[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6202":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Was bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten zu beachten ist","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6202","Fri, 30 Oct 2026 05:00:00 +0100","6202","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F384b4123-1787-4371-9066-eda5d6cc1a33.png?width=800","","\u003Cp>Eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit kann sich auch &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor&uuml;bergehend in eine andere Betriebst&auml;tte abordnet. Die Kosten f&uuml;r die &Uuml;bernachtung bzw. Wohnung am T&auml;tigkeitsort sind als &quot;Reisekosten Arbeitnehmer &Uuml;bernachtungsaufwand&quot; zu erfassen. Es handelt sich um beruflich veranlasste &Uuml;bernachtungen, wenn der Arbeitnehmer an einer T&auml;tigkeitsst&auml;tte &uuml;bernachtet, die nicht seine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte ist. In diesem Zusammenhang sind bei der &Uuml;bernachtung von Arbeitnehmern folgende Besonderheiten zu beachten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit l&auml;nger als 48 Monate: Maximal 1.000 &euro; abziehbar\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEs k&ouml;nnen die tats&auml;chlichen Aufwendungen f&uuml;r die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer l&auml;ngerfristigen beruflichen T&auml;tigkeit an derselben ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeitsst&auml;tte wird der Abzug der &Uuml;bernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung d&uuml;rfen dann maximal nur noch 1.000 &euro; pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche T&auml;tigkeit an derselben T&auml;tigkeitsst&auml;tte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Sachgerechter Ma&szlig;stab zur Ermittlung des beruflich veranlassten Anteils\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nBei einer l&auml;nger andauernden ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit &uuml;bernachtet der Arbeitnehmer am T&auml;tigkeitsort, wenn eine t&auml;gliche Heimfahrt nicht zumutbar ist. Bleibt er &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum dort, wird er h&auml;ufig von seiner Familie begleitet. In diesem Fall sind die &Uuml;bernachtungskosten f&uuml;r die Familienangeh&ouml;rigen nicht steuerlich absetzbar. Nutzt der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen, die nicht beim selben Arbeitgeber besch&auml;ftigt sind, k&ouml;nnen ebenfalls nur die Kosten abgesetzt werden, die bei einer alleinigen Nutzung durch den Arbeitnehmer entstanden w&auml;ren. Das Nieders&auml;chsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 30.12.2015 (9 K 105\u002F12) den beruflichen Anteil unabh&auml;ngig von der Zahl der Personen mit 20% gesch&auml;tzt. Im &Uuml;brigen sind die verbleibenden Kosten nach K&ouml;pfen auf die Familienmitglieder zu verteilen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer f&uuml;r die Zeit der Abordnung ein Haus zur Verf&uuml;gung, das der Arbeitnehmer w&auml;hrend dieser Zeit mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bewohnt. F&uuml;r die Miete des Hauses fallen monatlich 1.800 &euro; an. Die 1.800 &euro; sind laut Finanzgericht wie folgt aufzuteilen:\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Mietaufwand 1.800 &euro; x 20% = 360 &euro;\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cem>verbleiben (1.800 &euro; -&nbsp;360 &euro; =) 1.440 &euro; : 3 Personen = 480 &euro;\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cem>steuerfrei k&ouml;nnen erstattet bzw. &uuml;bernommen werden (360 &euro; + 480 &euro; = 840 &euro;)\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Tr&auml;gt der Arbeitgeber den Gesamtbetrag, muss der verbleibende Betrag von 960 &euro; als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH hat entschieden, dass die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden ist, wonach die Aufwendungen f&uuml;r &Uuml;bernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach &sect; 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ber&uuml;cksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit von Familienangeh&ouml;rigen begleitet wird (BFH-Beschluss vom 3.7.2018, VI R 55\u002F16).\u003C\u002Fp>\n","Eine auswärtige Tätigkeit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Die Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort sind als \"Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand\" zu erfassen. Es handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet, die nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist. In diesem Zusammenhang sind bei der Übernachtung von Arbeitnehmern folgende Besonderheiten zu beachten:\nAuswärtige Tätigkeit länger als 48 Monate: Maximal 1.000 € abziehbar\nSachgerechter Maßstab zur Ermittlung des beruflich veranlassten Anteils\nPraxis-Beispiel:\n\n\n\n\t\nMietaufwand 1.800 € x 20% = 360 €\nverbleiben (1.800 € - 360 € =) 1.440 € : 3 Personen = 480 €\nsteuerfrei können erstattet bzw. übernommen werden (360 € + 480 € = 840 €)\nTrägt der Arbeitgeber den Gesamtbetrag, muss der verbleibende Betrag von 960 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden.\nDer BFH hat entschieden, dass die Auffassung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden ist, wonach die Aufwendungen für Übernachtungen nur anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Auswärtstätigkeit von Familienangehörigen begleitet wird (BFH-Beschluss vom 3.7.2018, VI R 55\u002F16).",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-10-30T04:00:00.000Z",1793369065835]