[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5951":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Arbeitnehmer: Längerfristige Auswärtstätigkeiten","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5951","Fri, 17 Jul 2026 05:00:00 +0100","5951","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F2711a033-b54a-4cc6-8c87-b96df2d1fef0.jpg?width=800","","\u003Cp>Es gibt verschiedene Situationen und Anl&auml;sse, in denen der Arbeitnehmer &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum ausw&auml;rts t&auml;tig ist. Zun&auml;chst muss festgestellt werden, ob am neuen T&auml;tigkeitsort auch eine neue erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte entsteht. Ist dies \u003Cstrong>nicht\u003C\u002Fstrong> der Fall, handelt es sich um eine Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit. Es gelten dann die Grunds&auml;tze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Verpflegungsmehraufwendungen sind nur f&uuml;r 3 Monate in H&ouml;he der pauschalen S&auml;tze abziehbar.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Nach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der &Uuml;bernachtungskosten bzw. der Kosten f&uuml;r eine Wohnung am Ort der ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsf&uuml;hrung) auf 1.000 &euro; pro Monat begrenzt.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Bei einer ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 &euro; pro gefahrene Kilometer). Die folgenden Beispiele zeigen, welche Abgrenzungen zu beachten sind.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel (Einsatz von Arbeitnehmern auf mehreren Baustellen):\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Bauunternehmer setzt seinen Arbeitnehmer auf einer Gro&szlig;baustelle in Essen ein. Der Arbeitnehmer ist dort vom 27.2. bis zum 29.9. t&auml;tig. Anschlie&szlig;end arbeitet er auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitnehmer f&auml;hrt jeweils unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle, ohne den Betrieb seines Arbeitgebers aufzusuchen. \u003Cstrong>Konsequenz:\u003C\u002Fstrong> Der Arbeitnehmer hat auf der Gro&szlig;baustelle in Essen keine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte. Er wird an st&auml;ndig wechselnden Einsatzstellen t&auml;tig und &uuml;bt somit eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit aus, die nach Reisekostengrunds&auml;tzen abzurechnen ist.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel (Abordnung &uuml;ber l&auml;ngere Zeit):\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Arbeitgeber besch&auml;ftigt einen Arbeitnehmer in seiner Niederlassung in Bonn. Diesen Arbeitnehmer ordnet er f&uuml;r 3 Jahre nach M&uuml;nchen ab, damit er die dortige Niederlassung den ver&auml;nderten strukturellen Verh&auml;ltnissen anpasst. \u003Cstrong>Konsequenz:\u003C\u002Fstrong> Die Abordnung nach M&uuml;nchen ist vor&uuml;bergehend, sodass w&auml;hrend der gesamten Zeit eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit vorliegt.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Die Verpflegungspauschalen k&ouml;nnen nur f&uuml;r die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Die Fahrtkosten sind uneingeschr&auml;nkt abziehbar, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und M&uuml;nchen und von der Unterkunft in M&uuml;nchen bis zur Niederlassung und zur&uuml;ck.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Der Arbeitgeber zahlt die Kosten der Unterkunft. Die Einschr&auml;nkung auf 1.000 &euro; pro Monat, die bei einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten &uuml;berschritten wird.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel (Verl&auml;ngerung der Abordnung):\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin EDV-Spezialist ist in der Niederlassung seines Arbeitgebers in Bonn besch&auml;ftigt. Der Arbeitgeber setzt diesen Arbeitnehmer f&uuml;r 3 Jahre in seiner Niederlassung in Hamburg ein, um dort ein neues EDV-System aufzubauen. Kurz vor Ablauf der 3 Jahre verl&auml;ngert sich wegen technischer Schwierigkeiten der Aufenthalt um 15 Monate. Der Zeitraum von 48 Monaten wird nicht &uuml;berschritten, weil es auf den Zeitpunkt der Verl&auml;ngerung ankommt.\u003Cbr \u002F>\n\u003Cstrong>Konsequenzen:\u003C\u002Fstrong> Die T&auml;tigkeit in Hamburg war f&uuml;r 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entscheidend. Die Verl&auml;ngerung um 15 Monate f&uuml;hrt nicht dazu, dass ein zusammenh&auml;ngender Zeitraum von 48 Monaten entsteht, sodass aus der Niederlassung in Hamburg keine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte wird. Bei der T&auml;tigkeit in Hamburg handelt es sich somit &ndash; trotz der Verl&auml;ngerung &ndash; um eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit, die w&auml;hrend der gesamten Zeit vorliegt.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeit kann sich auch &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vor&uuml;bergehend in eine andere Betriebst&auml;tte abordnet. Bei den Kosten f&uuml;r die &Uuml;bernachtung bzw. Wohnung am T&auml;tigkeitsort handelt sich um beruflich veranlasste &Uuml;bernachtungen,\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>wenn der Arbeitnehmer an einer T&auml;tigkeitsst&auml;tte &uuml;bernachtet,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>die nicht seine erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte ist.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Es k&ouml;nnen die tats&auml;chlichen Aufwendungen f&uuml;r die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer l&auml;ngerfristigen beruflichen T&auml;tigkeit an derselben ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeitsst&auml;tte wird der Abzug der &Uuml;bernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung d&uuml;rfen dann maximal nur noch 1.000 &euro; pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche T&auml;tigkeit an derselben T&auml;tigkeitsst&auml;tte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.\u003C\u002Fp>\n","Es gibt verschiedene Situationen und Anlässe, in denen der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum auswärts tätig ist. Zunächst muss festgestellt werden, ob am neuen Tätigkeitsort auch eine neue erste Tätigkeitsstätte entsteht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit. Es gelten dann die Grundsätze, die bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden sind.\nVerpflegungsmehraufwendungen sind nur für 3 Monate in Höhe der pauschalen Sätze abziehbar.\nNach Ablauf von 48 Monaten wird der Abzug der Übernachtungskosten bzw. der Kosten für eine Wohnung am Ort der auswärtigen Tätigkeit (entsprechend der Regelung zur doppelten Haushaltsführung) auf 1.000 € pro Monat begrenzt.\nBei einer auswärtigen Tätigkeit sind die Fahrtkosten voll abziehbar (ggf. pauschal mit 0,30 € pro gefahrene Kilometer). Die folgenden Beispiele zeigen, welche Abgrenzungen zu beachten sind.\nPraxis-Beispiel (Einsatz von Arbeitnehmern auf mehreren Baustellen):\nKonsequenz: Der Arbeitnehmer hat auf der Großbaustelle in Essen keine erste Tätigkeitsstätte. Er wird an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und übt somit eine auswärtige Tätigkeit aus, die nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen ist.\nPraxis-Beispiel (Abordnung über längere Zeit):\nKonsequenz: Die Abordnung nach München ist vorübergehend, sodass während der gesamten Zeit eine auswärtige Tätigkeit vorliegt.\nDie Verpflegungspauschalen können nur für die ersten 3 Monate steuerfrei erstattet werden.\nDie Fahrtkosten sind uneingeschränkt abziehbar, und zwar die Fahrten zwischen Bonn und München und von der Unterkunft in München bis zur Niederlassung und zurück.\nDer Arbeitgeber zahlt die Kosten der Unterkunft. Die Einschränkung auf 1.000 € pro Monat, die bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten ist, gilt nur, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird.\nPraxis-Beispiel (Verlängerung der Abordnung):\nKonsequenzen: Die Tätigkeit in Hamburg war für 36 Monate = 3 Jahre geplant. Das ist entscheidend. Die Verlängerung um 15 Monate führt nicht dazu, dass ein zusammenhängender Zeitraum von 48 Monaten entsteht, sodass aus der Niederlassung in Hamburg keine erste Tätigkeitsstätte wird. Bei der Tätigkeit in Hamburg handelt es sich somit – trotz der Verlängerung – um eine auswärtige Tätigkeit, die während der gesamten Zeit vorliegt.\nEine auswärtige Tätigkeit kann sich auch über einen längeren Zeitraum erstrecken. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend in eine andere Betriebstätte abordnet. Bei den Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort handelt sich um beruflich veranlasste Übernachtungen,\nwenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte übernachtet,\ndie nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist.\nEs können die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft abgezogen werden. Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte wird der Abzug der Übernachtungskosten nach Ablauf von 48 Monaten begrenzt. Ebenso wie bei einer doppelten Haushaltsführung dürfen dann maximal nur noch 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Wird die berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte unterbrochen, beginnt der Zeitraum von 48 Monaten neu, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert.",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-07-17T04:00:00.000Z",1784365028153]