[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6105":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Gelpante Anhebung der Alkoholsteuer","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6105","Fri, 11 Sep 2026 05:00:00 +0100","6105","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F2830ceef-1e02-4b68-9cda-3ebc7edd349e.jpg?width=800","","\u003Cp>Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erh&ouml;hungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich f&uuml;r Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zul&auml;ssigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 &euro; (bisher 1.022 &euro;) je hl A ver&auml;ndern (&sect; 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F&uuml;r Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zul&auml;ssigen steuerfreien &Uuml;berausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 &euro;) je hl A erm&auml;&szlig;igen (&sect; 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Anhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer f&uuml;r Zwischenerzeugnisse\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Steuer f&uuml;r Schaumwein (&sect; 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll k&uuml;nftig grunds&auml;tzlich 163 &euro; (bisher 136 &euro;) je hl betragen. Bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent soll sie 61 &euro; (bisher 51 &euro;) je hl betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Steuer f&uuml;r Zwischenerzeugnisse (&sect; 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grunds&auml;tzlich 184 &euro; (bisher 153 &euro;) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht &uuml;berschritten soll die Steuer grunds&auml;tzlich 122 &euro; (bisher 102 &euro;) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht f&uuml;r Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gel&ouml;stes Kohlendioxid zur&uuml;ckzuf&uuml;hrenden &Uuml;berdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen F&auml;llen soll die Steuer 163 &euro; (bisher 136 &euro;) je hl betragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Anhebung der Alkopopsteuer\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Sondersteuer auf alkoholhaltige S&uuml;&szlig;getr&auml;nke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll k&uuml;nftig f&uuml;r einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 &euro; (bisher 5.550 &euro;) betragen (&sect; 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).\u003C\u002Fp>\n","Die Bundesregierung hat in ihrem Regierungsentwurf die Erhöhungen der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20% vorgesehen. Die Steuer soll sich für Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.226 € (bisher 1.022 €) je hl A verändern (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz).\nFür Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute gewonnen worden ist soll sich die Steuer auf 876 (bisher 730 €) je hl A ermäßigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alkoholsteuergesetz).\nAnhebung der Schaumweinsteuer- und der Steuer für Zwischenerzeugnisse\nDie Steuer für Zwischenerzeugnisse (§ 30 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz) soll grundsätzlich 184 € (bisher 153 €) je hl betragen. Werden 15 Volumenprozent nicht überschritten soll die Steuer grundsätzlich 122 € (bisher 102 €) je hl betragen. Dies gilt allerdings nicht für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. In diesen Fällen soll die Steuer 163 € (bisher 136 €) je hl betragen.\nAnhebung der Alkopopsteuer\nDie Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. Sie soll künftig für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius 6.660 € (bisher 5.550 €) betragen (§ 2 Satz 2 Alkopopsteuergesetz).",[14],"Sonstiges","2026-09-11T04:00:00.000Z",1789128675432]