[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5820":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5820","Fri, 15 May 2026 05:00:00 +0100","5820","https://cdn.informanagement.com/imglib/2a3f3747-5204-437e-a9bc-34e50792707d.png?width=800","","\u003Cp>Die Befreiung von der Erbschaftsteuer f&uuml;r ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der beg&uuml;nstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundst&uuml;ck befindet, unverz&uuml;glich (ohne schuldhaftes Z&ouml;gern) zur Selbstnutzung f&uuml;r eigene Wohnzwecke nutzt (&sect; 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fasst und auch tats&auml;chlich umsetzt. Angemessen ist regelm&auml;&szlig;ig ein Zeitraum von \u003Cstrong>sechs Monaten\u003C/strong> nach dem Erbfall.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDer Kl&auml;ger ist Alleinerbe seines am 2021 verstorbenen Vaters (Erblasser). In den Nachlass fiel u.a. 3/4 ein bebautes Grundst&uuml;ck (Miteigentumsanteil an einer Doppelhaush&auml;lfte mit einer Gesamtwohnfl&auml;che von 90 qm), in dem der Erblasser bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Ab November 2021 begann der Kl&auml;ger damit, die Doppelhaush&auml;lfte in Eigenregie (ohne Einschaltung von Fremdfirmen) zu r&auml;umen und ab M&auml;rz 2022 kleinere Renovierungsarbeiten selbst durchzuf&uuml;hren. Am 4.3.2022 lag dem Kl&auml;ger eine erste Kostensch&auml;tzung f&uuml;r den Umbau vor (Gesamtkosten f&uuml;r den Umbau zu zwei Nutzungseinheiten 275.881,67 &euro; und Gesamtkosten zum Umbau zu einer Nutzungseinheit 191.017,87 &euro;). Der Kl&auml;ger verf&uuml;gte zu diesem Zeitpunkt &uuml;ber Eigenkapitalmittel von insgesamt ca. 30.000 &euro;. Fremdfirmen wurden mit der Sanierung bzw. dem Umbau 2022 nicht beauftragt.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>Der Kl&auml;ger bewohnte die Doppelhaush&auml;lfte bis Herbst 2022 nur tageweise und hatte seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seit April 2024 bewohnt der Kl&auml;ger die Doppelhaush&auml;lfte dauerhaft und seit April 2024 befindet sich auch der Lebensmittelpunkt des Kl&auml;gers dort. Das Finanzamt lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung f&uuml;r das Familienheim ab, weil bei Einzug des Erben mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall vergangen sind und zwar aus Gr&uuml;nden, die er selbst zu vertreten hatte.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Steuerbefreiung f&uuml;r ein Familienheim ausscheidet, wenn der Einzug erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen, dem Erben nicht anzulastenden Gr&uuml;nde f&uuml;r diesen versp&auml;teten Einzug vorliegen. Im Streitfall lag der tats&auml;chliche Einzug in die - bereits ab dem Erbfall grunds&auml;tzlich bewohnbare - Wohnung erst 32 Monate nach dem Tod des Erblassers. Mit kleineren Reparaturen wurde erst sieben Monate nach dem Erbfall begonnen. Angebote vom Fremdfirmen betreffend Reparatur- und Umbauarbeiten wurden erst einholt, nachdem mehr als ein Jahr nach dem Erbfall vergangen waren. Es gibt keine Nachweise, wann welche konkreten Arbeiten an der Immobilie vom Erben selbst durchgef&uuml;hrt worden sind und wann vom Erben welche Handwerker/Firmen mit welchen konkreten Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an der Immobilie beauftragt worden sind. Erste Bem&uuml;hungen um eine Fremdfinanzierung der Renovierungsarbeiten erfolgten erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erbfall. Es erfolgten keine nachhaltigen und zielgerichteten Bem&uuml;hungen zur geplanten Sanierung der Immobilie innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Erbfall.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Die Steuerbefreiungsvorschrift des &sect; 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darf nicht extensiv ausgelegt werden, sondern muss grunds&auml;tzlich eher restriktiv ausgelegt werden. Da der Kl&auml;ger auch nach der m&uuml;ndlichen Verhandlung nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er die Doppelhaush&auml;lfte &bdquo;unverz&uuml;glich zur Selbstnutzung bestimmt&ldquo; hat, kann die Klage keinen Erfolg haben.\u003C/p>\n","Die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim setzt unter anderem voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die Wohnung, die sich auf einem bebauten Grundstück befindet, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Das bedeutet, dass der Erbe die Steuerbefreiung nur dann erhalten kann, wenn er die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall fasst und auch tatsächlich umsetzt. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer Kläger bewohnte die Doppelhaushälfte bis Herbst 2022 nur tageweise und hatte seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in seiner bisherigen Wohnung. Seit April 2024 bewohnt der Kläger die Doppelhaushälfte dauerhaft und seit April 2024 befindet sich auch der Lebensmittelpunkt des Klägers dort. Das Finanzamt lehnte die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim ab, weil bei Einzug des Erben mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall vergangen sind und zwar aus Gründen, die er selbst zu vertreten hatte.\nDas Finanzgericht hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim ausscheidet, wenn der Einzug erst nach mehr als zweieinhalb Jahren nach dem Erbfall erfolgt und keine triftigen, dem Erben nicht anzulastenden Gründe für diesen verspäteten Einzug vorliegen. Im Streitfall lag der tatsächliche Einzug in die - bereits ab dem Erbfall grundsätzlich bewohnbare - Wohnung erst 32 Monate nach dem Tod des Erblassers. Mit kleineren Reparaturen wurde erst sieben Monate nach dem Erbfall begonnen. Angebote vom Fremdfirmen betreffend Reparatur- und Umbauarbeiten wurden erst einholt, nachdem mehr als ein Jahr nach dem Erbfall vergangen waren. Es gibt keine Nachweise, wann welche konkreten Arbeiten an der Immobilie vom Erben selbst durchgeführt worden sind und wann vom Erben welche Handwerker/Firmen mit welchen konkreten Sanierungs- bzw. Renovierungsarbeiten an der Immobilie beauftragt worden sind. Erste Bemühungen um eine Fremdfinanzierung der Renovierungsarbeiten erfolgten erst nach mehr als einem Jahr nach dem Erbfall. Es erfolgten keine nachhaltigen und zielgerichteten Bemühungen zur geplanten Sanierung der Immobilie innerhalb der ersten 15 Monate nach dem Erbfall.\nDie Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG darf nicht extensiv ausgelegt werden, sondern muss grundsätzlich eher restriktiv ausgelegt werden. Da der Kläger auch nach der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass er die Doppelhaushälfte „unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt“ hat, kann die Klage keinen Erfolg haben.",[14],"Erbschafts- und Schenkungssteuer","2026-05-15T04:00:00.000Z",1778921909607]