[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5977":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5977","Fri, 31 Jul 2026 05:00:00 +0100","5977","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F671db81c-1c81-4d61-8419-c6cf98e40ae0.png?width=800","","\u003Cp>Wenn ein Gegenstand in einen anderen EU-Staat gelangt, liegt regelm&auml;&szlig;ig eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da es innerhalb der EU keine Grenzkontrollen gibt, muss auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, dass der Liefergegenstand tats&auml;chlich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Die Steuerfreiheit gilt deshalb nur dann, wenn der Unternehmer diesen Nachweis f&uuml;hren kann (= Gelangensbest&auml;tigung).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausf&uuml;hrt, muss den Nachweis, dass der Liefergegenstand in das &uuml;brige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, durch ein Rechnungsdoppel bzw. durch eine Best&auml;tigung des Abnehmers f&uuml;hren. Diese Best&auml;tigung muss die folgenden Angaben enthalten:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Name und Anschrift des Abnehmers. Die Best&auml;tigung muss vom Abnehmer oder von einem Beauftragten unterschrieben werden. Bei einer elektronischen &Uuml;bermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass sie vom Abnehmer bzw. von dessen Beauftragten &uuml;bermittelt wurde (wichtig ist die Absenderangabe).\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Bei dem Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung, z.B. bei einem Reihengesch&auml;ft, darf nur derjenige in der Gelangensbest&auml;tigung genannt werden, der die Lieferung tats&auml;chlich erh&auml;lt. Das ist also nicht der Abnehmer einer ruhenden Lieferung.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Ausstellungsdatum der Best&auml;tigung,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>die handels&uuml;bliche Bezeichnung und die Menge der Liefergegenst&auml;nde,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Monat und Ort des Erhalts der gelieferten Gegenst&auml;nde (EU-Mitgliedsstaat mit Angabe von Stadt bzw. Gemeinde).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Wird der Liefergegenstand im Auftrag des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers durch einen Dritten (z.B. durch einen Spediteur) an den Abnehmer bef&ouml;rdert, k&ouml;nnen die erforderlichen Angaben gegen&uuml;ber dem beauftragten selbstst&auml;ndigen Dritten gemacht werden. Der beauftragte Dritte muss gegen&uuml;ber dem Lieferanten versichern, dass er &uuml;ber einen entsprechenden Beleg verf&uuml;gt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>F&uuml;r die Gelangensbest&auml;tigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Angaben in einem Versendungs-beleg enthalten sind. Neben der Gelangensbest&auml;tigung sind weiter Nachweise zugelassen worden. Hierzu geh&ouml;ren insbesondere der Frachtbrief und die Bescheinigung des Spediteurs.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Buchnachweis:\u003C\u002Fstrong> Der Ausfuhrnachweis wird gem&auml;&szlig; &sect; 17c UStDV durch einen Buchnachweis erg&auml;nzt. Der Buchnachweis besteht aus Aufzeichnungen, die es erlauben, jederzeit auf die dazugeh&ouml;rigen Belege zuzugreifen. Dass die Voraussetzungen f&uuml;r eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, muss sich unmittelbar aus der Buchf&uuml;hrung ergeben. Der Belegnachweis allein gen&uuml;gt nicht. Enthalten Belege und Aufzeichnungen gegenseitige Verweise, reicht ein gewisser Grundstock an Aufzeichnungen aus. Eine eindeutige Zuordnung aus der Buchf&uuml;hrung heraus ist dann m&ouml;glich. Der Buchnachweis verlangt, dass die folgenden Angaben ersichtlich sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Aufzeichnungen in Bef&ouml;rderungs- und Versendungsf&auml;llen:&nbsp;\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nWird der Gegenstand einer Lieferung vom Lieferanten oder vom Abnehmen in ein anderes EU-Land bef&ouml;rdert oder versendet, muss der Lieferant folgende Daten aufzeichnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Name und Anschrift des Abnehmers,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers f&uuml;r den Fall, dass eine Lieferung im Einzelhandel vorliegt,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>handels&uuml;bliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Tag der Lieferung,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>vereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung, vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Art und Umfang einer eventuellen Be- oder Verarbeitung vor der Bef&ouml;rderung oder Versendung in das &uuml;brige Gemeinschaftsgebiet,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Bef&ouml;rderung oder Versendung in das &uuml;brige Gemeinschaftsgebiet,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Bestimmungsort im &uuml;brigen Gemeinschaftsgebiet.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Aufzeichnungen in sogenannten Verbringungsf&auml;llen:\u003C\u002Fstrong> Von einer Verbringung spricht man, wenn ein Unternehmer Gegenst&auml;nde aus seinem Unternehmen aus dem Inland zur eigenen Verf&uuml;gung in ein anderes Land der EU verbringt. In diesem Zusammenhang muss der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>handels&uuml;bliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmensteils, der im anderen EU-Land liegt,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Tag des Verbringens,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Bemessungsgrundlage gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Bei Fahrzeugen muss der Unternehmer zus&auml;tzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.\u003C\u002Fp>\n","Wenn ein Gegenstand in einen anderen EU-Staat gelangt, liegt regelmäßig eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Da es innerhalb der EU keine Grenzkontrollen gibt, muss auf andere Art und Weise nachgewiesen werden, dass der Liefergegenstand tatsächlich in ein anderes EU-Land gelangt ist. Die Steuerfreiheit gilt deshalb nur dann, wenn der Unternehmer diesen Nachweis führen kann (= Gelangensbestätigung).\nDer Unternehmer, der eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, muss den Nachweis, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, durch ein Rechnungsdoppel bzw. durch eine Bestätigung des Abnehmers führen. Diese Bestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:\nName und Anschrift des Abnehmers. Die Bestätigung muss vom Abnehmer oder von einem Beauftragten unterschrieben werden. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass sie vom Abnehmer bzw. von dessen Beauftragten übermittelt wurde (wichtig ist die Absenderangabe).\nBei dem Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung, z.B. bei einem Reihengeschäft, darf nur derjenige in der Gelangensbestätigung genannt werden, der die Lieferung tatsächlich erhält. Das ist also nicht der Abnehmer einer ruhenden Lieferung.\nAusstellungsdatum der Bestätigung,\ndie handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Liefergegenstände,\nMonat und Ort des Erhalts der gelieferten Gegenstände (EU-Mitgliedsstaat mit Angabe von Stadt bzw. Gemeinde).\nWird der Liefergegenstand im Auftrag des liefernden Unternehmers oder des Abnehmers durch einen Dritten (z.B. durch einen Spediteur) an den Abnehmer befördert, können die erforderlichen Angaben gegenüber dem beauftragten selbstständigen Dritten gemacht werden. Der beauftragte Dritte muss gegenüber dem Lieferanten versichern, dass er über einen entsprechenden Beleg verfügt.\nFür die Gelangensbestätigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Es reicht z.B. aus, wenn die Angaben in einem Versendungs-beleg enthalten sind. Neben der Gelangensbestätigung sind weiter Nachweise zugelassen worden. Hierzu gehören insbesondere der Frachtbrief und die Bescheinigung des Spediteurs.\nBuchnachweis: Der Ausfuhrnachweis wird gemäß § 17c UStDV durch einen Buchnachweis ergänzt. Der Buchnachweis besteht aus Aufzeichnungen, die es erlauben, jederzeit auf die dazugehörigen Belege zuzugreifen. Dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, muss sich unmittelbar aus der Buchführung ergeben. Der Belegnachweis allein genügt nicht. Enthalten Belege und Aufzeichnungen gegenseitige Verweise, reicht ein gewisser Grundstock an Aufzeichnungen aus. Eine eindeutige Zuordnung aus der Buchführung heraus ist dann möglich. Der Buchnachweis verlangt, dass die folgenden Angaben ersichtlich sind.\nAufzeichnungen in Beförderungs- und Versendungsfällen: \nName und Anschrift des Abnehmers,\nName und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers für den Fall, dass eine Lieferung im Einzelhandel vorliegt,\nGewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,\nhandelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands,\nTag der Lieferung,\nvereinbartes Entgelt bei Regelversteuerung, vereinnahmtes Entgelt bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten,\nArt und Umfang einer eventuellen Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,\nBeförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,\nBestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\nAufzeichnungen in sogenannten Verbringungsfällen: Von einer Verbringung spricht man, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen aus dem Inland zur eigenen Verfügung in ein anderes Land der EU verbringt. In diesem Zusammenhang muss der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:\nhandelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,\nAnschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmensteils, der im anderen EU-Land liegt,\nTag des Verbringens,\nBemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.\nBei Fahrzeugen muss der Unternehmer zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufzeichnen.",[14],"Internationale Regelungen","2026-07-31T04:00:00.000Z",1788787753269]