Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Direktverbrauch aus Anlagen zur Energieerzeugung

Umsatzsteuer: Direktverbrauch aus Anlagen zur Energieerzeugung
Veröffentlicht am

Der BFH hat entschieden, dass eine Stromlieferung vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht fingiert werden kann. Aus der gesetzlichen Vergütungsregelung (§ 4 Absatz 3a KWKG 2009) folgt nicht, dass derjenige, der zahlt, Empfänger einer Leistung ist. Folglich ist die Lieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber auf die tatsächlich in das Netz eingespeiste Menge begrenzt. 

Eine fiktive Rücklieferung der selbst verbrauchten Menge ist damit hinfällig, weil es im Rahmen einer sogenannten kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nicht zu einer Lieferung kommt. Denn der Anlagenbetreiber "liefert" den selbst erzeugten Strom in sein eigenes Stromnetz (sog. Kundenanlage), ohne bilanziell eine Stromeinspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz und eine Stromentnahme aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz vorzunehmen. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert.

Fazit: Der Direktverbrauch bei zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen führt im Ergebnis nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes (Netzbetreiber), weil keine Lieferung erfolgt und somit keine Umsatzsteuer berechnet werden darf. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde daher entsprechend geändert.

Newsletter

Mit dem PRISMA Newsletters erhalten Sie regelmäßig eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Urteilen und Entscheidungen der letzten 4 Wochen.

Zur Anmeldung

1x pro Monat

Der Newsletter erscheint einmal im Monat und informiert Sie über aktuelle Themen.

Kein Spam

Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse nur für den Versand des Newsletters. Sie können sich jederzeit vom Newsletter abmelden.