[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5841":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Gestaltungsmöglichkeit Sonderabschreibung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5841","Fri, 29 May 2026 05:00:00 +0100","5841","https://cdn.informanagement.com/imglib/4f83b41f-df02-439d-a5b8-6a1dd34cad14.png?width=800","","\u003Cp>F&uuml;r bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Sonderabschreibung, die in einem Beg&uuml;nstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzul&auml;ssig. Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, darf er die Sonderabschreibung nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Es m&uuml;ssen dann in der Handelsbilanz \u003Cstrong>passive latente Steuern\u003C/strong> ausgewiesen werden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Die Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gek&uuml;rzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Beg&uuml;nstigt sind nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 &euro; betragen haben. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 &euro; bleiben die Investitionsabzugsbetr&auml;ge ebenso unber&uuml;cksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbetr&auml;ge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 &euro; ma&szlig;gebend, die f&uuml;r Einzelunternehmen und f&uuml;r Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Betr&auml;ge ma&szlig;gebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Erg&auml;nzungs- und Sonderbilanzen ergeben.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Die Sonderabschreibung darf nur f&uuml;r Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens in Anspruch genommen werden. Sie kann nur beansprucht werden f&uuml;r\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens,\u003C/li>\n\t\u003Cli>die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr ausschlie&szlig;lich oder fast ausschlie&szlig;lich (mindestens zu 90%) f&uuml;r betriebliche Zwecke genutzt werden.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Beg&uuml;nstigt sind ausschlie&szlig;lich Wirtschaftsg&uuml;ter des Anlageverm&ouml;gens. Es ist jedoch unsch&auml;dlich, wenn ein Wirtschaftsgut zun&auml;chst als Umlaufverm&ouml;gen erworben und dann anschlie&szlig;end ins Anlageverm&ouml;gen &uuml;berf&uuml;hrt wird.&nbsp;\u003C/p>\n\n\u003Cp>Beg&uuml;nstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter. Hierzu geh&ouml;ren Sachen (Gegenst&auml;nde), Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Damit entf&auml;llt die 40%ige Sonderabschreibung f&uuml;r die Anschaffung von Grundst&uuml;cken und Geb&auml;uden ebenso wie f&uuml;r Einbauten, die der Geb&auml;udenutzung dienen. Auch immaterielle Wirtschaftsg&uuml;ter, wie z. B. Software, Urheberrechte usw., sind nicht beg&uuml;nstigt.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Betriebsvorrichtungen werden immer als selbst&auml;ndige bewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Geb&auml;ude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsg&uuml;ter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Geb&auml;ude stehen, wie z.B. Personenaufz&uuml;ge, die der Geb&auml;udenutzung dienen. Lastenaufz&uuml;ge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht.\u003Cbr />\nScheinbestandteile entstehen in der Regel, wenn Wirtschaftsg&uuml;ter zu einem vor&uuml;bergehenden Zweck in ein Geb&auml;ude eingebaut werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Einbau\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>eine k&uuml;rzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverh&auml;ltnisses oder\u003C/li>\n\t\u003Cli>nach Beendigung des Miet- und Pachtverh&auml;ltnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Der Grenzwert f&uuml;r die private Nutzung betr&auml;gt 10%.\u003C/strong> Die Sonderabschreibung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr\u003C/li>\n\t\u003Cli>vermietet wird oder\u003C/li>\n\t\u003Cli>in einer \u003Cstrong>inl&auml;ndischen Betriebsst&auml;tte\u003C/strong> (fast) ausschlie&szlig;lich betrieblich genutzt wird.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Ein Wirtschaftsgut wird fast ausschlie&szlig;lich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% betr&auml;gt. F&uuml;r die ausschlie&szlig;liche betriebliche Nutzung sind also die \u003Cstrong>ersten beiden Jahre\u003C/strong> entscheidend. Die (fast) ausschlie&szlig;liche betriebliche Nutzung muss (anders als beim Investitionsabzugsbetrag) unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\u003C/li>\n\t\u003Cli>im darauffolgenden Wirtschaftsjahr.\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>Das Wirtschaftsgut darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet werden.\u003C/p>\n","Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung die 40%ige Sonderabschreibung beansprucht werden (vor dem 1.1.2024: 20%). Die 40%ige Sonderabschreibung, die in einem Begünstigungszeitraum von maximal 5 Jahren beansprucht werden kann, ist handelsrechtlich unzulässig. Muss der Unternehmer eine Handelsbilanz erstellen, darf er die Sonderabschreibung nicht in der Handelsbilanz ausweisen. Es müssen dann in der Handelsbilanz passive latente Steuern ausgewiesen werden.\nDie Sonderabschreibung wird im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig gekürzt, sodass auch bei einer Anschaffung im Dezember der volle Betrag der Sonderabschreibung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Begünstigt sind nur Betriebe, deren Gewinngrenze im Jahr vor der Inanspruchnahme nicht mehr als 200.000 € betragen haben. Bei der Ermittlung der Gewinngrenze von 200.000 € bleiben die Investitionsabzugsbeträge ebenso unberücksichtigt wie eventuelle Hinzurechnungsbeträge. Auch bei Personengesellschaften ist die Gewinngrenze von 200.000 € maßgebend, die für Einzelunternehmen und für Kapitalgesellschaften anzuwenden ist. Zur Ermittlung der Gewinngrenze der Personengesellschaft sind die Beträge maßgebend, die sich aus der Gesellschaftsbilanz und aus Ergänzungs- und Sonderbilanzen ergeben.\nDie Sonderabschreibung darf nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Sie kann nur beansprucht werden für\nneue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,\ndie im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90%) für betriebliche Zwecke genutzt werden.\nBegünstigt sind ausschließlich Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es ist jedoch unschädlich, wenn ein Wirtschaftsgut zunächst als Umlaufvermögen erworben und dann anschließend ins Anlagevermögen überführt wird. \nBegünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter. Hierzu gehören Sachen (Gegenstände), Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile und Tiere. Damit entfällt die 40%ige Sonderabschreibung für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden ebenso wie für Einbauten, die der Gebäudenutzung dienen. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software, Urheberrechte usw., sind nicht begünstigt.\nBetriebsvorrichtungen werden immer als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind. Entscheidend ist, dass es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die nicht in einem einheitlichen Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, wie z.B. Personenaufzüge, die der Gebäudenutzung dienen. Lastenaufzüge sind hingegen Betriebsvorrichtungen, weil die betriebliche Nutzung im Vordergrund steht.\neine kürzere Nutzungsdauer hat als die Laufzeit des Miet- und Pachtverhältnisses oder\nnach Beendigung des Miet- und Pachtverhältnisses ausgebaut und wieder verwendet werden kann.\nDer Grenzwert für die private Nutzung beträgt 10%. Die Sonderabschreibung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das Wirtschaftsgut\nim Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr\nvermietet wird oder\nin einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.\nEin Wirtschaftsgut wird fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10% beträgt. Für die ausschließliche betriebliche Nutzung sind also die ersten beiden Jahre entscheidend. Die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung muss (anders als beim Investitionsabzugsbetrag) unbedingt in jedem der ersten beiden Jahre vorliegen, also\nim Jahr der Anschaffung oder Herstellung und\nim darauffolgenden Wirtschaftsjahr.\nDas Wirtschaftsgut darf im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr vermietet werden.",[14],"Gewinnermittlung","2026-05-29T04:00:00.000Z",1780051986023]