[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5864":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Arztpraxen: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5864","Fri, 12 Jun 2026 05:00:00 +0100","5864","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Ffb3b127d-2439-4b09-9cb8-08b56de56170.png?width=800","","\u003Cp>Es gibt weder f&uuml;r eine Einzelpraxis noch f&uuml;r eine &auml;rztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter &Auml;rzte, bei deren &Uuml;berschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDas Finanzamt stufte eine GbR, die in den Jahren 2015-2020 eine Zahnarztpraxis betrieb, aufgrund der Anzahl der fest angestellten &Auml;rzte als Gewerbebetrieb ein. Neben den Gesellschafter-Zahn&auml;rzten waren in den Streitjahren 5 bis 6 Zahn&auml;rzte angestellt, die in jeweils unterschiedlichem Umfang t&auml;tig waren, sowie 3-4 angestellte Vorbereitungsassistenzzahn&auml;rzte. Von Januar 2015 bis Juni 2016 war eine Kieferorthop&auml;din als freie Mitarbeiterin besch&auml;ftigt. Ab Juli 2016 wurde eine Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die in Teilzeit eingestellt. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen T&auml;tigkeit aus, da die Anzahl der angestellten Zahn&auml;rzte sowie der Vorbereitungsassistenten, die Anstellung einer hinsichtlich ihres Fachwissens den Gesellschaftern &uuml;berlegenen Fachzahn&auml;rztin f&uuml;r Kieferorthop&auml;die und eine fehlende Mitwirkung der Gesellschafter bei den Routinebehandlungen eine freiberufliche T&auml;tigkeit ausschlie&szlig;e. Es best&uuml;nden keine belastbaren Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass die Gesellschafter wie behauptet an jedem Patienten im gebotenen Ma&szlig; mitgewirkt h&auml;tten. Denn eine patientenbezogene Mitarbeit m&uuml;sse bei allen Patienten stattfinden, sei es durch eigene Behandlung oder in &quot;Routinef&auml;llen&quot; durch die Durchf&uuml;hrung von Voruntersuchungen. Im vorliegenden Fall sei das gerade in den &quot;Routinef&auml;llen&quot; nicht geschehen.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der besch&auml;ftigten &Auml;rzte freiberufliche und keine gewerblichen Eink&uuml;nfte erzielt hatte. Nach &sect; 18 EStG ist ein Angeh&ouml;riger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich t&auml;tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr&auml;fte bedient, die die Arbeit des Berufstr&auml;gers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers besch&auml;ftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angeh&ouml;rige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t&auml;tig werden. F&uuml;r einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine h&ouml;chstpers&ouml;nliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der &auml;rztlichen Leistungen selbst erbringen muss.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ausreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelm&auml;&szlig;ige und eingehende Kontrolle ma&szlig;geblich auf die T&auml;tigkeit des angestellten Fachpersonals &ndash; patientenbezogen &ndash; Einfluss nimmt, sodass die Leistung den &quot;Stempel der Pers&ouml;nlichkeit&quot; des Steuerpflichtigen tr&auml;gt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen T&auml;tigkeit entspricht eine Berufsaus&uuml;bung, wenn sie &uuml;ber die Festlegung der Grundz&uuml;ge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, &Uuml;berwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsf&auml;llen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufstr&auml;gers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Ma&szlig;e gew&auml;hrleistet.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:&nbsp;\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Allein die Anzahl der angestellten &Auml;rzte f&uuml;hrt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder f&uuml;r eine Einzelpraxis noch f&uuml;r eine &auml;rztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter &Auml;rzte, bei deren &Uuml;berschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis t&auml;tigen Vorbereitungsassistenten f&uuml;hrt nicht zu einer Umqualifizierung der Eink&uuml;nfte.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Es steht einer leitenden und eigenverantwortlichen T&auml;tigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahn&auml;rzten &uuml;berlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer F&auml;lle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgef&uuml;hrt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Auch bei gr&ouml;&szlig;eren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse ma&szlig;geblich auf die T&auml;tigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den &quot;Stempel der Pers&ouml;nlichkeit&quot; des Steuerpflichtigen tr&auml;gt.\u003C\u002Fp>\n","Es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die GbR trotz der Anzahl der beschäftigten Ärzte freiberufliche und keine gewerblichen Einkünfte erzielt hatte. Nach § 18 EStG ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann noch freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, die die Arbeit des Berufsträgers jedenfalls in Teilbereichen ersetzen und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind. Fachlich vorgebildetes Personal sind die im Betrieb des Freiberuflers beschäftigten Personen, aber auch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter. Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Für einen Arzt bzw. Zahnarzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss.\nAusreichend ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den \"Stempel der Persönlichkeit\" des Steuerpflichtigen trägt. Dem Erfordernis der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit entspricht eine Berufsausübung, wenn sie über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist und die Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet.\nFazit: \nAllein die Anzahl der angestellten Ärzte führt nicht zur Gewerblichkeit. Denn es gibt weder für eine Einzelpraxis noch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine vorgegebene feste Anzahl angestellter Ärzte, bei deren Überschreitung automatisch eine Umqualifizierung zum Gewerbebetrieb erfolgt. Auch die Zahl der in der Praxis tätigen Vorbereitungsassistenten führt nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte.\nEs steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen, dass die Gesellschafter Routinebehandlungen sowie standardisierte Behandlungsschritte im Rahmen einer Gesamtbehandlung angestellten Zahnärzten überlassen haben. Die Einbindung der Gesellschafter in die Behandlung komplexer Fälle erfolgte dadurch, dass sie die Behandlung ganz oder in Teilen selbst ausgeführt haben oder zumindest bei der Festlegung des Behandlungskonzepts beteiligt waren.\nAuch bei größeren Arztpraxen kommt es entscheidend darauf an, dass der Freiberufler aufgrund seiner Fachkenntnisse maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogenen Einfluss nimmt, sodass die erbrachte Leistung des Fachpersonals auch weiterhin den \"Stempel der Persönlichkeit\" des Steuerpflichtigen trägt.",[14],"Sonstiges","2026-06-12T04:00:00.000Z",1781345242692]