[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6198":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Begünstigte Entnahmen für Erbschaftsteuer: Teilübertragungen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6198","Fri, 30 Oct 2026 05:00:00 +0100","6198","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fdc6a3463-94c0-4c46-962b-0733350ea18b.png?width=800","","\u003Cp>Entnahmen zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer f&uuml;r Mitunternehmeranteile sind \u003Cstrong>beg&uuml;nstigt\u003C\u002Fstrong>. Das gilt auch, wenn es sich um Teil&uuml;bertragungen handelt (&sect; 34a Abs. 4 Satz 3 EStG). Eine nachtr&auml;gliche Herabsetzung der Steuer wirkt sich nicht auf die urspr&uuml;ngliche Beg&uuml;nstigung aus.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Kommanditist einer KG erwarb weitere Kommanditanteile durch Verm&auml;chtnis und Schenkung. Im Jahr 2017 zahlte er hierf&uuml;r Erbschaftsteuer in H&ouml;he von 1.760.986 &euro; und Schenkungsteuer in H&ouml;he von 7.597.580 &euro;. Davon entfielen 7.314.241 &euro; auf Anteile an der KG und der Verwaltungs-GmbH (Sonderbetriebsverm&ouml;gen) sowie 282.854 &euro; auf Anteile an der Herstellungs-GmbH &amp; Co. KG und der Herstellungs-GmbH. Die Zahlungen erfolgten durch Entnahmen von seinem Privatkonto bei der KG. Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte zun&auml;chst nur die Erbschaftsteuer als beg&uuml;nstigte Entnahme. Nach nachtr&auml;glichen Steuerherabsetzungen im Jahr 2021 reduzierte es den beg&uuml;nstigten Betrag weiter auf 451.650 &euro;. Der Kl&auml;ger klagte auf Feststellung eines beg&uuml;nstigten Betrags von 9.358.081 &euro;.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Entnahmen zur Begleichung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in H&ouml;he von 9.075.227 &euro; sind nach Auffassung des Finanzgerichts M&uuml;nster nach &sect; 34a Abs. 4 Satz 3 EStG beg&uuml;nstigt. Eine Entnahme ist ein tats&auml;chlicher, zeitpunktbezogener Vorgang, der weder r&uuml;ckbezogen noch r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht werden kann. Nachtr&auml;gliche &Auml;nderungen der Steuerbescheide haben daher keinen Einfluss auf die im Jahr 2017 get&auml;tigten Entnahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Von der Beg&uuml;nstigung wird auch die &Uuml;bertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils erfasst. Der Wortlaut des &sect; 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ist hier zwar nicht eindeutig, jedoch sprechen Sinn und Zweck der Norm, die eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge und die Vermeidung einer Nachversteuerung bei Liquidit&auml;tszwang beinhalten, f&uuml;r diese Auslegung. Dies gilt auch f&uuml;r die &Uuml;bertragung von Sonderbetriebsverm&ouml;gen, wie bei dem Gesch&auml;ftsanteil an der Verwaltungs-GmbH, da dieses Sonderbetriebsverm&ouml;gen funktional wesentliches Betriebsverm&ouml;gen der KG darstellt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Nicht beg&uuml;nstigt\u003C\u002Fstrong> sind hingegen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer f&uuml;r die &Uuml;bertragung eines anderen Betriebsverm&ouml;gens. Die Entnahme f&uuml;r die Schenkungsteuer in H&ouml;he von 282.854 &euro;, die auf den Erwerb von Anteilen an der Herstellungs-GmbH &amp; Co. KG und der Herstellungs-GmbH entfiel, ist daher nicht privilegiert, da es sich hierbei um einen anderen Mitunternehmeranteil handelt.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C\u002Fstrong> Eine Entnahme ist ein tats&auml;chlicher Vorgang, dessen Zweck im Zeitpunkt der Zahlung ma&szlig;geblich ist und nicht nachtr&auml;glich durch Steuererstattungen ge&auml;ndert werden kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzgericht hat die Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung zugelassen (Az. des BFH: IV R 11\u002F26).\u003C\u002Fp>\n","Entnahmen zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer für Mitunternehmeranteile sind begünstigt. Das gilt auch, wenn es sich um Teilübertragungen handelt (§ 34a Abs. 4 Satz 3 EStG). Eine nachträgliche Herabsetzung der Steuer wirkt sich nicht auf die ursprüngliche Begünstigung aus.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDie Entnahmen zur Begleichung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 9.075.227 € sind nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nach § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG begünstigt. Eine Entnahme ist ein tatsächlicher, zeitpunktbezogener Vorgang, der weder rückbezogen noch rückgängig gemacht werden kann. Nachträgliche Änderungen der Steuerbescheide haben daher keinen Einfluss auf die im Jahr 2017 getätigten Entnahmen.\nVon der Begünstigung wird auch die Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils erfasst. Der Wortlaut des § 34a Abs. 4 Satz 3 EStG ist hier zwar nicht eindeutig, jedoch sprechen Sinn und Zweck der Norm, die eine Erleichterung der Unternehmensnachfolge und die Vermeidung einer Nachversteuerung bei Liquiditätszwang beinhalten, für diese Auslegung. Dies gilt auch für die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, wie bei dem Geschäftsanteil an der Verwaltungs-GmbH, da dieses Sonderbetriebsvermögen funktional wesentliches Betriebsvermögen der KG darstellt.\nNicht begünstigt sind hingegen Entnahmen zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer für die Übertragung eines anderen Betriebsvermögens. Die Entnahme für die Schenkungsteuer in Höhe von 282.854 €, die auf den Erwerb von Anteilen an der Herstellungs-GmbH & Co. KG und der Herstellungs-GmbH entfiel, ist daher nicht privilegiert, da es sich hierbei um einen anderen Mitunternehmeranteil handelt. \nWichtig! Eine Entnahme ist ein tatsächlicher Vorgang, dessen Zweck im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich ist und nicht nachträglich durch Steuererstattungen geändert werden kann.\nHinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az. des BFH: IV R 11\u002F26).",[14],"Erbschafts- und Schenkungssteuer","2026-10-30T04:00:00.000Z",1793369065741]