[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5748":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5748","Fri, 24 Apr 2026 05:00:00 +0100","5748","https://cdn.informanagement.com/imglib/0dc94a4c-ae0d-4be5-a57b-248cc12cc741.png?width=800","","\u003Cp>Das Finanzgericht M&uuml;nster hat entschieden, dass die sukzessive Abgabe von Versicherungsbest&auml;nden gegen Ausgleichszahlung der Tarifbeg&uuml;nstigung nach &sect; 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDer Kl&auml;ger vermittelte als Handelsvertreter im Sinne des &sect; 89b HGB Versicherungsprodukte sowie Kranken- und Rechtsschutzversicherungen eines Versicherers und erzielte aus dem Versicherungsbestand (Bestands-)Provisionen. Ab 2008 f&uuml;hrte der Kl&auml;ger das bisherige Einzelunternehmen gemeinschaftlich mit weiteren Gesellschaftern als OHG fort. Im Jahr 2016 war der Kl&auml;ger am Versicherungsgesamtbestand zu 50% beteiligt. Zum 1.2.2017 und 1.2.2018 &uuml;bertrug der Kl&auml;ger jeweils 10% des Versicherungsgesamtbestands an zwei andere Gesellschafter. F&uuml;r die Abgabe war vorgesehen, dass der Kl&auml;ger jeweils einen Ausgleichsbetrag von dem Versicherer erh&auml;lt, der in Anlehnung an die Grunds&auml;tze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs nach &sect; 89b HGB ermittelt werden sollte. Die Ausgleichszahlungen durch den Versicherer erfolgten in den jeweiligen Jahren der &Uuml;bertragung des Versicherungsbestands.\u003Cbr />\nDas Finanzamt ber&uuml;cksichtigte in den Gewinnfeststellungsbescheiden 2017 und 2018 f&uuml;r den Kl&auml;ger keine tarifbeg&uuml;nstigten Eink&uuml;nfte. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Finanzamt aus, dass die Ausgleichszahlung des Versicherers f&uuml;r die &Uuml;bertragung von Versicherungsbest&auml;nden des Kl&auml;gers in zwei Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeitr&auml;umen (2017 und 2018) erfolgt sei und es damit an der Zusammenballung von Eink&uuml;nften fehle. Die hiergegen eingelegten Einspr&uuml;che blieben erfolglos.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht M&uuml;nster hat der Klage stattgegeben und die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 als tarifbeg&uuml;nstigte Eink&uuml;nfte behandelt. Die nach &sect; 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entsch&auml;digungen im Sinne &sect; 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und f&uuml;hren durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erh&ouml;hten steuerlichen Belastung. Der Entsch&auml;digungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zur&uuml;ckgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begr&uuml;ndeten zudem jeweils f&uuml;r sich einen selbst&auml;ndig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenst&auml;ndigem Entsch&auml;digungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe f&uuml;r sich mit dem Verzicht auf zuk&uuml;nftige Provisionsanspr&uuml;che einher.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Jede Teilbestandsabgabe sei eigenst&auml;ndig zu betrachten, da der Kl&auml;ger die jeweilige Entstehung der Anspr&uuml;che nicht allein habe herbeif&uuml;hren k&ouml;nnen. Die Mitwirkung des Versicherers sei jeweils erforderlich gewesen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C/strong> Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen: Az. IV R 6/26.\u003C/p>\n","Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die sukzessive Abgabe von Versicherungsbeständen gegen Ausgleichszahlung der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegt.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht Münster hat der Klage stattgegeben und die geleisteten Ausgleichszahlungen in 2017 und 2018 als tarifbegünstigte Einkünfte behandelt. Die nach § 89b HGB berechneten Ausgleichszahlungen seien als Entschädigungen im Sinne § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG zu behandeln und führen durch die Zusammenballung von Einnahmen zu einer erhöhten steuerlichen Belastung. Der Entschädigungscharakter der Ausgleichszahlungen ergebe sich auch daraus, dass die Provisionseinnahmen nach den jeweiligen Teilabgaben in signifikanter Weise zurückgegangen seien. Beide Teilbestandsabgaben begründeten zudem jeweils für sich einen selbständig zu beurteilenden Ausgleichsanspruch mit eigenständigem Entschädigungscharakter. Jede Teilbestandsabgabe gehe für sich mit dem Verzicht auf zukünftige Provisionsansprüche einher.\nJede Teilbestandsabgabe sei eigenständig zu betrachten, da der Kläger die jeweilige Entstehung der Ansprüche nicht allein habe herbeiführen können. Die Mitwirkung des Versicherers sei jeweils erforderlich gewesen.\nHinweis: Das Finanzgericht hat die Revision beim BFH zugelassen: Az. IV R 6/26.",[14],"Gewinnermittlung","2026-04-24T04:00:00.000Z",1777104692019]