[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6118":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Mitarbeiterbeteiligung: schädlicher Ausschluss von Azubis und Minijobbern","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6118","Fri, 18 Sep 2026 05:00:00 +0100","6118","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F19687625-8885-4115-b3e5-1c79b9e3f3cc.png?width=800","","\u003Cp>Beteiligungsprogramm f&uuml;r Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Kl&auml;gerin unterhielt f&uuml;r ihre Besch&auml;ftigten ein konzernweites Aktienprogramm, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreij&auml;hriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren Besch&auml;ftigte mit einem ruhenden Arbeitsverh&auml;ltnis (z. B. Elternzeit), geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigte sowie Auszubildende. Die Kl&auml;gerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung und erlie&szlig; einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offen gestanden habe.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Ausschluss von Mitarbeitern mit einem ruhendem Arbeitsverh&auml;ltnis ist unsch&auml;dlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem &quot;gegenw&auml;rtigen Dienstverh&auml;ltnis&quot; stehen. Sch&auml;dlich ist jedoch der Ausschluss von geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung \u003Cstrong>allen besch&auml;ftigten Arbeitnehmern\u003C\u002Fstrong> offenstehen muss. Nach dem Wortlaut des &sect; 3 Nr. 39 EStG ist eine Beteiligung \u003Cstrong>aller\u003C\u002Fstrong> Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Besch&auml;ftigtengruppen zu verhindern.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Verwaltungsaufwand ist kein Rechtfertigungsgrund:\u003C\u002Fstrong> Die von der Kl&auml;gerin angef&uuml;hrten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse lie&szlig; das Finanzgericht nicht gelten. Ein Versto&szlig; gegen den Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer Beg&uuml;nstigung (wie &sect; 3 Nr. 39 EStG) - anders als bei belastenden Vorschriften - kein Raum f&uuml;r eine Bagatellgrenze besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kl&auml;gerin hatte angeregt, den nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern die Steuerfreiheit im Billigkeitswege zu erhalten. Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass &uuml;ber eine solche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr&uuml;nden gem&auml;&szlig; &sect; 163 AO nur in einem eigenst&auml;ndigen Verwaltungsverfahren entschieden werden k&ouml;nne.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.\u003C\u002Fp>\n","Beteiligungsprogramm für Mitarbeiter: Keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 39 EStG, wenn einzelne Arbeitnehmergruppen von der Teilnahme an einem ausgeschlossen werden.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer Ausschluss von Mitarbeitern mit einem ruhendem Arbeitsverhältnis ist unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem \"gegenwärtigen Dienstverhältnis\" stehen. Schädlich ist jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen muss. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist eine Beteiligung aller Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern.\nVerwaltungsaufwand ist kein Rechtfertigungsgrund: Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das Finanzgericht nicht gelten. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor, da bei einer Begünstigung (wie § 3 Nr. 39 EStG) - anders als bei belastenden Vorschriften - kein Raum für eine Bagatellgrenze besteht.\nDie Klägerin hatte angeregt, den nicht ausgeschlossenen Arbeitnehmern die Steuerfreiheit im Billigkeitswege zu erhalten. Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass über eine solche abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO nur in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren entschieden werden könne.\nHinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-09-18T04:00:00.000Z",1789906679876]