[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5972":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Firmenfitness: steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfrei?","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5972","Fri, 31 Jul 2026 05:00:00 +0100","5972","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F3e12a9ba-15b2-4634-b4f3-90a96e5fd3c7.png?width=800","","\u003Cp>Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos Firmenfitness-Programme an, ist zu pr&uuml;fen, ob es sich um einen steuerfreien oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayerische Landesamts f&uuml;r Steuern (BayLfSt) erl&auml;utert, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach &sect; 3 Nr. 34 EStG m&ouml;glich ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Firmenfitness-Programme\u003C\u002Fstrong> erm&ouml;glichen es Arbeitnehmern, &uuml;ber ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen h&auml;ufig auch Online-Pr&auml;ventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ern&auml;hrung oder Stressmanagement. F&uuml;r diese Pr&auml;ventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach &sect; 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen dar&uuml;ber, welche Mitarbeitenden tats&auml;chlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness:\u003C\u002Fstrong> Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots ist grunds&auml;tzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeitslohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem &uuml;blichen Endpreis f&uuml;r vergleichbare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleichbaren Angebote f&uuml;r Privatpersonen, weil der Anbieter dem Arbeitgeber g&uuml;nstige Firmenmitgliedschaften anbietet, kann kein &uuml;blicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen F&auml;llen ist der Sachbezug anhand der \u003Cstrong>tats&auml;chlichen Kosten des Arbeitgebers\u003C\u002Fstrong> zu bewerten (einschlie&szlig;lich Nebenkosten und Umsatzsteuer).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Kosten, die direkt zugeordnet werden k&ouml;nnen\u003C\u002Fstrong> werden den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet, wie z. B. eine individuelle Mitgliedsgeb&uuml;hr\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden k&ouml;nnen\u003C\u002Fstrong> (wie z. B. pauschale Geb&uuml;hren) werden gleichm&auml;&szlig;ig auf alle registrierten Arbeitnehmer verteilt\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>unabh&auml;ngige Kosten\u003C\u002Fstrong> (z. B. allgemeine Verwaltungsgeb&uuml;hren) werden auf alle Arbeitnehmer verteilt.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Einen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeitnehmer, die sich tats&auml;chlich f&uuml;r das Programm registriert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschlie&szlig;end nutzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Steuerbefreiung nach &sect; 3 Nr. 34 EStG: Pr&auml;ventionsangebote\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nNach &sect; 3 Nr. 34 EStG sind zus&auml;tzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsf&ouml;rderung bis zu einem Betrag von 600 &euro; im Jahr steuerfrei, wenn diese den Qualit&auml;tsanforderungen gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 20 und 20b SGB V gen&uuml;gen. Allgemeine Mitgliedsbeitr&auml;ge f&uuml;r Fitnessstudios oder Sportvereine fallen nicht unter diese Regelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Online-Pr&auml;ventionskurse:\u003C\u002Fstrong> Eine Steuerbefreiung ist nur m&ouml;glich, wenn die Teilnahme nachgewiesen werden kann, z. B. durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise kann die Steuerbefreiung nicht gew&auml;hrt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Der steuerfreie Grenzwert f&uuml;r Sachbez&uuml;ge bis 50 &euro; im Monat gem&auml;&szlig; &sect; 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmenfitness-Angeboten angewendet werden.\u003C\u002Fp>\n","Bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos Firmenfitness-Programme an, ist zu prüfen, ob es sich um einen steuerfreien oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt. Das Bayerische Landesamts für Steuern (BayLfSt) erläutert, ob und in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG möglich ist.\nFirmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement. Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.\nGeldwerter Vorteil durch Firmenfitness: Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass es sich um Arbeitslohn handelt. Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt. Gibt es jedoch keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen, weil der Anbieter dem Arbeitgeber günstige Firmenmitgliedschaften anbietet, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen ist der Sachbezug anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers zu bewerten (einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer).\nDie Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:\nKosten, die direkt zugeordnet werden können werden den jeweiligen Arbeitnehmern zugerechnet, wie z. B. eine individuelle Mitgliedsgebühr\nKosten, die nicht direkt zugeordnet werden können (wie z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Arbeitnehmer verteilt\nunabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Arbeitnehmer verteilt.\nEinen geldwerten Vorteil erhalten nur die Arbeitnehmer, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Angebot anschließend nutzen.\nSteuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote\nOnline-Präventionskurse: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachgewiesen werden kann, z. B. durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden.\nHinweis: Der steuerfreie Grenzwert für Sachbezüge bis 50 € im Monat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kann auch bei Firmenfitness-Angeboten angewendet werden.",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-07-31T04:00:00.000Z",1785575891766]