[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5932":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Reisekosten: Abrechnung bei Nachtschichten","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5932","Fri, 03 Jul 2026 05:00:00 +0100","5932","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F5b77cd23-b685-44c2-a701-60f0e75cee21.png?width=800","","\u003Cp>Die Verpflegungsmehraufwendungen anl&auml;sslich einer ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit k&ouml;nnen nicht mit den tats&auml;chlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich d&uuml;rfen bei einer Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in H&ouml;he der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"1\" cellpadding=\"1\" cellspacing=\"1\" style=\"width: 500px;\">\n\t\u003Ctbody>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"2\">Eint&auml;gige Reise\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>8 Stunden und weniger\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>0 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd>mehr als 8 Stunden\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>14 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd colspan=\"1\" rowspan=\"3\">Mehrt&auml;gige Reise\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>Anreisetag&nbsp;ohne Zeitvorgaben\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>14 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd>Abreisetag&nbsp;ohne Zeitvorgaben&nbsp;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>14 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd>24 Stunden\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>28 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>F&uuml;hrt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, h&auml;ngt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden &uuml;bersteigt. \u003Cstrong>Wichtig:\u003C\u002Fstrong> Bei einer ausw&auml;rtigen T&auml;tigkeit, die sich \u003Cstrong>ohne &Uuml;bernachtung &uuml;ber 2 Tage\u003C\u002Fstrong> erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrt&auml;gige Reise (&sect; 9 Abs. 4a EStG). W&uuml;rde es sich um eine mehrt&auml;gige Reise mit &Uuml;bernachtung handeln, k&ouml;nnte f&uuml;r den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 &euro; geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden betr&auml;gt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Abwesenheitszeiten k&ouml;nnen also auch zusammengerechnet werden, wenn die ausw&auml;rtige berufliche T&auml;tigkeit &uuml;ber Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne &Uuml;bernachtung) ausge&uuml;bt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 &euro; f&uuml;r den Tag geltend gemacht werden, auf den der &uuml;berwiegende Teil der Abwesenheit entf&auml;llt. Bei Nachtschichten werden die Zeiten der Abwesenheit w&auml;hrend der Nachtschicht zusammengerechnet und nicht die Abwesenheitszeiten desselben Tages.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ergibt sich durch das Zusammenrechnen der Zeiten eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpflegungspauschale von 14 &euro; f&uuml;r den Tag geltend zu machen, auf den der \u003Cstrong>&uuml;berwiegende\u003C\u002Fstrong> Teil der Abwesenheit entf&auml;llt. Die Verpflegungspauschale ist also nur f&uuml;r diesen Tag zu gew&auml;hren. Zus&auml;tzliche Abwesenheitszeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 &euro; Verpflegungsaufwand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamtzeit von 24 Stunden ergibt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Arbeitnehmer ohne erste T&auml;tigkeitsst&auml;tte ist ohne &Uuml;bernachtung von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr am folgenden Tag beruflich unterwegs (Abwesenheit von der Wohnung). Um 12.00Uhr bricht er erneut auf und kehrt um 22.00 Uhr zur&uuml;ck in seine Wohnung. Seine Abwesenheitszeiten rechnet er wie folgt zusammen:\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Abfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesenheit von 18.00 Uhr &ndash; 24.00 Uhr = 6 Stunden\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Abwesenheitszeiten am 2. Tag 00.00 Uhr &ndash; 08.00 Uhr + 12.00 Uhr &ndash; 22.00 Uhr = 18 Stunden\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Abwesenheit insgesamt = 24 Stunden\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cem>Es ist \u003Cstrong>nicht zul&auml;ssig\u003C\u002Fstrong> die Zeiten von 2 Tagen so zusammenzurechnen, dass eine Verpflegungspauschale f&uuml;r 24 Stunden herauskommt. Es ist ebenfalls nicht zul&auml;ssig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzuzurechnen. Bei Aufenthalten ohne &Uuml;bernachtung muss der nicht &uuml;berwiegende Zeitanteil dem Tag hinzugerechnet werden, auf den der &uuml;berwiegende Zeitanteil entf&auml;llt. \u003Cstrong>Ergebnis:\u003C\u002Fstrong> Der Arbeitnehmer kann nur eine Pauschale von 14 &euro; f&uuml;r den 2. Tag geltend machen.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ist der Arbeitnehmer ohne &Uuml;bernachtung \u003Cstrong>typischerweise nachts unterwegs (vor und nach Mitternacht)\u003C\u002Fstrong>, stellt sich die Frage, wie die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden k&ouml;nnen. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeitnehmer w&auml;hlen kann. Er kann\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>die &Uuml;ber-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalendertagen ohne &Uuml;bernachtung) zusammenrechnen oder\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>die Abwesenheitszeiten zusammenrechnen, die auf einen Kalendertag entfallen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Je nachdem, wie die Zeiten der Abwesenheit zusammengerechnet werden, kann das Ergebnis &ndash; insbesondere bei unregelm&auml;&szlig;igen Abwesenheitszeiten &ndash; unterschiedlich ausfallen.\u003C\u002Fp>\n","Die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit können nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Steuerlich dürfen bei einer Auswärtstätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe der Pauschalen steuerfrei erstattet werden.\nEintägige Reise\n\t\t\t8 Stunden und weniger\n\t\t\t0 €\n\t\t\nmehr als 8 Stunden\n\t\t\t14 €\n\t\t\nMehrtägige Reise\n\t\t\tAnreisetag ohne Zeitvorgaben\n\t\t\t14 €\n\t\t\nAbreisetag ohne Zeitvorgaben \n\t\t\t14 €\n\t\t\n24 Stunden\n\t\t\t28 €\n\t\t\nFührt der Arbeitnehmer an einem Tag mehrere Dienstreisen durch, darf er die Zeiten seiner Abwesenheit zusammenrechnen. Ob der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen bzw. der Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erstatten kann, hängt davon ab, ob die Summe der Abwesenheitszeiten 8 Stunden übersteigt. Wichtig: Bei einer auswärtigen Tätigkeit, die sich ohne Übernachtung über 2 Tage erstreckt, handelt es sich nicht um eine mehrtägige Reise (§ 9 Abs. 4a EStG). Würde es sich um eine mehrtägige Reise mit Übernachtung handeln, könnte für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 € geltend gemacht werden, auch wenn die Abwesenheit pro Tag nicht mehr als 8 Stunden beträgt.\nDie Abwesenheitszeiten können also auch zusammengerechnet werden, wenn die auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) ausgeübt wird. Ergibt sich dadurch eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, kann die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend gemacht werden, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Bei Nachtschichten werden die Zeiten der Abwesenheit während der Nachtschicht zusammengerechnet und nicht die Abwesenheitszeiten desselben Tages.\nErgibt sich durch das Zusammenrechnen der Zeiten eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, ist die Verpflegungspauschale von 14 € für den Tag geltend zu machen, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt. Die Verpflegungspauschale ist also nur für diesen Tag zu gewähren. Zusätzliche Abwesenheitszeiten am selben Tag wirken sich dann nicht mehr aus. Es sind 14 € Verpflegungsaufwand zu erfassen, auch wenn sich durch die Addition mit den Zeiten des Vortags eine Gesamtzeit von 24 Stunden ergibt.\nPraxis-Beispiel:\n\n\n\n\t\nAbfahrt von der Wohnung am 1. Tag: Abwesenheit von 18.00 Uhr – 24.00 Uhr = 6 Stunden\nAbwesenheitszeiten am 2. Tag 00.00 Uhr – 08.00 Uhr + 12.00 Uhr – 22.00 Uhr = 18 Stunden\nAbwesenheit insgesamt = 24 Stunden\nEs ist nicht zulässig die Zeiten von 2 Tagen so zusammenzurechnen, dass eine Verpflegungspauschale für 24 Stunden herauskommt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, die Zeit von 00.00 Uhr bis 08.00 Uhr (= 8 Stunden) dem Vortag hinzuzurechnen. Bei Aufenthalten ohne Übernachtung muss der nicht überwiegende Zeitanteil dem Tag hinzugerechnet werden, auf den der überwiegende Zeitanteil entfällt. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann nur eine Pauschale von 14 € für den 2. Tag geltend machen.\nIst der Arbeitnehmer ohne Übernachtung typischerweise nachts unterwegs (vor und nach Mitternacht), stellt sich die Frage, wie die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet werden können. Es gibt dann zwei Varianten, zwischen denen der Arbeitnehmer wählen kann. Er kann\ndie Über-Nacht-Zeiten (also die Zeiten von zwei Kalendertagen ohne Übernachtung) zusammenrechnen oder\ndie Abwesenheitszeiten zusammenrechnen, die auf einen Kalendertag entfallen.\nJe nachdem, wie die Zeiten der Abwesenheit zusammengerechnet werden, kann das Ergebnis – insbesondere bei unregelmäßigen Abwesenheitszeiten – unterschiedlich ausfallen.",[14],"Lohnsteuer \u002F Sozialversicherung","2026-07-03T04:00:00.000Z",1783157408411]