[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5902":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Niederländischer Pensionsfond: Besteuerung in Deutschland","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5902","Fri, 19 Jun 2026 05:00:00 +0100","5902","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F362f1940-dc29-417f-ba86-0b2078f97cfc.png?width=800","","\u003Cp>Das Finanzgericht D&uuml;sseldorf hat entschieden, dass eine vom niederl&auml;ndischen &bdquo;\u003Cstrong>Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds\u003C\u002Fstrong>&ldquo; gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDas Finanzgericht hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederl&auml;ndischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in H&ouml;he von 70% oder lediglich mit dem Ertragsanteil in H&ouml;he von 18% der Pension zu ber&uuml;cksichtigen ist. Der Kl&auml;ger wohnt in Deutschland und ist niederl&auml;ndischer Staatsangeh&ouml;riger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederl&auml;ndischen Verteidigungsministerium besch&auml;ftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u.a. eine Pension von einem niederl&auml;ndischen Pensionsfonds (&bdquo;Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds&ldquo;). Das deutsche Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (= sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu ber&uuml;cksichtigen ist.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschlie&szlig;lich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl sind diese Eink&uuml;nfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu ber&uuml;cksichtigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine niederl&auml;ndische betriebliche Altersversorgung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzgericht begr&uuml;ndet seine Entscheidung&nbsp;damit, dass die Alterseink&uuml;nfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Es vergleicht die wesentlichen Charakteristika dieser Eink&uuml;nfte im System der deutschen Altersversorgung mit jenen des niederl&auml;ndischen drei S&auml;ulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Der BFH hat bereits entschieden, wann eine ausl&auml;ndische Altersrente als eine Rente im Sinne des &sect; 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entscheidungen sind bisher zu den d&auml;nischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Eine h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederl&auml;ndischen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14\u002F25 anh&auml;ngig ist.\u003C\u002Fp>\n","Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil anzusetzen ist.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen sind nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl sind diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handelt es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt.\nLeibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Es vergleicht die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung mit jenen des niederländischen drei Säulen- bzw. Schichten-Systems und folgt damit zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.\nHinweis: Der BFH hat bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden kann. Diese Entscheidungen sind bisher zu den dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liegt dagegen noch nicht vor. Das Finanzgericht hat daher die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Az. X R 14\u002F25 anhängig ist.",[14],"Internationale Regelungen","2026-06-19T04:00:00.000Z",1781869257331]