[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5744":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Lohnfortzahlung im Minijob","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5744","Fri, 24 Apr 2026 05:00:00 +0100","5744","https://cdn.informanagement.com/imglib/dd9f4916-082f-4044-9ec8-7dc993e82f59.png?width=800","","\u003Cp>Wenn Minijobber krank werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Dauer der Lohnfortzahlung betr&auml;gt wegen derselben Krankheit h&ouml;chstens sechs Wochen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverh&auml;ltnis mindestens seit vier Wochen ununterbrochen besteht. Sollten Minijobber also erst wenige Tage oder Wochen im Betrieb t&auml;tig sein, haben sie keinen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Ist ein Minijobber innerhalb von 12 Monaten mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunf&auml;hig, m&uuml;ssen Arbeitgeber die Krankheitszeiten zusammenrechnen.\u003Cbr />\nDas bedeutet:\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Arbeitgeber zahlen insgesamt h&ouml;chstens sechs Wochen Lohnfortzahlung f&uuml;r dieselbe&nbsp;Krankheit.\u003C/li>\n\t\u003Cli>Haben Arbeitgeber den Verdienst bereits einige Tage oder Wochen wegen dieser Krankheit weitergezahlt, m&uuml;ssen sie diese Zeit der Lohnfortzahlung auf die sechs Wochen anrechnen.\u003C/li>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Aber:\u003C/strong> Liegt zwischen zwei Arbeitsunf&auml;higkeitszeiten wegen derselben Krankheit eine Pause von mindestens sechs Monaten, m&uuml;ssen Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen den Verdienst fortzahlen.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nEine Minijobberin ist wegen R&uuml;ckenproblemen drei Wochen krank. Zwei Monate sp&auml;ter f&auml;llt sie wegen derselben Diagnose erneut aus. In diesem Fall muss der Arbeitgeber nur noch f&uuml;r die restlichen drei Wochen Lohnfortzahlung leisten.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Arbeitgeber k&ouml;nnen oft nur schwer feststellen, ob eine Arbeitsunf&auml;higkeit auf derselben Krankheit beruht. In der Regel wissen sie nicht, warum der Minijobber krank ist. Deshalb sollten Arbeitgeber ihre Minijobber direkt nach den Vorerkrankungszeiten fragen. Dabei m&uuml;ssen Minijobber keine genaue Diagnose nennen. Sie m&uuml;ssen lediglich best&auml;tigen, ob die Erkrankungen denselben Hintergrund haben. \u003Cstrong>Hinweis:\u003C/strong> F&uuml;r sozialversicherungspflichtig Besch&auml;ftigte k&ouml;nnen Arbeitgeber Informationen &uuml;ber vorangegangene Krankheitszeiten in vielen F&auml;llen direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. F&uuml;r Minijobber ist dies jedoch nicht m&ouml;glich.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Nicht nur im Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob. Auch wenn ein Minijobber an einer medizinischen Reha teilnimmt, m&uuml;ssen Arbeitgeber den Lohn grunds&auml;tzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die sechs Wochen gelten nicht getrennt f&uuml;r Krankheit und Reha, wenn beide auf derselben Erkrankung beruhen. Zun&auml;chst wird die Zeit der Arbeitsunf&auml;higkeit wegen Krankheit ber&uuml;cksichtigt. Schlie&szlig;t sich daran eine Reha wegen derselben Krankheit an, m&uuml;ssen Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Auch im Minijob kann es vorkommen, dass Besch&auml;ftigte kurzfristig zu Hause bleiben m&uuml;ssen, weil ihr Kind krank ist. Unter folgenden Voraussetzungen m&uuml;ssen Arbeitgeber auch bei Erkrankung des Kindes den Verdienst weiterzahlen:\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Das Kind ist noch nicht 12 Jahre alt oder\u003C/li>\n\t\u003Cli>das Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>In diesen F&auml;llen k&ouml;nnen Arbeitgeber ihre Minijobber f&uuml;r eine kurze Zeit zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung betr&auml;gt bis zu f&uuml;nf Arbeitstage. Das gilt, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine unerwartet hohe finanzielle Belastung f&uuml;r Arbeitgeber darstellt, sind sie durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Diese erstattet einen gro&szlig;en Teil der Kosten der Lohnfortzahlung. Voraussetzung hierf&uuml;r ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1. Bei Erkrankung eines Kindes werden die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitgeberversicherung erstattet.\u003C/p>\n","Wenn Minijobber krank werden, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Dauer der Lohnfortzahlung beträgt wegen derselben Krankheit höchstens sechs Wochen. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens seit vier Wochen ununterbrochen besteht. Sollten Minijobber also erst wenige Tage oder Wochen im Betrieb tätig sein, haben sie keinen Anspruch auf Fortzahlung des Verdienstes.\nIst ein Minijobber innerhalb von 12 Monaten mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, müssen Arbeitgeber die Krankheitszeiten zusammenrechnen.\nArbeitgeber zahlen insgesamt höchstens sechs Wochen Lohnfortzahlung für dieselbe Krankheit.\nHaben Arbeitgeber den Verdienst bereits einige Tage oder Wochen wegen dieser Krankheit weitergezahlt, müssen sie diese Zeit der Lohnfortzahlung auf die sechs Wochen anrechnen.\nAber: Liegt zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit eine Pause von mindestens sechs Monaten, müssen Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen den Verdienst fortzahlen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nArbeitgeber können oft nur schwer feststellen, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. In der Regel wissen sie nicht, warum der Minijobber krank ist. Deshalb sollten Arbeitgeber ihre Minijobber direkt nach den Vorerkrankungszeiten fragen. Dabei müssen Minijobber keine genaue Diagnose nennen. Sie müssen lediglich bestätigen, ob die Erkrankungen denselben Hintergrund haben. Hinweis: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Arbeitgeber Informationen über vorangegangene Krankheitszeiten in vielen Fällen direkt bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Für Minijobber ist dies jedoch nicht möglich.\nNicht nur im Krankheitsfall besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob. Auch wenn ein Minijobber an einer medizinischen Reha teilnimmt, müssen Arbeitgeber den Lohn grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die sechs Wochen gelten nicht getrennt für Krankheit und Reha, wenn beide auf derselben Erkrankung beruhen. Zunächst wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit berücksichtigt. Schließt sich daran eine Reha wegen derselben Krankheit an, müssen Arbeitgeber die Zeiten zusammenrechnen.\nAuch im Minijob kann es vorkommen, dass Beschäftigte kurzfristig zu Hause bleiben müssen, weil ihr Kind krank ist. Unter folgenden Voraussetzungen müssen Arbeitgeber auch bei Erkrankung des Kindes den Verdienst weiterzahlen:\nDas Kind ist noch nicht 12 Jahre alt oder\ndas Kind hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.\nIn diesen Fällen können Arbeitgeber ihre Minijobber für eine kurze Zeit zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung beträgt bis zu fünf Arbeitstage. Das gilt, sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.\nDamit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine unerwartet hohe finanzielle Belastung für Arbeitgeber darstellt, sind sie durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See abgesichert. Diese erstattet einen großen Teil der Kosten der Lohnfortzahlung. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1. Bei Erkrankung eines Kindes werden die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitgeberversicherung erstattet.",[14],"Lohnsteuer / Sozialversicherung","2026-04-24T04:00:00.000Z",1777104691303]