[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5939":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Gemeinnützigkeit: Änderung des AO-Anwendungserlasses","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5939","Fri, 10 Jul 2026 05:00:00 +0100","5939","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fabf1f9c5-0c6f-409f-9375-649d6f425f61.png?width=800","","\u003Cp>Das BMF hat seine Ausf&uuml;hrungen zum Gemeinn&uuml;tzigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes ge&auml;ndert bzw. erg&auml;nzt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>F&ouml;rderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (&sect; 52 AO)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEine Kinderbetreuungseinrichtung kann als gemeinn&uuml;tzig anerkannt werden, wenn in ihrer \u003Cstrong>Satzung\u003C\u002Fstrong> festgelegt ist, dass \u003Cstrong>mindestens 25%\u003C\u002Fstrong> der Betreuungspl&auml;tze nicht ausschlie&szlig;lich an Kinder von Besch&auml;ftigten von Vertragspartnern vergeben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hilfebed&uuml;rftigkeit bei verz&ouml;gerten Leistungen (&sect; 53 AO)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nPersonen gelten als hilfebed&uuml;rftig, wenn sie aufgrund verz&ouml;gerter Leistungen Dritter (z. B. Versicherungszahlungen) vor&uuml;bergehend keine Mittel zur Verf&uuml;gung haben. Gemeinn&uuml;tzige Organisationen d&uuml;rfen in solchen F&auml;llen zinslose Darlehen gew&auml;hren oder \u003Cstrong>Zahlungen unter Vorbehalt einer sp&auml;teren Verrechnung\u003C\u002Fstrong> leisten. Auch unentgeltliche Nutzungs&uuml;berlassungen f&uuml;r den &Uuml;berbr&uuml;ckungszeitraum sind zul&auml;ssig.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Verwendung von Mitteln und Verlustausgleich (&sect; 55 AO)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Mittel einer gemeinn&uuml;tzigen Organisation d&uuml;rfen nur f&uuml;r satzungsm&auml;&szlig;ige Zwecke eingesetzt werden. Gewinne aus Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen T&auml;tigkeiten m&uuml;ssen ebenfalls diesen Zwecken dienen. Eine \u003Cstrong>vor&uuml;bergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt\u003C\u002Fstrong>, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden. \u003Cstrong>Verluste aus wirtschaftlichen T&auml;tigkeiten oder der Verm&ouml;gensverwaltung\u003C\u002Fstrong> d&uuml;rfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn fr&uuml;here Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren h&ouml;her waren (\u003Cstrong>Sechs-Jahres-Ausgleich\u003C\u002Fstrong>). \u003Cstrong>Verluste k&ouml;nnen auch unsch&auml;dlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ausschlie&szlig;lichkeitsgebot (&sect; 56 AO)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nIm Zusammenhang mit der Verm&ouml;gensverwaltung und den&nbsp;\u003Cstrong>steuerpflichtigen\u003C\u002Fstrong> wirtschaftlichen Gesch&auml;ftsbetrieben&nbsp;steht die wirtschaftliche T&auml;tigkeit der Steuerbeg&uuml;nstigung einer K&ouml;rperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtheit zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbeg&uuml;nstigten Zwecks der K&ouml;rperschaft tritt. \u003Cstrong>Wirtschaftliche Gesch&auml;ftsbetriebe und Verm&ouml;gensverwaltungen sind nur zul&auml;ssig, wenn sie zus&auml;tzliche Mittel f&uuml;r die gemeinn&uuml;tzigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen T&auml;tigkeiten (&sect; 65 AO)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nWirtschaftliche Aktivit&auml;ten gemeinn&uuml;tziger Organisationen d&uuml;rfen nur insoweit in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Unternehmen treten, wie dies zur Erf&uuml;llung ihrer gemeinn&uuml;tzigen Zwecke unvermeidbar ist. Dabei muss \u003Cstrong>stets eine Abw&auml;gung\u003C\u002Fstrong> zwischen dem \u003Cstrong>Schutz des Wettbewerbs\u003C\u002Fstrong> und der \u003Cstrong>F&ouml;rderung gemeinn&uuml;tziger T&auml;tigkeiten\u003C\u002Fstrong> erfolgen.\u003C\u002Fp>\n","Das BMF hat seine Ausführungen zum Gemeinnützigkeitsrecht im Anwendungserlass angepasst. Es wurde folgendes geändert bzw. ergänzt:\nFörderung der Allgemeinheit bei Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 52 AO)\nSatzung festgelegt ist, dass mindestens 25% der Betreuungsplätze nicht ausschließlich an Kinder von Beschäftigten von Vertragspartnern vergeben werden.\nHilfebedürftigkeit bei verzögerten Leistungen (§ 53 AO)\nZahlungen unter Vorbehalt einer späteren Verrechnung leisten. Auch unentgeltliche Nutzungsüberlassungen für den Überbrückungszeitraum sind zulässig.\nVerwendung von Mitteln und Verlustausgleich (§ 55 AO)\nvorübergehende Nutzung von Mitteln in anderen Bereichen ist erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zurückgeführt werden. Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten oder der Vermögensverwaltung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen ausgeglichen werden, etwa wenn frühere Gewinne innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren höher waren (Sechs-Jahres-Ausgleich). Verluste können auch unschädlich sein, wenn sie durch Buchverluste entstehen oder durch eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung verursacht wurden.\nAusschließlichkeitsgebot (§ 56 AO)\nsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steht die wirtschaftliche Tätigkeit der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegen, wenn sie in der Gesamtheit zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Vermögensverwaltungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzliche Mittel für die gemeinnützigen Zwecke beschaffen und nicht dauerhaft verlustbringend sind.\nWettbewerbsschutz bei wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 65 AO)\nstets eine Abwägung zwischen dem Schutz des Wettbewerbs und der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgen.",[14],"Sonstiges","2026-07-10T04:00:00.000Z",1783760275915]