[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6058":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Erbschaftsteuer: Wann die Erbschaft eines Familienheims steuerfrei ist","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6058","Fri, 14 Aug 2026 05:00:00 +0100","6058","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F5112fb2f-c653-4551-8b21-9b6b1c8cf0f9.png?width=800","","\u003Cp>Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind &uuml;bergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverz&uuml;glich einzieht und die Wohnfl&auml;che 200 qm nicht &uuml;bersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundst&uuml;ck steuerfrei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuerbeg&uuml;nstigtes Grundst&uuml;ck ist die wirtschaftliche Einheit von Grundst&uuml;cksfl&auml;chen anzusehen, die f&uuml;r das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Kl&auml;ger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass geh&ouml;rte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurst&uuml;ck begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegefl&auml;chen ber&uuml;cksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Kl&auml;ger.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kl&auml;ger Recht. Der Begriff des &bdquo;bebauten Grundst&uuml;cks&ldquo; i.S. des &sect; 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Fl&auml;chen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend f&uuml;r das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurst&uuml;cke, die gemeinsam genutzt werden &ndash; etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg &ndash; der Steuerbefreiung zu Grunde liegen k&ouml;nnen, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tats&auml;chliche h&auml;usliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C\u002Fstrong> Erben m&uuml;ssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundst&uuml;cks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundst&uuml;cks keinen Erfolg mehr.\u003C\u002Fp>\n","Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück steuerfrei ist, hat der BFH nunmehr entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Das bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.\nWichtig! Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.",[14],"Erbschafts- und Schenkungssteuer","2026-08-14T04:00:00.000Z",1786866167780]