[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5724":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Erwerbsvorgang: Rückgängigmachung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5724","Fri, 10 Apr 2026 05:00:00 +0100","5724","https://cdn.informanagement.com/imglib/818dca32-db1b-4a9a-ad6e-162ae70dfb25.jpg?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die &bdquo;R&uuml;ckg&auml;ngigmachung&ldquo; eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (&sect; 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann m&ouml;glich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollst&auml;ndig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden K&auml;ufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, w&auml;hrend der andere K&auml;ufer das gesamte Eigentum &uuml;bernommen hat.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDie Kl&auml;gerin und ihr damaliger Lebensgef&auml;hrte kauften mit notariellem Vertrag vom 2.4.2020 zu je &frac12; ein Grundst&uuml;ck, das mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebaut war. Die Vertragsparteien erkl&auml;rten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis in H&ouml;he von 310.000 &euro; nicht vor dem 1.7.2021 f&auml;llig werden sollte. Am 8.4.2020 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Kl&auml;gerin ist aus dem Kaufvertrag ausgestiegen, indem Ihr Anteil vom damaligen Lebensgef&auml;hrten &uuml;bernommen wurde. Die Kl&auml;gerin vertrat die Auffassung, dass es sich um eine R&uuml;ckg&auml;ngigmachung des Kaufvertrags handelt, sodass der an sie gerichtete Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben sei. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass der Ausstieg eines K&auml;ufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung nicht als vollst&auml;ndige R&uuml;ckg&auml;ngigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann, der eine Aufhebung der Grunderwerbsteuer rechtfertigt.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Bei der Klage ging es somit um die Frage, ob der &bdquo;Ausstieg&ldquo; eines K&auml;ufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollst&auml;ndige R&uuml;ckg&auml;ngigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundst&uuml;cks beide K&auml;ufer einen \u003Cstrong>unteilbaren\u003C/strong> Anspruch auf die Eigentums&uuml;bertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein K&auml;ufer durch den anderen ersetzt wird, &auml;ndert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem urspr&uuml;nglichen Anspruch auf &Uuml;bereignung.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts K&ouml;ln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts best&auml;tigt. \u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Das blo&szlig;e Ausscheiden eines einzelnen K&auml;ufers ist keine Grundlage f&uuml;r die Aufhebung der Steuerfestsetzung gem&auml;&szlig; &sect; 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Kl&auml;gerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.\u003C/p>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die „Rückgängigmachung“ eines Erwerbsvorgangs nach dem Grunderwerbsteuergesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) nur dann möglich ist, wenn der gesamte Kaufvertrag vollständig und zivilrechtlich wirksam aufgehoben wird. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich einer der beiden Käufer aus dem Vertrag ausgeschieden ist, während der andere Käufer das gesamte Eigentum übernommen hat.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nBei der Klage ging es somit um die Frage, ob der „Ausstieg“ eines Käufers aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung als vollständige Rückgängigmachung des Kaufvertrags angesehen werden kann. Der BFH hat klargestellt, dass beim gemeinsamen Erwerb eines Grundstücks beide Käufer einen unteilbaren Anspruch auf die Eigentumsübertragung erwerben, der nur in seiner Gesamtheit aufgehoben werden kann. Die Tatsache, dass ein Käufer durch den anderen ersetzt wird, ändert nichts an der fortbestehenden Verpflichtung aus dem ursprünglichen Anspruch auf Übereignung.\nDer BFH hat deshalb die anderslautende vorherige Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben und die Steuerfestsetzung des Finanzamts bestätigt. Fazit: Das bloße Ausscheiden eines einzelnen Käufers ist keine Grundlage für die Aufhebung der Steuerfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Die Klägerin ist somit verpflichtet, die zuvor festgesetzte Grunderwerbsteuer zu zahlen.",[14],"Grunderwerbsteuer","2026-04-10T04:00:00.000Z",1775810685978]