[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5726":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5726","Fri, 10 Apr 2026 05:00:00 +0100","5726","https://cdn.informanagement.com/imglib/a730a451-d660-40ec-80a1-81d408572577.jpg?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer f&uuml;r den Mieter bestehenden R&uuml;ckbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDie Kl&auml;gerin hatte einer GmbH Grundst&uuml;cke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umst&auml;nden die Verpflichtung der GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende r&uuml;ckzubauen oder einen bestimmten Betrag f&uuml;r die R&uuml;ckbaukosten an die Kl&auml;gerin zu erstatten. Es stand der GmbH als Eigent&uuml;merin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gew&auml;hlten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten r&uuml;ckzubauen. F&uuml;r die R&uuml;ckbauverpflichtungen hatte die GmbH in ihren Bilanzen R&uuml;ckstellungen gebildet. Das Finanzamt war der Ansicht, die Kl&auml;gerin habe in H&ouml;he der bei der GmbH passivierten Betr&auml;ge Forderungen gewinnerh&ouml;hend zu aktivieren.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Anspr&uuml;che der Kl&auml;gerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Anspr&uuml;che an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt legte Revision ein.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH best&auml;tigte das Urteil des Finanzgerichts. Da die vertraglichen R&uuml;ckbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung &uuml;berhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.\u003C/p>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasi sicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt legte Revision ein.\nDer BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.",[14],"Gewinnermittlung","2026-04-10T04:00:00.000Z",1775894139923]