[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5942":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Künstlersozialabgabe ab 2027: Erhöhung von 4,9% auf 5,0% ","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5942","Fri, 10 Jul 2026 05:00:00 +0100","5942","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F9258ea6d-089b-4931-8570-1326d3507749.png?width=800","","\u003Cp>Nach dem \u003Cstrong>Entwurf\u003C\u002Fstrong> des Bundesministeriums f&uuml;r Arbeit und Soziales wird die K&uuml;nstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erh&ouml;ht. Der Erh&ouml;hung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat best&auml;tigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>&Uuml;ber die K&uuml;nstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbst&auml;ndige Kreative pflichtversichert (&auml;hnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur die H&auml;lfte der Beitr&auml;ge selbst. Die andere H&auml;lfte wird &uuml;ber einen Bundeszuschuss sowie die K&uuml;nstlersozialabgabe finanziert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Pflichtbeitrag f&uuml;r bestimmte Unternehmen:\u003C\u002Fstrong> Die K&uuml;nstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag f&uuml;r Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen &ndash; zum Beispiel f&uuml;r Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung f&uuml;r selbst&auml;ndige K&uuml;nstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler und Publizisten gezahlt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die K&uuml;nstlersozialabgabe unterscheidet zwischen&nbsp;3 Gruppen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Col>\n\t\u003Cli>Typische Verwerter\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Eigenwerber\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Generalklausel: Unternehmer, die Auftr&auml;ge an selbst&auml;ndige K&uuml;nstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen f&uuml;r Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgef&uuml;hrt, in denen k&uuml;nstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgef&uuml;hrt oder dargeboten werden, liegt keine Abgabepflicht nach der Generalklausel vor.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\n\u003Cp>Nur im Rahmen der Generalklausel gilt gem&auml;&szlig; &sect; 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der K&uuml;nstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte f&uuml;r einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Auftr&auml;ge 1.000 &euro; &uuml;bersteigt. Ob die Bagatellgrenze f&uuml;r 2027 ge&auml;ndert wird, ist noch nicht bekannt.\u003C\u002Fp>\n","Nach dem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Künstlersozialabgabe von 4,9% auf 5,0% erhöht. Der Erhöhung ab dem Jahr 2027 muss allerdings noch von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat bestätigt werden.\nÜber die Künstlersozialversicherung sind aktuell rund 185.000 selbständige Kreative pflichtversichert (ähnlich wie Angestellte in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung). Sie zahlen dabei nur die Hälfte der Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe finanziert.\nPflichtbeitrag für bestimmte Unternehmen: Die Künstlersozialabgabe ist ein Pflichtbeitrag für Unternehmen, die kreative oder publizistische Leistungen nutzen – zum Beispiel für Grafik, Musik oder Texte. Damit wird ein Teil der Sozialversicherung für selbständige Künstler mitfinanziert. Die Bemessungsgrundlage ist dabei das Honorar, das im Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt wird.\nDie Künstlersozialabgabe unterscheidet zwischen 3 Gruppen:\nTypische Verwerter\nEigenwerber\nGeneralklausel: Unternehmer, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt keine Abgabepflicht nach der Generalklausel vor.\nNur im Rahmen der Generalklausel gilt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG eine Bagatellgrenze: Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt im Jahr 2026 voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 € übersteigt. Ob die Bagatellgrenze für 2027 geändert wird, ist noch nicht bekannt.",[14],"Sonstiges","2026-07-10T04:00:00.000Z",1783760276093]