[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6136":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Investitionsabzugsbetrag: Gewinn-Hinzurechnungen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6136","Fri, 25 Sep 2026 05:00:00 +0100","6136","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F0fc93ea3-f798-4853-b43b-98585394201b.png?width=800","","\u003Cp>Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter &bdquo;Gewinn&ldquo; der \u003Cstrong>steuerliche Gewinn \u003C\u002Fstrong>und \u003Cstrong>nicht der Steuerbilanzgewinn&nbsp;\u003C\u002Fstrong>zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um au&szlig;erbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileink&uuml;nfteverfahren) zu korrigieren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Kl&auml;gerin wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 &euro; aus. Sie war der Auffassung, dass damit die Gewinngrenze in H&ouml;he von 200.000 &euro; eingehalten wurde und sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden konnte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass au&szlig;erbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen zu beachten sind, zu denen auch die nicht abziehbare Gewerbesteuer geh&ouml;rt. Aufgrund von Hinzurechnungen wurde der Grenzbetrag von 200.000 &euro; &uuml;berschritten, sodass das Finanzamt die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ablehnte.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH best&auml;tigt die Auffassung des Finanzamts. Au&szlig;erbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu ber&uuml;cksichtigen, sodass die Gewinngrenze &uuml;berschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht ber&uuml;cksichtigt werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> &sect; 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enth&auml;lt keine eigenst&auml;ndige Definition des Begriffs &bdquo;Gewinn&ldquo;. Der Gewinn ist daher nach &sect; 4 oder &sect; 5 EStG zu ermitteln und damit grunds&auml;tzlich nach \u003Cstrong>steuerrechtlichen\u003C\u002Fstrong> Vorschriften. Ma&szlig;gebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahres&uuml;berschuss. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erh&ouml;hen bzw. um steuerfreie Betriebsverm&ouml;gensmehrungen zu mindern.\u003C\u002Fp>\n","Beim Investitionsabzugsbetrag ist unter „Gewinn“ der steuerliche Gewinn und nicht der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Der Steuerbilanzgewinn ist daher um außerbilanzielle Positionen (wie z. B. nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen im Teileinkünfteverfahren) zu korrigieren.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Außerbilanzielle Hinzu- bzw. Abrechnungen sind also zu berücksichtigen, sodass die Gewinngrenze überschritten wird und der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag nicht berücksichtigt werden kann.\nFazit: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs „Gewinn“. Der Gewinn ist daher nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln und damit grundsätzlich nach steuerrechtlichen Vorschriften. Maßgebend ist nicht der handelsbilanzielle Jahresüberschuss. Der Gewinn ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zu erhöhen bzw. um steuerfreie Betriebsvermögensmehrungen zu mindern.",[14],"Gewinnermittlung","2026-09-25T04:00:00.000Z",1792758939529]