[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5933":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Neue Richtsatzsammlung veröffentlicht","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5933","Fri, 03 Jul 2026 05:00:00 +0100","5933","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fa72621d2-aac1-4e22-ac57-ae3f1fe3b051.png?width=800","","\u003Cp>Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung ver&ouml;ffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2025 basiert. Sie ist ein Hilfsmittel f&uuml;r die Finanzverwaltung, um Ums&auml;tze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu sch&auml;tzen. \u003Cstrong>Wichtig!\u003C\u002Fstrong> Die Rohgewinns&auml;tze, Rohgewinnaufschlags&auml;tze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgef&uuml;hrt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Konsequenz:\u003C\u002Fstrong> Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise &ndash; wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist &ndash; k&ouml;nnen naturgem&auml;&szlig; nicht alle denkbaren Auswirkungen ber&uuml;cksichtigt werden. Das hei&szlig;t, dass im jeweiligen Einzelfall zu pr&uuml;fen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richts&auml;tze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das hei&szlig;t, dass bei der Anwendung der Richts&auml;tze die individuellen Verh&auml;ltnisse der einzelnen Betriebe zu ber&uuml;cksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, k&ouml;nnen sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Ma&szlig;e auf eine individuelle Betrachtung zu achten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Richts&auml;tze gelten zwar nicht f&uuml;r alle, aber doch f&uuml;r eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich au&szlig;erhalb der Richts&auml;tze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-&Uuml;berschuss-Rechnung) gepr&uuml;ft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richts&auml;tze liegen. Liegen sie au&szlig;erhalb oder am unteren Rand, sollten die Gr&uuml;nde daf&uuml;r festgestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie dort angegebenen Zahlen geben die \u003Cstrong>Spannbreite\u003C\u002Fstrong> wieder und die darunter aufgef&uuml;hrte Zahl jeweils den \u003Cstrong>Durchschnittswert\u003C\u002Fstrong>:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Rohgewinnaufschlag\u003C\u002Fstrong> ist der prozentuale \u003Cstrong>Aufschlag\u003C\u002Fstrong> auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 &euro; eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, betr&auml;gt der Aufschlag (1.000 &euro; x 50%=) 500 &euro;.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Unter \u003Cstrong>Rohgewinn\u003C\u002Fstrong> ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert \u003Cstrong>herausgerechnet\u003C\u002Fstrong> wird. Wenn z. B. eine Leistung f&uuml;r 3.000 &euro; (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% betr&auml;gt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 &euro; - (3.000 &euro; x 68%) = 960 &euro;.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit \u003Cstrong>Rohgewinn I\u003C\u002Fstrong> und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit \u003Cstrong>Rohgewinn II\u003C\u002Fstrong> bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungsl&ouml;hne einbezogen.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Halbreingewinn\u003C\u002Fstrong> ist der Rohgewinn abz&uuml;glich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Geh&auml;lter, L&ouml;hne und Aufwendungen f&uuml;r die eigenen oder gemieteten R&auml;ume sowie der Gewerbesteuer.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Reingewinn\u003C\u002Fstrong> ist der Halbreingewinn abz&uuml;glich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C\u002Fstrong> Bei einer formell ordnungsgem&auml;&szlig;en Buchf&uuml;hrung darf eine Gewinn- oder Umsatzsch&auml;tzung nach st&auml;ndiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gest&uuml;tzt werden, dass die erkl&auml;rten Gewinne oder Ums&auml;tze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden f&uuml;r einen Gewerbebetrieb, f&uuml;r den Buchf&uuml;hrungspflicht besteht, keine B&uuml;cher gef&uuml;hrt, oder ist die Buchf&uuml;hrung nicht ordnungsgem&auml;&szlig;, so ist der Gewinn unter Ber&uuml;cksichtigung der Verh&auml;ltnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richts&auml;tzen) zu sch&auml;tzen. Ein Anspruch darauf, nach Richts&auml;tzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Richts&auml;tze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-&Uuml;berschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbetr&auml;ge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung au&szlig;erordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Ertr&auml;ge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugeh&ouml;rigkeit). Gegebenenfalls m&uuml;ssen im Rahmen der Richtsatzsch&auml;tzung zus&auml;tzlich Bestandsver&auml;nderungen (z. B. Warenbest&auml;nde, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. gesch&auml;tzt und ber&uuml;cksichtigt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Beim BFH ist unter dem Az. X R 14\u002F24 ein Verfahren anh&auml;ngig, in dem es um die Frage geht, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Grundlage f&uuml;r Sch&auml;tzungen ist und ob die Richtsatzsammlung f&uuml;r Gastronomiebetriebe auch auf Imbisswagen angewendet werden kann, die in l&auml;ndlichen Gebieten aufgestellt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>LINK zur Webseite des BMF: \u003Ca href=\"https:\u002F\u002Fwww.bundesfinanzministerium.de\u002FContent\u002FDE\u002FDownloads\u002FBMF_Schreiben\u002FWeitere_Steuerthemen\u002FBetriebspruefung\u002FRichtsatzsammlung\u002F2026-06-25-richtsatzsammlung-2025.html\" target=\"_blank\">Richtsatzsammlung 2025\u003C\u002Fa>\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n","Das BMF hat die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht, die auf die Daten des Jahres 2025 basiert. Sie ist ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer Unterlagen zu schätzen. Wichtig! Die Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne, die in der Richtsatzsammlung aufgeführt sind, dienen dazu, individuelle Sachverhalte zu verallgemeinern.\nKonsequenz: Bei einer pauschalierenden Betrachtungsweise – wie es bei der Richtsatzsammlung der Fall ist – können naturgemäß nicht alle denkbaren Auswirkungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei der Anwendung der Richtsätze Anpassungen vorzunehmen sind. Hierbei hilft auch die Wiedergabe von Bandbreiten im Rahmen der Richtsatzsammlung. Das heißt, dass bei der Anwendung der Richtsätze die individuellen Verhältnisse der einzelnen Betriebe zu berücksichtigen sind. In wirtschaftlichen Krisenzeiten, können sich sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Betrieben ergeben. Wichtig ist daher, in besonderem Maße auf eine individuelle Betrachtung zu achten.\nDie Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen. Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Es sollte bereits im Vorfeld (am besten bei der Erstellung der Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) geprüft werden, ob die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, sollten die Gründe dafür festgestellt werden.\nWas die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten\nSpannbreite wieder und die darunter aufgeführte Zahl jeweils den Durchschnittswert:\nRohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € eingesetzt wird und ein Rohgewinnaufschlag von 50% besteht, beträgt der Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €.\nUnter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbracht wird und der Rohgewinnsatz 68% beträgt, liegt der Wareneinsatz bei 3.000 € - (3.000 € x 68%) = 960 €.\nDer Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen.\nHalbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich der Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer.\nReingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.\nWichtig! Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von der Richtsatzsammlung abweichen. Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (ggf. unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen. Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht allerdings nicht.\nDie Richtsätze finden auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Hierzu sind die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (ggf. Umrechnung der Einnahmen und Ausgaben von Ist- auf Sollbeträge, Neutralisierung der Umsatzsteuer, Zuordnung außerordentlicher bzw. periodenfremder Aufwendungen und Erträge zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit). Gegebenenfalls müssen im Rahmen der Richtsatzschätzung zusätzlich Bestandsveränderungen (z. B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten) ermittelt bzw. geschätzt und berücksichtigt werden.\nHinweis: Beim BFH ist unter dem Az. X R 14\u002F24 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine geeignete Grundlage für Schätzungen ist und ob die Richtsatzsammlung für Gastronomiebetriebe auch auf Imbisswagen angewendet werden kann, die in ländlichen Gebieten aufgestellt werden.\nLINK zur Webseite des BMF: Richtsatzsammlung 2025",[14],"Sonstiges","2026-07-03T04:00:00.000Z",1784885467471]