[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5965":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","E-Fahrzeuge: Neuregelung für steuerlich begünstigtes Aufladen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5965","Fri, 24 Jul 2026 05:00:00 +0100","5965","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F050d03ba-a824-46d6-b66e-06b5e501c696.png?width=800","","\u003Cp>\u003Cstrong>Grunds&auml;tzlich gilt Folgendes:\u003C\u002Fstrong> Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew&auml;hrt (&sect; Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber:\u003C\u002Fstrong> Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das hei&szlig;t, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelm&auml;&szlig;ig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten au&szlig;er Ansatz.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Umfang der Steuerbefreiung:\u003C\u002Fstrong> Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen H&ouml;chstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von beg&uuml;nstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Beg&uuml;nstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten f&uuml;r das Aufladen von Fahrzeugen der Besch&auml;ftigten jedoch unmittelbar tr&auml;gt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers \u003Cstrong>von einem Dritten\u003C\u002Fstrong> nur f&uuml;r Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. \u003Cstrong>Achtung:\u003C\u002Fstrong> Die unentgeltliche &Uuml;berlassung von Strom an die Besch&auml;ftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>&Uuml;berlassung einer Ladevorrichtung\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nLohnsteuerfrei sind auch vom Arbeitgeber zus&auml;tzlich gew&auml;hrte Vorteile f&uuml;r die zeitweise &uuml;berlassene betriebliche Ladevorrichtung f&uuml;r Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge zur privaten Nutzung (&sect; 3 Nr. 46 EStG). Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschlie&szlig;lich Zubeh&ouml;r sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu geh&ouml;ren zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie notwendigen Vorarbeiten wie z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei &Uuml;berlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der &Uuml;bereignung einer Ladevorrichtung sowie f&uuml;r Zusch&uuml;sse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f&uuml;r den Erwerb und f&uuml;r die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25% besteuern (&sect; 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zus&auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Als Bemessungsgrundlage k&ouml;nnen die Aufwendungen des Arbeitgebers f&uuml;r den Erwerb der Ladevorrichtung (einschlie&szlig;lich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Neu geregelt ist Folgendes:\u003C\u002Fstrong> Wird ein betriebliches Elektro &nbsp;oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen geh&ouml;renden h&auml;uslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der h&auml;uslichen Ladevorrichtung grunds&auml;tzlich mit Hilfe eines gesonderten station&auml;ren oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromz&auml;hlers nachgewiesen werden. Dieser Z&auml;hler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen f&uuml;r einen \u003Cstrong>fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten\u003C\u002Fstrong> als ausreichend angesehen, \u003Cstrong>soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge)\u003C\u002Fstrong>. Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis f&uuml;r die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu ber&uuml;cksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgr&uuml;nden nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschlie&szlig;lich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aus Vereinfachungsgr&uuml;nden kann \u003Cstrong>der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils\u003C\u002Fstrong> an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsf&auml;llen (einschlie&szlig;lich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbj&auml;hrlich ver&ouml;ffentlichte Gesamtstrompreis f&uuml;r private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschlie&szlig;lich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. \u003Cstrong>Dabei ist f&uuml;r das gesamte Wirtschaftsjahr auf den f&uuml;r das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres ver&ouml;ffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschlie&szlig;lich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale).\u003C\u002Fstrong> Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschlie&szlig;end mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tats&auml;chlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss f&uuml;r das Wirtschaftsjahr einheitlich ausge&uuml;bt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind s&auml;mtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer h&auml;uslichen Ladevorrichtung abgegolten.\u003C\u002Fp>\n","Grundsätzlich gilt Folgendes: Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (§ Nr. 46 EStG). Diese Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030. \nSteuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber: Es spielt keine Rolle, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Das heißt, dass das Aufladen eines Privatfahrzeugs steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn erfasst wird. Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber gestellten Dienstwagens wird regelmäßig nach der 0,5% oder 0,25% Regelung erfasst, sodass der Ladestrom dadurch abgegolten ist. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.\nUmfang der Steuerbefreiung: Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag und auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von begünstigten Kraftfahrzeugen begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.\nÜberlassung einer Ladevorrichtung\nNeu geregelt ist Folgendes: Wird ein betriebliches Elektro  oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grund preis zugrunde zu legen.\nAus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-07-24T04:00:00.000Z",1788787753392]