[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5857":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Werbetätigkeit von Sportlern","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5857","Fri, 05 Jun 2026 05:00:00 +0100","5857","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F2b35c2f6-d631-4b27-8ee2-dfee2d32dead.png?width=800","","\u003Cp>Nach Auffassung des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf handelt es sich bei einem Ausr&uuml;ster- und Werbevertrag eines jungen Profifu&szlig;ballers nicht um eine gewerbliche T&auml;tigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Eink&uuml;nften gem&auml;&szlig; &sect; 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im &Uuml;brigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Eink&uuml;nfte. Eine begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts lehnt das Gericht ab.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:&nbsp;\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin junger Profifu&szlig;baller schlie&szlig;t mit einem Sportartikelhersteller einen mehrj&auml;hrigen Ausr&uuml;ster und Werbevertrag. Er erh&auml;lt zum einen kostenlose Sportausr&uuml;stung, zum anderen Pr&auml;mienzahlungen f&uuml;r bestimmte sportliche Erfolge (Eins&auml;tze, Tore etc.). Das Finanzamt qualifiziert die Einnahmen als gewerbliche Eink&uuml;nfte und setzt Gewerbesteuer fest. Der Spieler begehrt &ndash; ausgehend von einem (vermeintlich) gewerblichen Betrieb &ndash; zus&auml;tzlich die ertragsteuerliche Geltendmachung seines Namensrechts durch Teilwertabschreibung.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht sieht in den Leistungspr&auml;mien keine gewerblichen Eink&uuml;nfte nach &sect; 15 EStG, sondern sonstige Eink&uuml;nfte nach &sect; 22 Nr. 3 EStG. Ma&szlig;geblich sei, dass die Pr&auml;mien ausschlie&szlig;lich f&uuml;r sportliche Leistungen gezahlt worden seien, nicht f&uuml;r eigenst&auml;ndige Werbet&auml;tigkeiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kostenlose &Uuml;berlassung von Sportartikeln wertet das Gericht als Bereitstellung von Arbeitsmitteln ohne Verg&uuml;tungscharakter und damit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zwar k&ouml;nne die Funktion als &bdquo;Markenbotschafter&ldquo; im Grundsatz eine gewerbliche T&auml;tigkeit begr&uuml;nden, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigenst&auml;ndigen, auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Bet&auml;tigung des Spielers neben seiner sportlichen T&auml;tigkeit. Mangels Gewerbebetrieb scheidet auch eine Einlage und Abschreibung des Namensrechts nach &sect; 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Tipp:&nbsp;Profisportler und Berater sollten Werbe- und Ausr&uuml;stervertr&auml;ge genau daraufhin pr&uuml;fen, ob tats&auml;chlich eigenst&auml;ndige Werbeleistungen (z. B. Werbeshootings, Social-Media-Kampagnen, Auftritte) im Vordergrund stehen oder ob faktisch sportliche Leistungen verg&uuml;tet werden. Werden Zahlungen &ndash; wie hier &ndash; im Wesentlichen an sportliche Erfolge gekn&uuml;pft, spricht viel f&uuml;r sonstige Eink&uuml;nfte nach &sect; 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewerbesteuerpflicht. F&uuml;r die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor &bdquo;Steuergestaltungsmodellen&ldquo;, bei denen das Namens- und Pers&ouml;nlichkeitsrecht junger Spieler fr&uuml;hzeitig kapitalisiert und in ein (vermeintliches) Gewerbe eingelegt werden soll. Ohne klar abgrenzbare gewerbliche Vermarktungst&auml;tigkeit fehlt die Basis f&uuml;r Abschreibungen oder weitere gewerbliche Gestaltungen.\u003C\u002Fp>\n","Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf handelt es sich bei einem Ausrüster- und Werbevertrag eines jungen Profifußballers nicht um eine gewerbliche Tätigkeit, sondern um Einnahmen, die den sonstige Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind. Das Finanzgericht hat deshalb den Gewerbesteuermessbescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der einkommensteuerlichen Erfassung der Zahlungen als sonstige Einkünfte. Eine begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts lehnt das Gericht ab.\nPraxis-Beispiel: \n\n\nDas Finanzgericht sieht in den Leistungsprämien keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Maßgeblich sei, dass die Prämien ausschließlich für sportliche Leistungen gezahlt worden seien, nicht für eigenständige Werbetätigkeiten oder das Tragen bestimmter Produkte. Die kostenlose Überlassung von Sportartikeln wertet das Gericht als Bereitstellung von Arbeitsmitteln ohne Vergütungscharakter und damit nicht als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Zwar könne die Funktion als „Markenbotschafter“ im Grundsatz eine gewerbliche Tätigkeit begründen, im konkreten Fall fehle es jedoch an einer eigenständigen, auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Betätigung des Spielers neben seiner sportlichen Tätigkeit. Mangels Gewerbebetrieb scheidet auch eine Einlage und Abschreibung des Namensrechts nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG aus.\nTipp: Profisportler und Berater sollten Werbe- und Ausrüsterverträge genau daraufhin prüfen, ob tatsächlich eigenständige Werbeleistungen (z. B. Werbeshootings, Social-Media-Kampagnen, Auftritte) im Vordergrund stehen oder ob faktisch sportliche Leistungen vergütet werden. Werden Zahlungen – wie hier – im Wesentlichen an sportliche Erfolge geknüpft, spricht viel für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und gegen eine Gewerbesteuerpflicht. Für die Praxis bedeutet das Urteil zugleich eine Warnung vor „Steuergestaltungsmodellen“, bei denen das Namens- und Persönlichkeitsrecht junger Spieler frühzeitig kapitalisiert und in ein (vermeintliches) Gewerbe eingelegt werden soll. Ohne klar abgrenzbare gewerbliche Vermarktungstätigkeit fehlt die Basis für Abschreibungen oder weitere gewerbliche Gestaltungen.",[14],"Gewerbesteuer","2026-06-05T04:00:00.000Z",1781001516375]