[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5706":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Abschreibung für technische und wirtschaftliche Abnutzung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5706","Thu, 02 Apr 2026 05:00:00 +0100","5706","https://cdn.informanagement.com/imglib/7d249605-8556-48d2-8a6a-01cee91cba4a.jpg?width=800","","\u003Cp>Eine Abschreibung f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumindest in seiner Nutzung beeintr&auml;chtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von au&szlig;en kommendes Ereignis unmittelbar (k&ouml;rperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche technische Abnutzung liegt somit z. B. bei einem Brandschaden vor.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDurch einen Brand wird eine betriebliche Lagerhalle vernichtet. Die Lagerhalle geh&ouml;rt zum Anlageverm&ouml;gen des Unternehmers und ist in seinem Anlageverzeichnis mit einem Buchwert von 100.000 &euro; ausgewiesen. Die Versicherung zahlt eine Entsch&auml;digung von 150.000 &euro;. Es werden somit stille Reserven von 50.000 &euro; aufgedeckt, die steuerneutral in eine R&uuml;cklage eingestellt werden k&ouml;nnen.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Stille Reserven d&uuml;rfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut &uuml;bertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erf&uuml;llen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nBei einem Pkw liegt ein nicht vorhersehbares, au&szlig;ergew&ouml;hnliches Ereignis wirtschaftlicher oder technischer Art dann vor, wenn eine erhebliche Nutzungseinschr&auml;nkung aufgrund von\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cem>M&auml;ngeln am Material,\u003C/em>\u003C/li>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Sch&auml;den durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. &auml;.),\u003C/em>\u003C/li>\n\t\u003Cli>\u003Cem>Sch&auml;den durch Unfall besteht.\u003C/em>\u003C/li>\n\u003C/ul>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C/strong> Ausschlie&szlig;lich die lineare Abschreibung berechtigt - parallel zur laufenden Abschreibung - zum Ansatz der au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Abschreibung. Erfolgt regelm&auml;&szlig;ig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zun&auml;chst zur linearen Abschreibung &uuml;berzugehen, um die au&szlig;ergew&ouml;hnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu k&ouml;nnen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Abgrenzung der au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung\u003C/strong>\u003Cbr />\nDie Abschreibung f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche Abschreibung ist abzugrenzen von der Teilwertabschreibung. Eine Teilwertabschreibung ist - entgegen der au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Abschreibung - bereits bei einer dauerhaften Wert&auml;nderung durchf&uuml;hrbar. Anders als die Teilwertabschreibung kann die Abschreibung f&uuml;r eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei jeder Einkunftsart angewendet werden, wenn die Absicht besteht, Eink&uuml;nfte zu erzielen. Wirtschaftsg&uuml;ter werden planm&auml;&szlig;ig, z.B. linear, &uuml;ber die betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Diesem Ziel dient auch die Abschreibung f&uuml;r eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, die allerdings nur dann anzuwenden ist, wenn die bisherige Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr vertretbar erscheint, weil ein Teil verbraucht ist oder sich als Fehlschlag erweist. Die Abnutzung muss au&szlig;ergew&ouml;hnlich sein, das hei&szlig;t, sie muss &uuml;ber den gew&ouml;hnlichen Wertverzehr hinausgehen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Zeitpunkt der au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung:\u003C/strong> Die Abschreibung f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grunds&auml;tzlich im Jahr des Schadenseintritts, sp&auml;testens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabh&auml;ngig von eventuellen Ersatzanspr&uuml;chen gegen&uuml;ber einer Versicherung. Eine Abschreibung f&uuml;r eine au&szlig;ergew&ouml;hnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch au&szlig;ergew&ouml;hnliche Umst&auml;nde gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbu&szlig;e (= technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzung der au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Abschreibung ist also eine Beeintr&auml;chtigung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.\u003C/p>\n","Eine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist vorzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut entweder in seiner Substanz oder zumindest in seiner Nutzung beeinträchtigt ist. Das ist der Fall, wenn ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar (körperlich) auf das Wirtschaftsgut einwirkt. Eine außergewöhnliche technische Abnutzung liegt somit z. B. bei einem Brandschaden vor.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nStille Reserven dürfen nur auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das neue Wirtschaftsgut muss also wirtschaftlich dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen, wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.\nPraxis-Beispiel:\n\n\n\n\t\nMängeln am Material,\nSchäden durch Naturereignisse (Blitzschlag, Hochwasser o. ä.),\nSchäden durch Unfall besteht.\nWichtig! Ausschließlich die lineare Abschreibung berechtigt - parallel zur laufenden Abschreibung - zum Ansatz der außergewöhnlichen Abschreibung. Erfolgt regelmäßig der Ansatz der degressiven Abschreibung, ist zunächst zur linearen Abschreibung überzugehen, um die außergewöhnliche Abschreibung in Anspruch nehmen zu können.\nAbgrenzung der außergewöhnlichen Abschreibung zur Teilwertabschreibung\nZeitpunkt der außergewöhnlichen Abschreibung: Jahr des Schadenseintritts oder der Entdeckung: Die Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ist grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens, vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen gegenüber einer Versicherung. Eine Abschreibung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (= technische Abnutzung) erleidet. Voraussetzung der außergewöhnlichen Abschreibung ist also eine Beeinträchtigung in der Nutzung, z.B. durch Eintritt eines Schadens.",[14],"Gewinnermittlung","2026-04-02T04:00:00.000Z",1775203644564]