[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5736":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Zollwertberechnung: Einbeziehung von Lizenzgebühren","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5736","Fri, 17 Apr 2026 05:00:00 +0100","5736","https://cdn.informanagement.com/imglib/a2eaa9a6-45d9-4e06-9f2f-d2dfa73b59ef.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgeb&uuml;hren in die Zollwertberechnung eingef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgeb&uuml;hren eine Voraussetzung f&uuml;r den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil st&uuml;tzt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs &bdquo;Bedingung des Kaufgesch&auml;fts&ldquo; und best&auml;tigt, dass solche Geb&uuml;hren, die nicht direkt mit dem Verk&auml;ufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenzgeber) gezahlt werden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nEin Unternehmen f&uuml;hrte Waren ein, f&uuml;r die Lizenzgeb&uuml;hren anfielen. Diese Geb&uuml;hren hatte das Unternehmen nicht in der angegebenen Zollwertberechnung aufgef&uuml;hrt. Die Zollbeh&ouml;rden stellten bei einer Pr&uuml;fung fest, dass diese Geb&uuml;hren in die Zollwertberechnung einbezogen werden m&uuml;ssen, da ihre Zahlung als unabdingbar f&uuml;r den Verkauf angesehen wurde.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH best&auml;tigte diesen Standpunkt und betonte, dass auch an Dritte geleistete Zahlungen, sofern diese f&uuml;r die Transaktion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein k&ouml;nnen. Das Argument der Kl&auml;gerin, dass diese Geb&uuml;hren nicht mit dem Kaufvertrag verkn&uuml;pft seien, da sie aus einem separaten Lizenzvertrag mit einem Dritten hervorgingen, wies der BFH zur&uuml;ck.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Dar&uuml;ber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grunds&auml;tzliche Bedeutung hat, die eine Revision rechtfertigen w&uuml;rde, weil die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend gekl&auml;rt sind. Die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechtsvorschriften sehen eine weite Auslegung des Begriffs &bdquo;Bedingung des Kaufgesch&auml;fts&ldquo; vor (Artikel 136 der Durchf&uuml;hrungsverordnung (UZK-IA).\u003C/p>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach den Bestimmungen der Unionsgesetzgebung (insbesondere Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex der Union, UZK) Lizenzgebühren in die Zollwertberechnung eingeführt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung der Lizenzgebühren eine Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags oder den Erhalt der Waren darstellt. Das Urteil stützt sich auf eine weiter gefasste Interpretation des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ und bestätigt, dass solche Gebühren, die nicht direkt mit dem Verkäufer der Waren verbunden sind, auch relevant sind, wenn sie an Dritte (zum Beispiel den Lizenzgeber) gezahlt werden.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH bestätigte diesen Standpunkt und betonte, dass auch an Dritte geleistete Zahlungen, sofern diese für die Transaktion notwendig sind, Teil des Zollwerts sein können. Das Argument der Klägerin, dass diese Gebühren nicht mit dem Kaufvertrag verknüpft seien, da sie aus einem separaten Lizenzvertrag mit einem Dritten hervorgingen, wies der BFH zurück.\nDarüber hinaus stellte der BFH fest, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat, die eine Revision rechtfertigen würde, weil die relevanten Rechtsfragen bereits ausreichend geklärt sind. Die Beschwerde gegen das vorherige Urteil des Finanzgerichts Hamburg lehnte der BFH daher ab. Die EU-Rechtsvorschriften sehen eine weite Auslegung des Begriffs „Bedingung des Kaufgeschäfts“ vor (Artikel 136 der Durchführungsverordnung (UZK-IA).",[14],"Internationale Regelungen","2026-04-17T04:00:00.000Z",1776499463422]