[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5855":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","All-you-can-eat-Restaurant: Schätzung durch Sicherheitszuschlag","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5855","Fri, 05 Jun 2026 05:00:00 +0100","5855","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fc1ccf9e8-a1b4-4319-be5f-c07c547a5303.png?width=800","","\u003Cp>Das Finanzgericht K&ouml;ln hat bei einem Restaurant mit einem &quot;all-you-can-eat&quot;-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erh&ouml;ht. Fraglich ist, welche Sch&auml;tzungsmethode angewendet werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Kl&auml;gerin betrieb ein asiatisches Restaurant, bei dem die Speisen &uuml;berwiegend in Buffet-Form angeboten wurden, f&uuml;r das die Kunden gestaffelte Pauschalpreise zahlten. Die Gewinnermittlung erfolgte mit Hilfe einer Einnahmen-&Uuml;berschuss-Rechnung. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens wurde festgestellt, dass die Kl&auml;gerin ein Kassensystem erworben hatte, das Kassenmanipulation erm&ouml;glichte. Im Rahmen einer Au&szlig;enpr&uuml;fung wurden weitere Tatsachen bekannt, die es nahelegten, dass die Kl&auml;gerin Ums&auml;tze in erheblichem Umfang nicht erfasst hatte. Das Finanzamt nahm Hinzusch&auml;tzungen vor, weil die Aufzeichnungen der Kl&auml;gerin nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden konnten. Nach erfolglosem Einspruch klagte sie vor dem Finanzgericht.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die von der Kl&auml;gerin vorgelegten Besteuerungsgrundlagen und Aufzeichnungen seien nicht zu verwerten, da sie \u003Cstrong>gewichtige formelle M&auml;ngel\u003C\u002Fstrong> aufweisen. Die Kassenaufzeichnungen waren unvollst&auml;ndig. Ob die Kasse auch manipuliert wurde, konnte zwar nicht festgestellt werden, sei aber in diesem Zusammenhang auch unerheblich. Eine \u003Cstrong>Sch&auml;tzungsbefugnis ist offensichtlich gegeben\u003C\u002Fstrong>. Die Sch&auml;tzung, die vom Finanzamt durchgef&uuml;hrt wurde, ist anwendbar, da sie nicht willk&uuml;rlich erfolgt ist. Die Sch&auml;tzung hat aber unter Anwendung der Sch&auml;tzungsmethode zu erfolgen, die die \u003Cstrong>gr&ouml;&szlig;te Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit\u003C\u002Fstrong> aufweist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Diese Voraussetzung lag nicht vor, da das Finanzamt einen Zeitreihenvergleich oder eine Quartilssch&auml;tzung vorgenommen habe. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei hier allerdings eine Sch&auml;tzung durch Vornahme eines \u003Cstrong>Sicherheitszuschlags\u003C\u002Fstrong> als die geeignetste Sch&auml;tzungsmethode anzusehen. Insofern hat das Finanzgericht eine eigene Sch&auml;tzung vorgenommen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzamt muss eine Sch&auml;tzung von Besteuerungsgrundlagen so durchf&uuml;hren, dass diese einer gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung standh&auml;lt. Offensichtlich war, dass die Aufzeichnungen der Kl&auml;gerin so fehlerhaft waren, dass eine Sch&auml;tzung erfolgen durfte. Allerdings muss die Finanzverwaltung die Sch&auml;tzung unter Verwendung der Sch&auml;tzungsmethode vornehmen, die dem richtigen Ergebnis am wahrscheinlichsten nahekommt. Welche Methode dies ist, kann aber \u003Cstrong>im Einzelfall durchaus strittig\u003C\u002Fstrong> sein. In jedem Fall kommt die Finanzverwaltung nicht darum herum, verschiedene Wege der Sch&auml;tzung miteinander \u003Cstrong>zu vergleichen\u003C\u002Fstrong> und die Entscheidung dann ausf&uuml;hrlich \u003Cstrong>zu begr&uuml;nden\u003C\u002Fstrong>.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Die Anwendung der amtlichen \u003Cstrong>Richtsatzsammlung\u003C\u002Fstrong>, die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit gerne als \u003Cstrong>Sch&auml;tzungsgrundlage\u003C\u002Fstrong> genutzt wurde, ist nach den letzten Entscheidungen des BFH \u003Cstrong>sehr fraglich geworden\u003C\u002Fstrong> (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19\u002F21). Betroffene, bei denen eine Sch&auml;tzung unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgt ist, sollten die Entscheidung des Finanzamts besonders genau pr&uuml;fen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen.\u003C\u002Fp>\n","Das Finanzgericht Köln hat bei einem Restaurant mit einem \"all-you-can-eat\"-Konzept den Umsatz um einen Sicherheitszuschlag erhöht. Fraglich ist, welche Schätzungsmethode angewendet werden kann.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDie Klage hatte teilweise Erfolg. Die von der Klägerin vorgelegten Besteuerungsgrundlagen und Aufzeichnungen seien nicht zu verwerten, da sie gewichtige formelle Mängel aufweisen. Die Kassenaufzeichnungen waren unvollständig. Ob die Kasse auch manipuliert wurde, konnte zwar nicht festgestellt werden, sei aber in diesem Zusammenhang auch unerheblich. Eine Schätzungsbefugnis ist offensichtlich gegeben. Die Schätzung, die vom Finanzamt durchgeführt wurde, ist anwendbar, da sie nicht willkürlich erfolgt ist. Die Schätzung hat aber unter Anwendung der Schätzungsmethode zu erfolgen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit aufweist.\nDiese Voraussetzung lag nicht vor, da das Finanzamt einen Zeitreihenvergleich oder eine Quartilsschätzung vorgenommen habe. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei hier allerdings eine Schätzung durch Vornahme eines Sicherheitszuschlags als die geeignetste Schätzungsmethode anzusehen. Insofern hat das Finanzgericht eine eigene Schätzung vorgenommen.\nFazit: Das Finanzamt muss eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen so durchführen, dass diese einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Offensichtlich war, dass die Aufzeichnungen der Klägerin so fehlerhaft waren, dass eine Schätzung erfolgen durfte. Allerdings muss die Finanzverwaltung die Schätzung unter Verwendung der Schätzungsmethode vornehmen, die dem richtigen Ergebnis am wahrscheinlichsten nahekommt. Welche Methode dies ist, kann aber im Einzelfall durchaus strittig sein. In jedem Fall kommt die Finanzverwaltung nicht darum herum, verschiedene Wege der Schätzung miteinander zu vergleichen und die Entscheidung dann ausführlich zu begründen. \nHinweis: Die Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlung, die von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit gerne als Schätzungsgrundlage genutzt wurde, ist nach den letzten Entscheidungen des BFH sehr fraglich geworden (vgl. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19\u002F21). Betroffene, bei denen eine Schätzung unter Anwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen erfolgt ist, sollten die Entscheidung des Finanzamts besonders genau prüfen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen.",[14],"Gewinnermittlung","2026-06-05T04:00:00.000Z",1781001516375]