[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6079":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6079","Fri, 21 Aug 2026 05:00:00 +0100","6079","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F7aee6b20-44c5-450d-a276-72d19b8331b0.png?width=800","","\u003Cp>Den Pauschbetrag f&uuml;r Erbfallkosten (&sect; 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) k&ouml;nnen auch Verm&auml;chtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag f&uuml;r einen Verm&auml;chtnisnehmer ist nicht zu k&uuml;rzen, wenn der Erwerb der &uuml;brigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Erblasserin lebte in Gro&szlig;britannien und wurde von ihrem ebenfalls in Gro&szlig;britannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Kl&auml;gerin erhielt ein Geldverm&auml;chtnis. In ihrer Erbschaftsteuererkl&auml;rung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags f&uuml;r Erbfallkosten in H&ouml;he von damals 10.300 &euro;. Tats&auml;chlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in H&ouml;he von nur 13,20 &euro; entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tats&auml;chlichen Kosten von dem Erwerb der Kl&auml;gerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gew&auml;hrte es nicht. Das Finanzgericht ber&uuml;cksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verh&auml;ltnis des Werts des Verm&auml;chtnisses zum Wert des gesamten Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gew&auml;hrung des vollen Pauschbetrags von 10.300 &euro; scheide aus, da die Kl&auml;gerin dadurch &uuml;berm&auml;&szlig;ig beg&uuml;nstigt w&uuml;rde.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach &sect; 2 ErbStG pers&ouml;nlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale d&uuml;rfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Verm&auml;chtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber f&uuml;r jeden Erbfall &ndash; unabh&auml;ngig von der Anzahl der Erwerber &ndash; nur einmal gew&auml;hrt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschr&auml;nkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu k&uuml;rzen. Vielmehr steht dem unbeschr&auml;nkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine K&uuml;rzung h&auml;tte zur Folge, dass der K&uuml;rzungsbetrag verf&auml;llt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.\u003C\u002Fp>\n","Den Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Dieser Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH entschied anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.",[14],"Erbschafts- und Schenkungssteuer","2026-08-21T04:00:00.000Z",1787384587809]