[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5827":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Schenkungsteuer: Nießbrauch an Lebensversicherung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5827","Fri, 22 May 2026 05:00:00 +0100","5827","https://cdn.informanagement.com/imglib/8a2d2ab0-9cfa-44a5-8aec-5dab059180b2.png?width=800","","\u003Cp>Die unentgeltliche &Uuml;bertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nie&szlig;brauchs ist ein zul&auml;ssiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher H&ouml;he der Nie&szlig;brauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nie&szlig;brauchs spielt hier eine entscheidende Rolle.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nEine Mutter &uuml;bertrug ihrem Sohn am 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag. Die Mutter hatte zuvor eine Einmalzahlung von 2.500.000 &euro; geleistet. Der R&uuml;ckkaufswert des Vertrags betrug am &Uuml;bertragungstag 2.460.093 &euro;. Die Mutter behielt sich vertraglich einen Nie&szlig;brauch an der R&uuml;ckkaufsleistung vor, falls der Vertrag gek&uuml;ndigt w&uuml;rde. Sowohl Mutter als auch Sohn konnten den Vertrag k&uuml;ndigen. Der Sohn gab in seiner Schenkungsteuer-Erkl&auml;rung einen Wert von 630.820 &euro; an, da er den Wert des Nie&szlig;brauchs abzog. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer jedoch auf Basis des vollen R&uuml;ckkaufswerts fest und ber&uuml;cksichtigte den Nie&szlig;brauch nicht. Das Finanzgericht gab der Klage des Sohnes teilweise statt und sah den Nie&szlig;brauch als abzugsf&auml;hige, unbedingte Last an.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Unzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche &Uuml;bertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertrags&uuml;bernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem R&uuml;ckkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nie&szlig;brauchs abzugsf&auml;hig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.&nbsp;\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Entscheidend ist Folgendes:\u003C/strong> Ein Nie&szlig;brauch an der R&uuml;ckkaufsleistung entsteht erst mit der \u003Cstrong>tats&auml;chlichen\u003C/strong> K&uuml;ndigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begr&uuml;ndung des Anspruchs auf Auszahlung des R&uuml;ckkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine K&uuml;ndigung erfolgt war, war der Nie&szlig;brauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C/strong> Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abh&auml;ngen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht ber&uuml;cksichtigt (&sect; 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch f&uuml;r einen Nie&szlig;brauch, der erst mit dem Eintritt eines k&uuml;nftigen Ereignisses (hier: K&uuml;ndigung des Vertrags) entsteht.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Ein vorbehaltener Nie&szlig;brauch an der R&uuml;ckkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertrags&uuml;bertragung nicht abzugsf&auml;hig, solange der Vertrag nicht gek&uuml;ndigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen R&uuml;ckkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung ber&uuml;cksichtigt werden kann.\u003C/p>\n","Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitallebensversicherung unter Vorbehalt des Nießbrauchs ist ein zulässiges Gestaltungsmittel. Der BFH hat nun klargestellt, wann eine solche Schenkung steuerlich wirksam wird und unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe der Nießbrauch von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abgezogen werden kann. Insbesondere die Bedingtheit des Nießbrauchs spielt hier eine entscheidende Rolle.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nUnzweifelhaft ist, dass die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Vertragsübernahme der Schenkungsteuer unterliegt. Der Wert des Erwerbs ist allerdings mit dem Rückkaufswert zu bemessen. Das Finanzgericht ging unzutreffend davon aus, dass der Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs abzugsfähig ist. Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. \nEntscheidend ist Folgendes: Ein Nießbrauch an der Rückkaufsleistung entsteht erst mit der tatsächlichen Kündigung des Versicherungsvertrags und der damit verbundenen Begründung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts. Da im Zeitpunkt der Schenkung aber keine Kündigung erfolgt war, war der Nießbrauch zugunsten der Mutter noch nicht entstanden.\nWichtig! Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Dies gilt auch für einen Nießbrauch, der erst mit dem Eintritt eines künftigen Ereignisses (hier: Kündigung des Vertrags) entsteht.\nFazit: Ein vorbehaltener Nießbrauch an der Rückkaufsleistung einer Kapitallebensversicherung ist zum Zeitpunkt der Vertragsübertragung nicht abzugsfähig, solange der Vertrag nicht gekündigt wurde. Die Schenkungsteuer ist daher auf Basis des vollen Rückkaufswerts zu entrichten, da es sich um eine bedingte Last handelt, die erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden kann.",[14],"Erbschafts- und Schenkungssteuer","2026-05-22T04:00:00.000Z",1779527466732]