[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6095":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Minijob: Was ab 2027 zu beachten ist","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6095","Fri, 04 Sep 2026 05:00:00 +0100","6095","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F2355caff-a885-40b1-bd2b-3ba686769ee8.png?width=800","","\u003Cp>Arbeitgeber m&uuml;ssen ihre Besch&auml;ftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei pr&uuml;fen Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Besch&auml;ftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grunds&auml;tzlich zu Beginn der Besch&auml;ftigung. &Auml;ndern sich sp&auml;ter wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Pr&uuml;fung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch &uuml;ber die zust&auml;ndige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Besch&auml;ftigte melden Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zust&auml;ndige Einzugsstelle.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch die \u003Cstrong>dynamische Kopplung an den Mindestlohn &auml;ndert sich der Wert f&uuml;r 2027&nbsp;\u003C\u002Fstrong>wie folgt (Mindestlohn x 130 : 3 =). Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf \u003Cstrong>14,60 &euro; pro Stunde\u003C\u002Fstrong> steigt, erh&ouml;ht sich die Minijob-Grenze automatisch von 603 &euro; (2026) auf \u003Cstrong>633 &euro; in 2027\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F&uuml;r die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeber m&uuml;ssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Besch&auml;ftigung ber&uuml;cksichtigen. Dazu k&ouml;nnen auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung geh&ouml;ren. Ausf&uuml;hrliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf der Website der Minijobzentrale unter &bdquo;\u003Ca href=\"https:\u002F\u002Fwww.minijob-zentrale.de\u002FDE\u002Fdie-minijobs\u002Fminijob-mit-verdienstgrenze\" target=\"_blank\">Minijob mit Verdienstgrenze\u003C\u002Fa>&ldquo;.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Was bei mehreren Minijobs gilt:\u003C\u002Fstrong> Weitere Besch&auml;ftigungen sind f&uuml;r die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Angaben bereits &uuml;ber den Personalfragebogen erfragen. Grunds&auml;tzlich gilt:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze:\u003C\u002Fstrong> Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst &uuml;ber der geltenden Verdienstgrenze, besteht grunds&auml;tzlich Sozialversicherungspflicht.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Hauptbesch&auml;ftigung und Minijob:\u003C\u002Fstrong> Neben \u003Cstrong>einer\u003C\u002Fstrong> sozialversicherungspflichtigen Hauptbesch&auml;ftigung kann \u003Cstrong>ein\u003C\u002Fstrong> Minijob mit Verdienstgrenze ausge&uuml;bt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbesch&auml;ftigung zusammengerechnet und ist grunds&auml;tzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob:\u003C\u002Fstrong> Beide Besch&auml;ftigungsarten werden nicht zusammengerechnet und k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich nebeneinander bestehen.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Mehrere kurzfristige Besch&auml;ftigungen:\u003C\u002Fstrong> Die Besch&auml;ftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Werden die ma&szlig;gebenden Zeitgrenzen &uuml;berschritten, kann die neue Besch&auml;ftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Hauptbesch&auml;ftigung, kurzfristige Besch&auml;ftigung und Minijob mit Verdienstgrenze:\u003C\u002Fstrong> Alle drei Besch&auml;ftigungen k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich parallel ausge&uuml;bt werden. Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Besch&auml;ftigung.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C\u002Fstrong> Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. &Auml;ndern sich die f&uuml;r die Beurteilung ma&szlig;gebenden Verh&auml;ltnisse, m&uuml;ssen Arbeitgeber pr&uuml;fen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.\u003C\u002Fp>\n","Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle.\nDurch die dynamische Kopplung an den Mindestlohn ändert sich der Wert für 2027 wie folgt (Mindestlohn x 130 : 3 =). Da der gesetzliche Mindestlohn 2027 auf 14,60 € pro Stunde steigt, erhöht sich die Minijob-Grenze automatisch von 603 € (2026) auf 633 € in 2027.\nFür die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung reicht ein Blick auf den Monatslohn allein nicht immer aus. Arbeitgeber müssen alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einnahmen aus der Beschäftigung berücksichtigen. Dazu können auch Einmalzahlungen wie ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gehören. Ausführliche Informationen zu Verdienst, Einmalzahlungen und schwankendem Arbeitsentgelt gibt es auf der Website der Minijobzentrale unter „Minijob mit Verdienstgrenze“.\nWas bei mehreren Minijobs gilt: Weitere Beschäftigungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung besonders wichtig. Deshalb sollten Arbeitgeber diese Angaben bereits über den Personalfragebogen erfragen. Grundsätzlich gilt:\nMehrere Minijobs mit Verdienstgrenze: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegt der durchschnittliche Gesamtverdienst über der geltenden Verdienstgrenze, besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.\nHauptbeschäftigung und Minijob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Jeder weitere Minijob mit Verdienstgrenze wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.\nMinijob mit Verdienstgrenze und kurzfristiger Minijob: Beide Beschäftigungsarten werden nicht zusammengerechnet und können grundsätzlich nebeneinander bestehen.\nMehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet. Werden die maßgebenden Zeitgrenzen überschritten, kann die neue Beschäftigung nicht als kurzfristiger Minijob abgerechnet werden.\nHauptbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Minijob mit Verdienstgrenze: Alle drei Beschäftigungen können grundsätzlich parallel ausgeübt werden. Ein Minijob mit Verdienstgrenze hat keine Auswirkung auf die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung.\nWichtig! Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist keine einmalige Aufgabe. Ändern sich die für die Beurteilung maßgebenden Verhältnisse, müssen Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Einordnung weiterhin richtig ist.",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-09-04T04:00:00.000Z",1788523584704]