u003Cli>Ums&auml;tze zum erm&auml;&szlig;igten Steuersatz\u003C/li>\n\t\u003Cli>H&ouml;he der Bemessungsgrundlagen\u003C/li>\n\t\u003Cli>Ums&auml;tze in besonderen Besteuerungsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Weitere \u003Cstrong>Gr&uuml;nde\u003C/strong> f&uuml;r eine Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung k&ouml;nnen folgende Punkte sein:\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigungen\u003C/li>\n\t\u003Cli>Neugr&uuml;ndung von Unternehmen/Firmenmantelkauf\u003C/li>\n\t\u003Cli>Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen f&uuml;r Ums&auml;tze mit/ohne Vorsteuerabzug\u003C/li>\n\t\u003Cli>Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs\u003C/li>\n\t\u003Cli>Berechtigung zur Inanspruchnahme des erm&auml;&szlig;igten Steuersatzes\u003C/li>\n\t\u003Cli>zeitgerechte Besteuerung der Ums&auml;tze (Soll- und Ist-Besteuerung)\u003C/li>\n\t\u003Cli>Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf&auml;ngers\u003C/li>\n\t\u003Cli>Juristische Personen, z. B. Vereine\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Bei \u003Cstrong>Unternehmensneugr&uuml;ndungen\u003C/strong> wird im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderpr&uuml;fung vor allem untersucht, welche T&auml;tigkeit vorliegt, seit wann sie ausge&uuml;bt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Investitionen entstanden sind, ob Anschaffungen get&auml;tigt wurden, die gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufgeteilt werden m&uuml;ssen. In F&auml;llen der \u003Cstrong>Unternehmensaufgabe\u003C/strong> wird z. B. gepr&uuml;ft, ob eine (nichtsteuerbare) Gesch&auml;ftsver&auml;u&szlig;erung im Ganzen vorliegt, wie das Anlageverm&ouml;gen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privatentnahmen gekommen ist und wann die unternehmerische T&auml;tigkeit eingestellt wurde.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Zeitgerechte Versteuerung bei Soll- und Ist-Besteuerung, Vorsteuerpauschalierung, Pauschalierung f&uuml;r Land- und Forstwirte:\u003C/strong> Bei der Ist-Versteuerung ist von Bedeutung, ob zutreffend nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleistungen zu versteuern sind, ob in den F&auml;llen der Soll-Versteuerung die Besteuerung an den Zeitpunkt des Umsatzes ankn&uuml;pft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuert wird, ob Anzahlungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuersatz abgerechnet wurde und ob sich wesentliche Abweichungen bei den Vorsteuern und den Ausgangssteuern zwischen den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserkl&auml;rung ergeben.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Bei Personengesellschaften konzentrieren sich die Pr&uuml;fer darauf, ob zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen bestehen, seit wann einzelne Gesellschafter gegebenenfalls auch unternehmerisch t&auml;tig sind und welchen Umfang diese T&auml;tigkeiten haben.\u003C/p>\n","Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Finanzbehörden der Länder das Vordruckmuster „USt 7 A“ zur „Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung überarbeitet und neu bekanntgegeben. Daraus ergibt sich Folgendes:\nSonderprüfungen sind abgabenrechtlich wie reguläre Außenprüfungen einzuordnen. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist somit bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Die Betriebsprüfungsordnung (BPO) ist eine Verwaltungsvorschrift für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen. Für besondere Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundesamtes für Finanzen (z. B. Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuer-Sonderprüfung) sind die Regelungen der Betriebsprüfungsordnung sinngemäß anzuwenden.\nDurch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden. Die Prüfung soll sich in der Regel auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Das lässt sich bereits aus den Aufzählungen im Vordruck für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erkennen. Hier werden folgende Besteuerungsverfahren einzeln aufgeführt:\nOne-Stop-Shop (OSS) EU-Regelung nach § 18j UStG\nOne-Stop-Shop (OSS) Nicht-EU-Regelung § 18i UStG\nImport- One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG\nNach dem Vordruck der Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann die Prüfung auch auf einzelne Bereiche beschränkt werden, wie z. B. auf\nsteuerpflichtige/steuerfreie Umsätze\nVorsteuerabzug\nUmsätze zum ermäßigten Steuersatz\nHöhe der Bemessungsgrundlagen\nUmsätze in besonderen Besteuerungsverfahren von anderen Mitgliedsstaaten\nWeitere Gründe für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung können folgende Punkte sein:\nVorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigungen\nNeugründung von Unternehmen/Firmenmantelkauf\nInanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug\nBesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs\nBerechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes\nzeitgerechte Besteuerung der Umsätze (Soll- und Ist-Besteuerung)\nSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers\nJuristische Personen, z. B. Vereine\nBei Unternehmensneugründungen wird im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor allem untersucht, welche Tätigkeit vorliegt, seit wann sie ausgeübt wird, in welchem Umfang Vorsteuern aus Investitionen entstanden sind, ob Anschaffungen getätigt wurden, die gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung nach sich ziehen, und ob Vorsteuern aufgeteilt werden müssen. In Fällen der Unternehmensaufgabe wird z. B. geprüft, ob eine (nichtsteuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wie das Anlagevermögen verwendet wurde, ob es hier z. B. zu Privatentnahmen gekommen ist und wann die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wurde.\nZeitgerechte Versteuerung bei Soll- und Ist-Besteuerung, Vorsteuerpauschalierung, Pauschalierung für Land- und Forstwirte: Bei der Ist-Versteuerung ist von Bedeutung, ob zutreffend nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet wird, ob Teilleistungen zu versteuern sind, ob in den Fällen der Soll-Versteuerung die Besteuerung an den Zeitpunkt des Umsatzes anknüpft ist oder ob erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs versteuert wird, ob Anzahlungen richtig versteuert werden, ob mit dem richtigen Steuersatz abgerechnet wurde und ob sich wesentliche Abweichungen bei den Vorsteuern und den Ausgangssteuern zwischen den einzelnen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahreserklärung ergeben.\nBei Personengesellschaften konzentrieren sich die Prüfer darauf, ob zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft Rechtsbeziehungen bestehen, seit wann einzelne Gesellschafter gegebenenfalls auch unternehmerisch tätig sind und welchen Umfang diese Tätigkeiten haben.",[14],"Umsatzsteuer","2026-04-10T04:00:00.000Z",1775810685997]