[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5732":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Minijob: Besonderheiten bei Studenten","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5732","Thu, 16 Apr 2026 05:00:00 +0100","5732","https://cdn.informanagement.com/imglib/9b52f31e-42b8-43d8-9e2f-aec569b178df.png?width=800","","\u003Cp>F&uuml;r Studenten, die nebenbei arbeiten m&ouml;chten, gibt es folgende Besch&auml;ftigungsformen:\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Minijob mit Verdienstgrenze:\u003C/strong> Der regelm&auml;&szlig;ige monatliche&nbsp;Verdienst &uuml;bersteigt nicht die 603-Euro-Grenze.\u003C/li>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Kurzfristige Besch&auml;ftigung:\u003C/strong> Die Besch&auml;ftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage (15 Wochen oder 90 Arbeitstage in einem landwirtschaftlichen Betrieb) befristet (Verdienst ist nicht begrenzt).\u003C/li>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Besch&auml;ftigung als Werkstudent:\u003C/strong> Ist die&nbsp;T&auml;tigkeit neben dem Studium kein Minijob mit Verdienstgrenze oder keine kurzfristige Besch&auml;ftigung und der Student arbeitet in seiner Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche:&nbsp;Abh&auml;ngig von der H&ouml;he des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle ein Midijob sein.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Im Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Student keine Beitr&auml;ge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch keine zur Pflegeversicherung. Ein Student in einem Minijob mit Verdienstgrenze ist \u003Cstrong>in der Rentenversicherung versicherungspflichtig\u003C/strong>. Die Pflichtbeitr&auml;ge zur Rentenversicherung betragen f&uuml;r Minijobs mit Verdienstgrenze 18,6% des Bruttoarbeitslohnes. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich zahlt der Minijobber einen Eigenanteil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeitgeber. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber Beitr&auml;ge zur Rentenversicherung in H&ouml;he von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigenanteil zum Pflichtbeitrag. Als Student kann er sich bei seinem Arbeitgeber auf Antrag \u003Cstrong>von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen\u003C/strong> und zahlt dann keinen Eigenanteil. \u003Cstrong>Aber:\u003C/strong> Ohne Eigenanteil erh&auml;lt er auch keine vollen Anspr&uuml;che auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Minijob und BAf&ouml;G:\u003C/strong> Als Bezieher von BAf&ouml;G ist es ohne weiteres m&ouml;glich einen Minijob mit Verdienstgrenze auszu&uuml;ben. Studierende sowie Sch&uuml;ler k&ouml;nnen 603 &euro; im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAf&ouml;G gek&uuml;rzt wird.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Bei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>bei einer Besch&auml;ftigung w&auml;hrend der Semesterferien, unabh&auml;ngig vom Zeitaufwand und von der H&ouml;he des Lohns,\u003C/li>\n\t\u003Cli>w&auml;hrend des Semesters, sofern die w&ouml;chentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht &uuml;bersteigt. Arbeitet der Student mehr als 20 Stunden pro Woche, kann er trotzdem kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei sein, wenn seine Besch&auml;ftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet, befristet ist und an nicht mehr als 26 Wochen im Jahr stattfindet.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Bei Teilzeitarbeitsverh&auml;ltnissen mit Studenten kann es g&uuml;nstiger sein, die Geringf&uuml;gigkeitsgrenze zu &uuml;berschreiten. Wenn der Arbeitgeber mit Studenten ein Teilzeitarbeitsverh&auml;ltnis vereinbart, ist es f&uuml;r beide Seiten in der Regel g&uuml;nstiger, wenn die Minijob-Grenze &uuml;berschritten wird. Es fallen lediglich Rentenversicherungsbeitr&auml;ge an, die sich der Arbeitgeber mit seinem studentischen Mitarbeiter teilt und die sich beim Studenten versicherungsrechtlich auswirken. Bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 603&euro; und 2.000 &euro; zahlt der Student nicht den vollen Arbeitnehmeranteil (&Uuml;bergangsbereich). Au&szlig;erdem f&auml;llt bei Abrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Die Minijob-Regelung gilt nicht f&uuml;r \u003Cstrong>Auszubildende\u003C/strong>. Bei Auszubildenden tr&auml;gt der Unternehmer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ab einem Betrag von 325 &euro; im Monat, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge.\u003C/p>\n","Für Studenten, die nebenbei arbeiten möchten, gibt es folgende Beschäftigungsformen:\nMinijob mit Verdienstgrenze: Der regelmäßige monatliche Verdienst übersteigt nicht die 603-Euro-Grenze.\nKurzfristige Beschäftigung: Die Beschäftigung ist von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage (15 Wochen oder 90 Arbeitstage in einem landwirtschaftlichen Betrieb) befristet (Verdienst ist nicht begrenzt).\nBeschäftigung als Werkstudent: Ist die Tätigkeit neben dem Studium kein Minijob mit Verdienstgrenze oder keine kurzfristige Beschäftigung und der Student arbeitet in seiner Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche: Abhängig von der Höhe des Verdienstes kann die Werkstudentenstelle ein Midijob sein.\nIm Minijob mit Verdienstgrenze zahlt der Student keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung und damit auch keine zur Pflegeversicherung. Ein Student in einem Minijob mit Verdienstgrenze ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung betragen für Minijobs mit Verdienstgrenze 18,6% des Bruttoarbeitslohnes. Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich zahlt der Minijobber einen Eigenanteil von 3,6%. Den Rest zahlt der Arbeitgeber. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 5%. Er selbst zahlt 13,6% Eigenanteil zum Pflichtbeitrag. Als Student kann er sich bei seinem Arbeitgeber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt dann keinen Eigenanteil. Aber: Ohne Eigenanteil erhält er auch keine vollen Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.\nMinijob und BAföG: Als Bezieher von BAföG ist es ohne weiteres möglich einen Minijob mit Verdienstgrenze auszuüben. Studierende sowie Schüler können 603 € im Monat hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.\nBei Studenten besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung\nbei einer Beschäftigung während der Semesterferien, unabhängig vom Zeitaufwand und von der Höhe des Lohns,\nwährend des Semesters, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Arbeitet der Student mehr als 20 Stunden pro Woche, kann er trotzdem kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei sein, wenn seine Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden stattfindet, befristet ist und an nicht mehr als 26 Wochen im Jahr stattfindet.\nFazit: Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen mit Studenten kann es günstiger sein, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten. Wenn der Arbeitgeber mit Studenten ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, ist es für beide Seiten in der Regel günstiger, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird. Es fallen lediglich Rentenversicherungsbeiträge an, die sich der Arbeitgeber mit seinem studentischen Mitarbeiter teilt und die sich beim Studenten versicherungsrechtlich auswirken. Bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 603€ und 2.000 € zahlt der Student nicht den vollen Arbeitnehmeranteil (Übergangsbereich). Außerdem fällt bei Abrechnung nach individuellen Besteuerungsmerkmalen (Klasse I) meist keine Lohnsteuer an.\nDie Minijob-Regelung gilt nicht für Auszubildende. Bei Auszubildenden trägt der Unternehmer den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Ab einem Betrag von 325 € im Monat, teilen Arbeitgeber und Auszubildende sich die Sozialversicherungsbeiträge.",[14],"Lohnsteuer / Sozialversicherung","2026-04-16T04:00:00.000Z",1777104692044]