[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6083":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Anschaffungskosten: Änderung der Wertverhältnisse","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6083","Fri, 28 Aug 2026 05:00:00 +0100","6083","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Ffd055f9e-38a0-490e-8f9c-777fad61fbe6.png?width=800","","\u003Cp>Ausgangspunkt f&uuml;r die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tats&auml;chlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grunds&auml;tzlich davon auszugehen, dass die H&ouml;he des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Gesch&auml;ften mit Freunden und Angeh&ouml;rigen gelten.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die H&ouml;he des Kaufpreises ist nach den Wertverh&auml;ltnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wert&auml;nderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begr&uuml;ndet sind, beeinflussen nicht mehr die H&ouml;he des Anschaffungspreises.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Unternehmer kauft von einem Schweizer Unternehmen eine Maschine f&uuml;r 30.000 Franken (CHF). Bei Lieferung betr&auml;gt der Kurs 1 &euro; f&uuml;r 1,07 CHF. Als der Unternehmer einen Monat nach Lieferung zahlt, hat sich der Kurs auf 1,10 CHF ge&auml;ndert. Die Anschaffungskosten betragen: 30.000 CHF &divide; 1,07 = 28.037,38 &euro;. Durch die Zahlung zum Kurs von 1,10 &euro; wird die H&ouml;he der Anschaffungskosten nicht mehr beeinflusst. Der Unternehmer zahlt zwar 30.000 CHF &divide; 1,10 &euro; = 27.272,72 &euro;. Die Differenz von 764,66 &euro; bucht er direkt als Aufwand auf das Konto Kursverluste.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Fremdw&auml;hrungen m&uuml;ssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen f&uuml;r ein Wirtschaftsgut in einer fremden W&auml;hrung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung ma&szlig;gebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Kosten f&uuml;r das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nZu den Anschaffungskosten geh&ouml;ren nach &sect; 255 Abs. 1 HGB auch alle Aufwendungen, die neben dem Anschaffungspreis\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>f&uuml;r das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Nebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Aufwendungen f&uuml;r die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlageverm&ouml;gen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden k&ouml;nnen. Sind diese Voraussetzungen erf&uuml;llt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu ber&uuml;cksichtigenden Aufwendungen h&auml;ngt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele f&uuml;r Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein k&ouml;nnen:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Praktische Bedeutung hat die Beschr&auml;nkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten k&ouml;nnen durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu k&ouml;nnen vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskr&auml;fte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsg&uuml;tern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht m&ouml;glich ist.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Unternehmer hat eine Maschine f&uuml;r 15.800 &euro; (netto) gekauft. Er holt die Maschine mit einem eigenen Lkw beim Hersteller ab. Auf diese Fahrt fallen anteilige Personalkosten, Kosten f&uuml;r Abschreibung, Benzin- und &Ouml;lverbrauch sowie Reparatur und Wartung an. Da der Unternehmer diese Kosten in seinem Rechnungswesen nicht direkt jedem Transport zuordnet bzw. zuordnen kann, geh&ouml;ren sie auch nicht zu den Anschaffungskosten der Maschine. Die Anschaffungskosten betragen daher 15.800 &euro;.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nBeauftragung eines fremden Transportunternehmers mit dem Transport einer Maschine:\u003Cbr \u002F>\nEin Unternehmer hat eine Maschine f&uuml;r 15.800 &euro; (netto) gekauft und einen fremden Unternehmer mit dem Transport beauftragt. Dieser stellt ihm hierf&uuml;r 850 &euro; (ohne Umsatzsteuer) in Rechnung. Seine Anschaffungskosten betragen daher 16.650 &euro; (Netto-Kaufpreis 15.800 &euro; + Transportkosten 850 &euro;).\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n","Ausgangspunkt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis zum Anschaffungszeitpunkt (Tag des Erwerbs), der auf der entsprechenden Eingangsrechnung ausgewiesen wird. Bei der Anschaffung von einem fremden Dritten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Höhe des Kaufpreises angemessen ist. Etwas anderes kann bei Geschäften mit Freunden und Angehörigen gelten.\nDie Höhe des Kaufpreises ist nach den Wertverhältnissen am Tag des Erwerbs zu bestimmen. Wertänderungen nach dem Tag des Erwerbs bzw. nach dem Anschaffungszeitpunkt, die nicht im Anschaffungsvorgang selbst begründet sind, beeinflussen nicht mehr die Höhe des Anschaffungspreises.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nFremdwährungen müssen immer in Euro umgerechnet werden. Werden Anzahlungen für ein Wirtschaftsgut in einer fremden Währung geleistet, dann ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Die Anschaffungskosten werden durch den Kurs am Tag der Anzahlung bereits anteilig festgelegt.\nKosten für das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand und Anschaffungsnebenkosten\nfür das Versetzen in einen betriebsbereiten Zustand anfallen sowie\nNebenkosten des Erwerbs und der Verbringung ins Unternehmen (Anschaffungsnebenkosten).\nAufwendungen für die Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand fallen insbesondere im Anlagevermögen an. Sie sind in die Anschaffungskosten einzurechnen, wenn sie durch den Erwerbsvorgang verursacht wurden und dem Erwerbsvorgang einzeln zugerechnet werden können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so besteht eine Aktivierungspflicht. Die Art der zu berücksichtigenden Aufwendungen hängt von der Art des angeschafften Anlageguts ab. Die nachfolgende Tabelle nennt Beispiele für Aufwendungen, die als Teil der Anschaffungskosten einbeziehungspflichtig sein können:\nPraktische Bedeutung hat die Beschränkung auf Einzelkosten daher vor allem bei innerbetrieblichen Nebenkosten. Extern anfallende Nebenkosten können durch die Beauftragung und Rechnungsstellung in der Regel einzeln zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu können vergleichbare Leistungen, die durch interne Arbeitskräfte erbracht werden, nicht ohne weiteres einzeln zugeordnet werden, da die Zuordnung innerbetrieblicher Leistungen zu angeschafften Wirtschaftsgütern im Rechnungswesen zum Teil objektiv nicht möglich ist. \nPraxis-Beispiel:\n\n\nPraxis-Beispiel:",[14],"Gewinnermittlung","2026-08-28T04:00:00.000Z",1787945119902]