[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6132":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6132","Fri, 25 Sep 2026 05:00:00 +0100","6132","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Faf043fff-8aa1-4501-ad2a-2cb9f5475dd7.png?width=800","","\u003Cp>Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (24.09.2026) den \u003Cstrong>Regierungsentwurf\u003C\u002Fstrong>&nbsp;f&uuml;r ein Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Kassenpflicht, zur Bek&auml;mpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ma&szlig;nahmen zur Einf&uuml;hrung einer Kassenpflicht ab 100.000 &euro; (\u003Cstrong>ab dem 1.1.2028\u003C\u002Fstrong>), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bek&auml;mpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollst&auml;ndig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingef&uuml;hrt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Dar&uuml;ber hinaus enth&auml;lt der Entwurf weitere Ma&szlig;nahmen zur Bek&auml;mpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbst&auml;ndigen Ermittlungskompetenz von Finanzbeh&ouml;rden bei Sachverhalten im Zusammenhang der F&auml;lschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbeh&ouml;rden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Beginn und Ende der Kassenpflicht:\u003C\u002Fstrong> Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einf&uuml;hrung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz &uuml;ber 100.000 &euro; entf&auml;llt die M&ouml;glichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen &Uuml;berschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 &uuml;berschritten, gilt die Kassenpflicht ab 2028. Kommt es sp&auml;ter zur &Uuml;berschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zust&auml;ndigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 &euro; im Kalenderjahr betrug.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Anforderungen an elektronisches Aufzeichnungssystem\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDerzeit gibt es 2,2 Mio. Registrierkassen und 114 Tsd. offene Ladenkassen. Das eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem muss zuk&uuml;nftig den Anforderungen des &sect; 146a Abs. 1 AO entsprechen. Dies bedeutet insbesondere, dass das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung gesch&uuml;tzt werden und Aufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung f&uuml;r Kassensysteme (DSFinV-K) erzeugen muss (Registrierkasse, komplexes Kassensystem oder Cloud-Kasse).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Pflicht zur Erfassung gilt f&uuml;r alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsfl&uuml;sse werden unbar in Form von Lastschriften oder &Uuml;berweisungen &uuml;ber ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass \u003Cstrong>alle\u003C\u002Fstrong> Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten &uuml;ber das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden m&uuml;ssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ausnahmen von der Kassenpflicht\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDurch eine Verordnung sollen Ausnahmen f&uuml;r bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben k&ouml;nnen in der Verordnung Mitteilungspflichten f&uuml;r den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des &sect; 148 AO sollen au&szlig;erdem weitere Ausnahmen bei unbilliger H&auml;rte im Einzelfall erm&ouml;glicht werden. Ein Fall der Befreiungsm&ouml;glichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen T&auml;tigkeiten die Umsatzgrenze &uuml;berschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses &uuml;berschritten wird.\u003C\u002Fp>\n","Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (24.09.2026) den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 € (ab dem 1.1.2028), zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht, sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umzusetzen. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1.1.2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.\nDarüber hinaus enthält der Entwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen betroffen sind, sollen Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren effizienter geführt werden können.\nBeginn und Ende der Kassenpflicht: Aktuell besteht die Wahl zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Mit Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz über 100.000 € entfällt die Möglichkeit der Nutzung einer offenen Ladenkasse. Dies gilt ab dem 1. April des Folgejahres der erstmaligen Überschreitung der Umsatzgrenze. Wird die Umsatzgrenze im Jahr 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht ab 2028. Kommt es später zur Überschreitung der Umsatzgrenze, hat der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Kassenpflicht mitzuteilen. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem der Gesamtumsatz nicht mehr als 100.000 € im Kalenderjahr betrug.\nAnforderungen an elektronisches Aufzeichnungssystem\nDie Pflicht zur Erfassung gilt für alle Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Entnahmen, Einlagen und durchlaufende Posten, es sei denn, diese Zahlungsflüsse werden unbar in Form von Lastschriften oder Überweisungen über ein Konto des Steuerpflichtigen abgewickelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Barzahlungen und auch alle Zahlungen mittels Debit- oder Kreditkarten über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden müssen.\nAusnahmen von der Kassenpflicht\nDurch eine Verordnung sollen Ausnahmen für bestimmte Bereiche geregelt werden. Daneben können in der Verordnung Mitteilungspflichten für den Beginn und Wegfall von Ausnahmen festgelegt werden. Hierzu hat das BMF bereits einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Mit einem Rechtsgrundverweis auf die Erleichterungsvorschrift des § 148 AO sollen außerdem weitere Ausnahmen bei unbilliger Härte im Einzelfall ermöglicht werden. Ein Fall der Befreiungsmöglichkeit kann etwa vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger durch das Vorliegen von Einnahmen aus verschiedenen Tätigkeiten die Umsatzgrenze überschreitet. Eine Befreiung ist zudem denkbar, wenn die Umsatzgrenze nur aufgrund eines einmaligen Ereignisses überschritten wird.",[14],"Gewinnermittlung","2026-09-25T04:00:00.000Z",1790340279296]