[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6183":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Ukraineflüchtlinge: Unterbringung durch Vermietungsvereine","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6183","Fri, 16 Oct 2026 05:00:00 +0100","6183","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F3748a0c7-29a2-4ec4-a626-95bfcc66c6d2.png?width=800","","\u003Cp>Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine sind nach &sect; 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der K&ouml;rperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch &uuml;berlassen. Das gilt auch f&uuml;r Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, wenn sie &uuml;berwiegend f&uuml;r Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder dem Verein notwendig ist. Die \u003Cstrong>Steuerbefreiung ist ausgeschlossen\u003C\u002Fstrong>, wenn andere als die vorgenannten Einnahmen Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine des Unternehmens \u003Cstrong>10% der gesamten Einnahmen &uuml;bersteigen\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus \u003Cstrong>Billigkeitsgr&uuml;nden bis zum 31.12.2027\u003C\u002Fstrong> Einnahmen aus der Wohnraum&uuml;berlassung an Kriegsfl&uuml;chtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der \u003Cstrong>Berechnung der 10%-Grenze\u003C\u002Fstrong> unber&uuml;cksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus den nicht bezeichneten T&auml;tigkeiten zu ber&uuml;cksichtigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Regelung wurde durch das BMF-Schreiben vom 5.10.2026 nunmehr \u003Cstrong>bis zum 31.12.2027 erneut verl&auml;ngert\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fp>\n","Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen. Das gilt auch für Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder dem Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn andere als die vorgenannten Einnahmen Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine des Unternehmens 10% der gesamten Einnahmen übersteigen.\nBei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2027 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10%-Grenze unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins noch bei der Ermittlung der Einnahmen aus den nicht bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.\nDiese Regelung wurde durch das BMF-Schreiben vom 5.10.2026 nunmehr bis zum 31.12.2027 erneut verlängert.",[14],"Körperschaftsteuer","2026-10-16T04:00:00.000Z",1792153313302]