[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5930":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Fernabsatzverkehr: Wegfall der 150-€-Zollfreigrenze seit 1.7.2026","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5930","Fri, 03 Jul 2026 05:00:00 +0100","5930","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F1cc65a13-65bf-4f56-870f-c4494b8e1afb.png?width=800","","\u003Cp>Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die bisherige Zollfreigrenze f&uuml;r Warensendungen bis 150 &euro; ab dem 1.7.2026 vollst&auml;ndig entf&auml;llt. Stattdessen gibt es einen neuen Pauschalzoll von 3 &euro;. Diese&nbsp;3 &euro; gelten je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung. Das gilt, wenn die Einfuhr &uuml;ber den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEine Sendung mit Socken, Kabelbindern und Hosen (= 3 verschiedene Kategorien) w&uuml;rde somit 9 &euro; Pauschalzoll kosten.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>In der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F2446 werden&nbsp;hierzu wesentliche Festlegungen getroffen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Beim IOSS-Verfahren darf ausschlie&szlig;lich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten &ndash; nicht der Empf&auml;nger der Waren.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Grundlegende Voraussetzung f&uuml;r die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware&nbsp;zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden hat.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Neu eingef&uuml;hrt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz f&uuml;r einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird au&szlig;erdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Technische Umsetzung in Deutschland\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nIn Deutschland wird der Pauschalzoll transaktionsbezogen &uuml;ber die ATLAS-Anwendungen IMPOST und Zollbehandlung erhoben. Voraussetzung f&uuml;r die Entrichtung ist die Nutzung eines laufenden Zahlungsaufschubs nach Art. 110 b) des Unionszollkodex.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats &uuml;ber die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Z&ouml;lle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Gr&ouml;&szlig;ere strukturelle &Auml;nderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Anforderungen an die Gesamtsicherheit:\u003C\u002Fstrong> Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen m&ouml;chte, ben&ouml;tigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte f&uuml;r zollrechtliche Vereinfachungen k&ouml;nnen dabei die sonst m&ouml;gliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und m&uuml;ssen f&uuml;r die Pauschalz&ouml;lle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollst&auml;ndiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Unternehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernabsatzverkehr t&auml;tig sind, sollten Kontakt mit dem zust&auml;ndigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.\u003C\u002Fp>\n","Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die bisherige Zollfreigrenze für Warensendungen bis 150 € ab dem 1.7.2026 vollständig entfällt. Stattdessen gibt es einen neuen Pauschalzoll von 3 €. Diese 3 € gelten je Warenkategorie, also je angemeldeter Position in der Zollanmeldung. Das gilt, wenn die Einfuhr über den Import One Stop Shop (IOSS) von der Mehrwertsteuer befreit ist oder wenn es sich um eine Postsendung im Fernabsatzverkehr handelt.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nIn der Delegierten Verordnung (EU) 2015\u002F2446 werden hierzu wesentliche Festlegungen getroffen:\nBeim IOSS-Verfahren darf ausschließlich der IOSS-Nutzer oder sein indirekter Vertreter als Anmelder auftreten – nicht der Empfänger der Waren.\nGrundlegende Voraussetzung für die Erhebung des Pauschalzolls ist das Vorliegen eines Fernverkaufs im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wobei unter anderem relevant ist, ob sich die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits innerhalb der EU befunden hat.\nNeu eingeführt wird zudem eine Anti-Missbrauchsklausel, bei der auch die Aufmachung der Ware als Indiz für einen Fernverkauf herangezogen werden kann. Klargestellt wird außerdem, dass Art. 177 des Unionszollkodex im Rahmen der Pauschalverzollung keine Anwendung findet.\nTechnische Umsetzung in Deutschland\nDie festgesetzten Abgaben werden jeweils zum 16. des Folgemonats über die Bescheidnachricht COMTAX mitgeteilt, die Zölle und gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer getrennt ausweist. Größere strukturelle Änderungen an den Teilnehmernachrichten sind nicht vorgesehen, lediglich einzelne Felder werden angepasst oder umbenannt.\nAnforderungen an die Gesamtsicherheit: Wer den laufenden Zahlungsaufschub nutzen möchte, benötigt eine Gesamtsicherheit, deren Referenzbetrag bei bestehenden Bewilligungen zwingend angepasst werden muss. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für zollrechtliche Vereinfachungen können dabei die sonst mögliche Reduzierung der Sicherheitsleistung nicht in Anspruch nehmen und müssen für die Pauschalzölle im Fernabsatzverkehr eine separate Bewilligung mit vollständiger Absicherung sowie eigene Aufschubkonten beantragen.\nHinweis: Unternehmen, die ab dem 1.7.2026 im Fernabsatzverkehr tätig sind, sollten Kontakt mit dem zuständigen Betriebs- oder Aufschub-Hauptzollamt aufnehmen, um die notwendigen Anpassungen bei Zahlungsaufschub, Gesamtsicherheit und Referenzbetrag rechtzeitig vorzunehmen.",[14],"Internationale Regelungen","2026-07-03T04:00:00.000Z",1783073420522]